{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-07-10_3_StR_639_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-07-10","aktenzeichen":"3 StR 639/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"17\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 639/95\n\nvom\n\n10. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSteffen DEE aus LEE, dort geboren an. >\n1965,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n022\n\n1%\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juli 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\n\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor Em»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Leipzig vom 19. Juli 1995\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (jeweils in\nMittäterschaft begangener) gefährlicher Körperverletzung und\nwegen Aussetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und vier Monaten verurteilt. Gegen vier Mitangeklagte\nist die Verurteilung, die insoweit auch weitere Taten zum\nGegenstand hat, bereits rechtskräftig.\n\nDie Revision des Angeklagten dringt nicht durch.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des\nS 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die sachlichrechtliche\nÜberprüfung der Verurteilung aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Anlaß zu weiterer Erörterung gibt nur die Frage, ob\ndie Annahme mittäterschaftlicher Begehung der gefährlichen\nKörperverletzung von den tatrichterlichen Feststellungen getragen wird. Dies ist der Fall.\n\nDer Angeklagte hat als Mitinhaber der Wohnung, in der\ndie Tat geschah, nicht nur zugelassen, daß der mit ihm bekannte Andreas IE, der sich häufig bei ihm aufhielt,\ngefesselt und durch die auf Aufforderung des Mitangeklagten\nres» stark angezogene Fesselung so stranguliert wurde,\ndaß Lebensgefahr eintrat, sondern er hat sich daran auch aktiv beteiligt. Zuvor hatte er nämlich schon dem Mitangeklagten FEB. der auf Andreas IE wütend war, zugestimmt, das Tatopfer zu \"nestrafen\". Außerdem hatte der Angeklagte ein Elektrokabel und mehrere Stricke zur Fesselung\naus einem anderen Raum seiner Wohnung selbst herbeigeholt.\nAngesichts der vom Mitangeklagten FEED angeheizten Stimmung gegen Andreas LO Grängte es sich - nicht zuletzt auch wegen Art und Menge des vorgesehenen Fesselungsmaterials - selbst für einen alkoholisierten Täter wie den\nAngeklagten von vornherein auf, daß bei der Fesselung nicht\nzimperlich mit dem teilweise entkleideten Tatopfer verfahren\nund es durch die Art und Stärke der Fesselung zu erheblichen\nkörperlichen Mißhandlungen kommen würde. Unter diesen Umständen ist es naheliegend, daß die \"Zustimmung\" des Angeklagten zur Bestrafungsaktion, die er durch einen eigenen\nBeitrag förderte, auch Körperverletzungen infolge der Fesselung mit der Strangulierung umfaßte. Bei dieser Sachlage bedurften die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts,\nauch der Angeklagte habe die Drosselungswirkung beabsichtigt\n\n(\"... von den Angeklagten FE», DEE un: Jg De-\n\nabsichtigte Drosselungswirkung .. .\", UVA S. 18) und die zu-\n\n”y\n\nsammenfassende Wertung, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte JM die Verletzungen im bewußten und gewollten\nZusammenwirken zufügten (UA S. 36), keiner näheren Darlegung\n\nund Begründung.\n\nKutzer Zzschockelt Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-10/3-str-639-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-10/3-str-639-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.691301+00:00"}}