{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-06-05_3_StR_534_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-06-05","aktenzeichen":"3 StR 534/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 534/95 I\n\nvom\n\n5. Juni 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDagmar S EB cseborene IB aus Tu.\ngeboren am @. EB 1945 in xl r<: rm.\n\nwegen Landesverrats\n\n69\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Juni 1996 gemäß S§ 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten\nSED wird das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 1995 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit diese Angeklagte wegen Verrats\neines den Militärischen Abschirmdienst\nbetreffenden Staatsgeheimnisses verurteilt worden ist;\n\nb) in dem diese Angeklagte betreffenden\nRechtsfolgenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen Landesverrats zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt,\nden Verfall von 25.000 DM angeordnet und der Angeklagten das\nStimmrecht für vier Jahre aberkannt. Nach Auffassung des\nOberlandesgerichts hat die Angeklagte die \"Dauerstraftat\"\ndes Landesverrats dadurch begangen, daß sie zwei Staatsgeheimnisse - nämlich die Struktur und Arbeitsweise des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und die Poseidon-Unterlagen\nzu Atomwaffenstellungen und Munitionslagern an das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) verraten\nhabe. Die Revision der Angeklagten führt mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen zur Einschränkung des Schuldumfangs\nund zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen hat\ndie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte als Schreibkraft der Gruppe II des MAD in Hannover ab 23. September\n1969 (UA S. 10) deren Struktur, Personal-, Operations- und\nObservationsmeldungen, die in ihrer Gesamtheit als Staatsgeheimnis zu werten seien (UA S. 50), sowie ab November 1975\nbis 1976 die Atomwaffeneinheiten und -standorte im Wehrbereich II (\"Poseidon-Unterlagen\", UA S. 27 £f.), ein weiteres\nStaatsgeheimnis, an das MfS verraten. Die Angeklagte, zu deren Vormund nach dem Tod ihrer Eltern 1966 ihre Schwester\nbestellt worden war und die durch Vermittlung ihres Schwagers aufgrund dessen Bundeswehrkontakte die Anstellung beim\n\nMAD erhalten hatte, war zunächst bei den allabendlichen zusammenkünften von Schwager und Schwester, zwei MfS-Agenten,\nabgeschöpft und Später, kurz vor ihrer Volljährigkeit, angeworben worden. Die Angeklagte, die nie Kontakt mit anderen\nMfS-Mitarbeitern hatte, hat zugegeben, Informationen und Unterlagen an ihren Schwager und ihre Schwester weitergegeben\nzu haben, dies aber für bestimmte ihr zur Last gelegte Ver-\n\ntion zur Kontrolle der Geheimdienste geglaubt zu haben (UA\nSs. 38 £.).\n\n1. Das angefochtene Urteil hat im Schuldspruch zu\ndem die \"Poseidon-Unterlagen\" betreffenden Teil Bestand.\n\nDie Verfahrensrügen zum bestehen bleibenden Teil des\nSchuldspruchs sind unbegründet. Selbst wenn, was nicht fernliegt (vgl. Dahs in LR 24. Aufl. $S 85 Rän. 13), der sachverständige Zeuge Petersen tatsächlich als Sachverständiger\nausgesägt haben sollte, kann das Urteil auf einem solchen\nRechtsfehler nicht beruhen. Die Revision behauptet nicht,\ndaß der sachverständige Zeuge als Sachverständiger falsch\nausgesagt und ein anderer Sachverständiger etwas anderes bekundet hätte. Dementsprechend hat die Angeklagte wie die anderen Verfahrensbeteiligten auf eine Vereidigung verzichtet\n(vgl. 5 79 StPO). Die Angeklagte trägt auch nicht vor, welche Bedenken sie bei einem Gehör zur Sachverständigenauswahl\ngegen einen Sachverständigen POBEEEEB seltend gemacht, insbesondere aus welchen Gründen sie ihn gegebenenfalls abgelehnt, und welchen anderen Sachverständigen sie benannt hätte.