{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-07-24_3_StR_615_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-07-24","aktenzeichen":"3 StR 615/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"O-,\ntr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _ StR 615/95\n\nvom\n\n24. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nResull Y EB aus WEB, seboren am\n®. Em 1355 in sb EB (Türkei),\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juli 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus run\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 24. August\n1995 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung macht der Angeklagte Verfahrenshindernisse geltend und rügt die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel bleibt der\nErfolg versagt.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt näher begründet hat,\nliegen Verfahrenshindernisse nicht vor, Die Verfahrensrügen\nund die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Feststellungen zur Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer sich in gro-Bem Stil mit Heroinhandel befassenden Bande (IIA der\nUrteilsgründe) und gegen seine Verurteilung im Fall II B der\nUrteilsgründe (Bandenhandel mit 4,86 kg Heroin) sind unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n12. Februar 1996).\n\n2. Dem Fall II C der Urteilsgründe, dessen Beweiswürdigung im Mittelpunkt der Angriffe der Revision steht, liegen\nfolgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte fuhr Ende November 1993 von Düsseldorf\nnach Stuttgart, um dort für die Tätergruppe bestimmte 500\nGramm Heroin in Empfang zu nehmen und gegebenenfalls nach\nZusatz von Streckmitteln weiterzuverkaufen. Am 5. Dezember\n1993 traf er sich mit dem anderweitig verfolgten ww. der\nvon einem Unbekannten 1000 Gramm Heroin geliefert bekommen\nhatte. Zwischenzeitlich hatte auch der Angeklagte die\n500 Gramm erhalten. Die genaueren Umstände, welche zum Erhalt des Heroins führten, konnten nicht weiter aufgeklärt\nwerden. Beide begaben sich zum S-Bahnhof Stuttgart-Zuffenhausen. \"Ögp hatte zu diesem Zweck das Heroin unterschiedlicher Qualität in einem Rucksack versteckt. Im Bahnhof Zuffenhausen hinterlegte Ög@p den Rucksack in einem Schließfach.\" Noch am selben Tag wurden der Angeklagte und On\nfestgenommen. Mit dem bei SD gefundenen Schließfachschlüssel wurde das Schließfach geöffnet und \"das dort lagernde Heroin mit einem Gesamtgewicht von 2.976,991 Gramm\nsichergestellt, davon 501,2 Gramm Heroin gesondert abgepackt\nin einer Plastiktüte.\" Die Kammer geht davon aus, daß zumindest die Teilmenge von 501,2 Gramm für den Angeklagten zum\ngewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Hinsichtlich\ndes weiteren Heroins konnte nicht zweifelsfrei aufgeklärt\nwerden, ob es vom Angeklagte stammte oder für ihn bestimmt\nwar.\n\nBeanstandet wird, daß die Beweiswürdigung, die hinsichtlich der gesondert abgepackten 501,2 Gramm Heroin zu\neiner Verurteilung des Angeklagten wegen Bandenhandels mit\nBetäubungsmitteln geführt hat, nicht auf einer tragfähigen\nGrundlage beruht und sich die vom Gericht gezogenen Schlußfolgerungen als bloße Vermutungen erweisen. Der Tatrichter\nhätte darlegen müssen, wie der Angeklagte in den Besitz der\n501,2 Gramm Heroin gelangt und warum es ihm zuzurechnen ist.