{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-06-14_3_StR_198_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-06-14","aktenzeichen":"3 StR 198/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nR_198/9\n\nvom\n\n14. Juni 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCarsten GEB aus x@B, geboren m EEE 1965\nin Den».\n\nRenate D REED ceborene MB aus KW,\ndort geboren am ®. BEE 1553,\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 14. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 1995\nwerden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Anlaß zu ergänzender Bemerkung besteht nur hinsichtlich der Verfahrensrügen,\nmit denen die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes\n(5 338 Nr. 6 StPO) beanstandet wird.\n\nDie Behauptung, Äußerungen und Verfahrenserklärungen\nder Angeklagten während des Ausschlusses der Öffentlichkeit\nhätten nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem für die\nDauer des Öffentlichkeitsausschlusses begrenzten Verhandlungsgegenstand (Vernehmung der Angeklagten über Fragen ihres Sexuallebens mit Ausnahme der Zeit nach dem 22. Juli\n1994) gestanden, ist widerlegt. Die besondere Beweiskraft,\ndie durch S$S 274 StPO der Sitzungsniederschrift beigelegt\n\nist, erstreckt sich nur insoweit auf den Inhalt von Vernehmungen und Äußerungen der Verfahrensbeteiligten, als dies\nzur Feststellung von wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO unabdingbar ist. Daher\nkann durch das Hauptverhandlungsprotokoll zwar im Sinne von\nS 274 StPO bewiesen werden, ob ein Angeklagter sich in der\nHauptverhandlung zur Person und/oder zur Sache geäußert hat\n(vgl. BGHR StPO S 274 Beweiskraft 5, 11 und 18). Gegenstand\nder besonderen Beweiskraft nach § 274 StPO ist jedoch nicht,\nwas der Angeklagte im Rahmen seiner Äußerungen im einzelnen\ngesagt hat (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.\nS 273 Rän. 11 und 36 mit Nachweisen). Daran ändert sich auch\ndann nichts, wenn die Öffentlichkeit, begrenzt auf einen bestimmten Verhandlungsteil, ausgeschlossen wird. Der sachlich\nbeschränkte Öffentlichkeitsausschluß hat nicht zur Folge,\ndaß sämtliche Äußerungen der Verfahrensbeteiligten damit ihrem Inhalt nach zu wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens würden und deshalb entsprechende inhaltliche Feststellungen im Protokoll an der besonderen Beweiskraft des S 274\nStPO teilnähmen. Durch die formelhaft wiederkehrende Wendung\nim Hauptverhandlungsprotokoll, die Angeklagten hätten sich\nwährend des Öffentlichkeitsausschlusses zu ihren \"persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen\" geäußert, ist demnach nicht im Sinne von § 274 Satz 1 StPO und nur durch Fälschungsnachweis widerlegbar bewiesen, daß die Angeklagten\nwährend des Öffentlichkeitsausschlusses tatsächlich auch zu\nihren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesagt haben. Die\nentsprechenden Vermerke im Protokoll sind im Rahmen des au-Berhalb der Grenzen des 5 274 StPO zulässigen Freibeweisverfahrens nur als ein Beweisanzeichen neben anderen zu werten.\nAufgrund der sachlich übereinstimmenden dienstlichen Äuße-\n\n.—\n\nrungen des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer und des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sieht es der Senat\nals erwiesen an, daß die Angeklagten sich während des Öffentlichkeitsausschlusses nicht zu ihren wirtschaftlichen\nVerhältnissen, sondern nur zu ihrem Sexualleben und unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Fragen erklärt haben.\nFür die Unrichtigkeit der anders lautenden Protokollvermerke\nspricht im übrigen ohnehin schon die Formelhaftigkeit, mit\nder die Wendung, die Angeklagten hätten sich zu ihren \"persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen\" geäußert, wiederholt verwendet worden ist.\n\nDa der Bereich der Beweiskraft nach § 274 StPO von\nvornherein nicht berührt war, kam es auf die Frage nicht an,\nob die Wirkungen des § 274 StPO durch nachträgliche, vom\nProtokoll abrückende Erklärungen einer Beurkundungsperson\n\nzum Nachteil eines Revisionsführers entkräftet werden können\n(vgl. zur Klarstellung und Ergänzung von BGHSt 4, 364: BGHSt\n8, 283; 13, 53, 59; 20, 278, 280; BGHR StPO S 274 Beweiskraft 11 und Protokollauslegung 1 m.w.Nachw.).\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler RiBGH Schomburg ist wegen\nKrankheit verhindert zu\nunterschreiben.\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-14/3-str-198-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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