\n\nAuch die Aufklärungsrüge zur Nichtvernehmung des Zeugen\nUlbrich verhilft der Revision hinsichtlich des Schuldspruchs\nwegen des Verrats der \"Poseidon-Unterlagen\" nicht zum Erfolg. Der Senat kann ausschließen, daß der Schuldspruch auf\nder Nichtvernehmung dieses Zeugen beruht. Jedenfalls die\nÜbergabe des \"streng geheim\" eingestuften Entwurfs eines\nSchreibens vom 11. November 1975 mit der Liste aller im\nWehrbereich II gelegenen nuklearfähigen Einheiten der Bundeswehr und ihrer Verbündeten unter Angabe der genauen Koordinaten dieser Standorte mit einer Toleranz von nur 100 Metern, durch die der militärische Gegner erstmals in den Besitz eines genauen Zielkataloges gelangt war (UA S. 27),\nstellt den Verrat eines Staatsgeheimnisses dar, durch den\ndie Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wurde. Insoweit trägt auch die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts\nzur subjektiven Tatseite. Mit den durch Vernehmung des Zeugen Ulbrich unter Beweis gestellten Behauptungen kann die\nÜberzeugung des Oberlandesgerichts nicht berührt werden, daß\ndie Angeklagte nach jahrelanger Tätigkeit beim MAD nicht\nglauben konnte, \"insbesondere ... die Poseidon-Unterlagen\"\n(UA S. 54) einem wie auch immer gearteten westlichen \"Kontrollorgan\" zur Verfügung zu stellen, sondern wußte, daß die\nUnterlagen an einen Östlichen Geheimdienst weitergeleitet\nwerden.\n\n2. Die Feststellungen zum Verrat eines den MAD betreffenden Staatsgeheimnisses sowie der Rechtsfolgenausspruch\nsind auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil das Oberlandesgericht die Umstände zur subjektiven Seite nur unvollständig\ngewürdigt hat und rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist,\n\ns 94 StGB sei eine Dauerstraftat (UA S. 63). Auf die Aufklärungsrüge zur Nichtvernehmung des Zeugen ulbrich kommt es\nauch insoweit nicht an.\n\nDas Oberlandesgericht meint, die Angeklagte habe sogleich nach ihrer Anwerbung am 23. September 1969 gewußt,\ndaß ihr Schwager (und ihre Schwester) die von ihr überbrachten Informationen an einen östlichen Geheimdienst weiterleiteten (UA S. 50). Zwar ist es aufgrund der Beweiserwägungen\ndes Oberlandesgerichts auszuschließen, daß die Angeklagte\nwährend des gesamten Verratszeitraumes, insbesondere bei\nÜbergabe der \"poseidon-Unterlagen\", an die Legende von der\nArbeit \"unter falscher Flagge\" glaubte. Hiergegen spricht\nauch die Bitte um Ausstellung eines \"Reisedokuments\" Anfang\n1972 (UA S. 16), zu der das angefochtene Urteil im übrigen\neine Einlassung der Angeklagten nicht wiedergibt. Auf der\nanderen Seite ist aber die Situation einer zwanzigjährigen\nVollwaise im häuslichen Umfeld ihrer als Vormund bestellten\nSchwester zu bedenken und das Gewicht von Äußerungen ihres\nsachkundigen Schwagers, der ihr aufgrund seiner Kenntnisse\nund persönlichen Verbindungen zur Bundeswehr die Anstellung\nbeim MAD verschafft und ihre Einarbeitung hinsichtlich der\nmilitärischen und technischen Dinge erleichtert hat. Was für\neinen lebenserfahrenen Menschen oder gar für einen mit Spionagefragen befaßten Fachmann selbstverständlich ist, muß\nnicht für eine Zwanzigjährige unter dem gegebenen familiären\nEinfluß gelten. Hinzu kommt, daß der Name der Angeklagten\nauf den Teilnahmelisten für Sicherheitsbelehrungen der MAD-Gruppe II erst ab 1973 aufgeführt ist (UA S. 51) und daß die\nSumme der Sicherheitsbelehrungen zur Feststellung der subjektiven Tatseite nicht auf den Anfangszeitpunkt bezogen\n\nwerden kann. Gegen ordnungsgemäße Sicherheitsbelehrungen\nkönnten auch die fehlenden Taschenkontrollen bei der MAD-Gruppe II und der Umstand sprechen, daß sich die Angeklagte\nUnterlagen aus einem nicht verschlossenen Panzerschrank holen konnte. Das angefochtene Urteil bezieht auch nicht die\nAngaben der Schwester der Angeklagten zu deren Vorstellungen\nund zu den Gesprächen anläßlich der Übergabe von Verratsmaterial in die Würdigung ein, teilt sie noch nicht einmal\nmit.