\nAuch hätte sich das Landgericht mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, daß Ög und der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in dem Schließfach einen Rucksack mit\n1.500 Gramm Heroin eingeschlossen hatten, von der Polizei in\ndem dort sichergestellten Rucksack Jedoch insgesamt\nca. 3.000 Gramm Heroin aufgefunden wurden. Der Senat vermag\neine den Besonderheiten des Falles nicht gerecht werdende\nWertung der Beweislage nicht zu erkennen:\n\nDie Beweiswürdigung im Fall II C der Urteilsgründe ist\nim Zusammenhang mit den von der Kammer zur Einbindung des\neine führende Position bekleidenden Angeklagten in die mit\nHeroin in großem Umfang Handel treibende Bande (II A der Urteilsgründe) und zu dem Fall II B der Urteilsgründe (Bandenhandel mit 4,8 Kilogramm Heroin mit einem HHC-Gehalt von\nmindestens 3.076 Gramm im August 1993) getroffenen Feststellungen sowie der würdigung der dazu erhobenen Beweise zu sehen, Diese trägt zusammen mit der Beweiswürdigung im Fall II\nC der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten auch in\ndem Stuttgarter Fall, für den die Einlassung des Angeklagten, Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung, die Aussagen\nder Zeugen ÖgWP und ÖZEEB und die Auffinde-Situation des\nRauschgifts hinzukommen. Angesichts dieser im Urteil näher\n\ndargelegten Beweislage ist weder zu beanstanden, daß die\nKammer keine genaueren Feststellungen zu der Frage treffen\nkonnte, wie der Angeklagte in den Besitz des Heroins kam,\nnoch, daß sie dem Angeklagten - zu seinen Gunsten von der\nGesamtmenge nur - 501,2 Gramm zugerechnet hat. Diese Zuordnung stellt im Hinblick auf den Inhalt der vorausgegangenen\nTelefongespräche, mit denen die Übernahme von \"500 Papieren\"\ndurch den Angeklagten vorbereitet werden sollte, den deutlich unterschiedlichen wirkstoffgehalt der 501,2 Gramm im\nVergleich zu der übrigen Menge von erheblich schlechterer\nQualität, sowie die gesonderte Abpackung in Verbindung mit\nder Aussage des ÖözB: der Angeklagte habe vom Inhalt des\nRucksacks Kenntnis gehabt, eine tragfähige Grundlage für die\n- täterschaftliche - Verurteilung des Angeklagten dar.\n\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß\nsich das Landgericht nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, daß sich nach den getroffenen Feststellungen einerseits in dem Rucksack auf dem Weg zum Bahnhof eine Menge\nvon ca. 1.500 Gramm Heroin, andererseits aber später in dem\nSchließfach eine um 1,5 Kilogramm größere Gesamtmenge befunden hat. Der Revision und dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß dies Unterlassen einen Rechtsfehler darstellen\nkönnte, wenn das Landgericht den Angeklagten wegen der ursprünglichen Menge von insgesamt 1.500 Gramm oder der späteren Gesamtmenge von 3 Kilogramm verurteilt hätte. Da der\nTatrichter aber zugunsten des Angeklagten aus den genannten\nGründen diesem nur eine Menge von 501,2 Gramm angelastet\nhat, kam der Frage nach der Herkunft der hinzugekommenen\nMenge nur noch allenfalls untergeordnete Bedeutung zu. Deshalb durfte sich die Strafkammer auch insoweit mit der Wen-\n\ndung begnügen, daß die genauen Umstände, die zum Erhalt des\nHeroins führten, nicht weiter aufgeklärt werden konnten.\nDenn die den Angeklagten zum Kerngeschehen betreffenden und\nseinen Schuldumfang festlegenden Feststellungen sind noch\nhinreichend belegt. Sie basieren auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung und stehen auch nicht im Widerspruch zu dem übrigen - dem Angeklagten nicht angelasteten -\nRandgeschehen. Daß sich durch die von der Revision vermißte\nAufklärung der jeweiligen Existenz und Herkunft der unterschiedlichen Heroinmengen zugunsten des Angeklagten ergeben\nkönnte, daß er bezüglich der ihm zugerechneten 501,2 Gramm\nHeroin nur eine Beihilfehandlung verwirklicht haben könnte,\nist angesichts der festgestellten Umstände und der Beweiswürdigung insbesondere zum Bandenhandel (II A der Urteilsgründe) unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung auch des\nFalles II B der Urteilsgründe auszuschließen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-24/3-str-615-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-24/3-str-615-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.173522+00:00"}}