{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-07-10_3_StR_226_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-07-10","aktenzeichen":"3 StR 226/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 226/96\n\nvom\n\n10. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGottfried Antonius DB zum |\n©. 88 19:5 in rem,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\ngeboren am\n\n2)\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 10. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom 19. Februar 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten verurteilt und mit einer einbezogenen\nStrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs nicht ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings\nkeinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte als Schiffsführer am dritten Tag einer einwöchigen Ausflugsfahrt sich\naus einer Zufallssituation heraus in die Koje zur damals\nfast lljährigen Sabrina gelegt. Er gab ihr Küsse auf Hals\nund Wange und faßte ihr dann unter dem Nachthemd von oben\netwa 3 bis 5 cm in die Unterhose bis kurz \"vor\" die Scheide.\nDort beließ er die Hand. Als Sabrina sich auf die Seite\ndrehte, faßte er mit der anderen Hand ebenfalls unter das\nNachthemd und streichelte Sabrina \"über dem Top im Bereich\"\nder Brüste. Danach schob er sein Bein von hinten zwischen\nsSabrinas Beine. Sabrina ging dann zur Toilette. Nach ihrer\nRückkehr faßte der Angeklagte sie nicht mehr an (UA S. 8).\n\nBei diesem, die Erheblichkeitsschwelle des S 184 c\nNr. 1 StGB gerade überschreitenden Tatgeschehen ist die\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für den\nnicht einschlägig vorbestraften Angeklagten unvertretbar\nhoch (vgl. BGHR stcB 5 46 I Beurteilungsrahmen 1,6, 8-12;\nstrafhöhe 1 - 6). Nach den Feststellungen zur Schwere der\nTat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten\nkann bei der verhängten Strafe nicht mehr von einem gerechten Schuldausgleich gesprochen werden. Die Strafe steht in\nkeinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur\nGefährlichkeit der Tat. Das Landgericht hat mit Recht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. daß er \"nur kurzzeitig\n\neine sexuelle Handlung\" vornahm, seine dominante Position\n\nauf der weiteren Fahrt nicht ausnutzte und eine psychische\nSchädigung von Sabrina auszuschließen ist. Nicht nachvollziehbar ist auch, daß \"die Würdigung des Gesamtvorgangs die\nsexuelle Motivation des Angeklagten mit einer hohen Sozialschädlichkeit\" ergebe (UA S. 15).\n\nKutzer zschockelt Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-10/3-str-226-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-10/3-str-226-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.641055+00:00"}}