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung kann der Zeuge Ulbrich,\nwie mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht, zu den Vermerken in den Treffberichten als Zeuge gehört werden, so zum\nTreffbericht vom 27. Oktober 1976, in dem es zur Quelle \"Vera\" heißt: Die \"Basis der Zusammenarbeit ist eine 'fremde\nFlagge'\" (Revisionsbegründung S. 57; Beiakten Bd. 15\nSs. 154). Hinzu kommen der Vermerk im Treffbericht vom\n23. September 1971, nach dem die Angeklagte in einem Gespräch gegenüber ihrem Schwager \"beiläufig geäußert\" haben\nsoll, \"daß sie auf eine Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst des Ostens nicht eingehen würde\" (aa0 S. 52; Beiakten Bd. 9 S. 165), die Frage im Treffbericht vom 19. September 1973, \"ob die unter 'falscher Flagge’ arbeitende E-Quelle überhaupt die Notwendigkeit der Verschwiegenheit gegenüber (ihrem späteren Ehemann, der ebenfalls in der MAD-Gruppe II tätig war) voll erkennt\" (aa0 S. 56; Beiakten\nBd. 10 S. 172) und die im Treffbericht vom 8. Dezember 1975\nwiedergegebene Äußerung des Schwagers der Angeklagten, er\nvermute, die E-Quelle \"Vera\" glaube nicht mehr an die \"fremde Flagge\", sondern vermute die tatsächlichen Zusammenhänge\n(aa0; Beiakten Bd. 21 S. 113 f£., hier 117).\n\nDie Annahme des Oberlandesgerichts, das Verbrechen des\nLandesverrats nach § 94 StGB sei eine Dauerstraftat, ist\nnicht richtig (vgl. Träger in LK 10. Aufl. S§ 94 Rdn. 18).\nAuf die Frage, ob es sich bei dem Vergehen der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach S 99 StGB um ein Dauerdelikt\nhandelt oder um einen Fall tatbestandlicher Handlungseinheit, was näher liegt (vgl. Geppert NStZ 1996, 57, 59, ferner BGHR StGB 5 99 Ausüben 1), braucht der Senat nicht einzugehen. Soweit Verhaltensweisen der Angeklagten nach dieser\nVorschrift zu beurteilen wären, ist wegen der vorzeitigen\nEinstellung der Agententätigkeit jedenfalls Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Weil die Tatbestände der SS 94\nund 99 StGB unterschiedliche Verhaltensweisen erfassen, dürfen nicht ohne weiteres eine längerdauernde geheimdienstliche Agententätigkeit, die dem Verrat eines Staatsgeheimnisses vorausgeht oder ihr nachfolgt, oder schlechthin \"die Gesamtheit der preisgegebenen Informationen\" aus einer MAD-Gruppe (UA S. 50) als Landesverrat im Sinne des S 94 StGB\ngewertet werden. Vielmehr sind Verratshandlungen nach § 94\nund nach § 99 StGB, soweit sie sich nicht überschneiden, zu\ntrennen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesamtheit von verratenen Unterlagen, deren\nim Zusammenhang gesehener Erkenntnisgehalt für einen fremden\nNachrichtendienst von überaus hohem Wert ist, ein Staatsgeheimnis sein, ohne auf die vom Gesetzgeber abgelehnte \"Mosaiktheorie\" zurückzugreifen (BGHSt 24, 72, 76). Damit wird\naber der Straftatbestand des § 94 StGB nicht zum Dauerdelikt\numgestaltet, sondern es handelt sich um einen Fall tatbestandlicher Handlungseinheit, wenn sich ein Staatsgeheimnis\naus der Gesamtheit mehrerer Einzelunterlagen zusammensetzt.\nNach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom\n\n3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) kommt auch eine Zusammenfassung\nmehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich den Tatbestand\ndes § 94 StGB erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung\nnicht mehr in Betracht. Da strafbare Verhaltensweisen nach\n\n8 94 und nach S 99 StGB getrennt werden müssen, ist konkret\nfestzustellen, was konstitutiv für das Staatsgeheimnis und\nwas lediglich nach S 99 StGB zu beurteilen ist. Die Urteilsgründe müssen unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten, insbesondere daß sie nie Originaldokumente, keine\nInformationen zu Strukturaufstellungen der MAD-Gruppe und\nkeine Funkunterlagen zu Observationen weitergegeben habe,\nerkennen lassen, welche bestimmten Verratsteile der Angeklagten aufgrund welcher Beweistatsachen schuldbegründend\nnach S 94 StGB anzulasten sind. Denn die Strafverfolgungsverjährung für das Vergehen nach S 99 StGB darf nicht unterlaufen werden.\n\nKutzer zschockelt Blauth\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-05/3-str-534-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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