{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-05-17_3_StR_631_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-05-17","aktenzeichen":"3 StR 631/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"‚StGB 8 146; BtMG § 29 a Abs. 1Nr. 2, 8 30 Abs. I1Nr. 4\n\n1. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat nicht die Kraft, die unerlaubte Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die auf\neinem neuen Entschluß beruhende unerlaubte Abgabe dieser\nBetäubungsmittel zur Tateinheit zu verbinden.\n\n2. Verschafft sich derselbe Täter dieselben gefälschten .\nGeldscheine mehrfach und bringt er sie im Anschluß an das\nSichverschaffen entsprechend der zuvor gefaßten Absicht\njeweils erneut in Verkehr, so begeht er mehrere selbständige Straftaten nach § 146 Abs. 1 StGB (im Anschluß an\nBGH NJW 1995, 1845).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: . ja zu II\nVeröffentlichung: ja\n\n‚StGB 8 146; BtMG § 29 a Abs. 1Nr. 2, 8 30 Abs. I1Nr. 4\n\n1. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat nicht die Kraft, die unerlaubte Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die auf\neinem neuen Entschluß beruhende unerlaubte Abgabe dieser\nBetäubungsmittel zur Tateinheit zu verbinden.\n\n2. Verschafft sich derselbe Täter dieselben gefälschten .\nGeldscheine mehrfach und bringt er sie im Anschluß an das\nSichverschaffen entsprechend der zuvor gefaßten Absicht\njeweils erneut in Verkehr, so begeht er mehrere selbständige Straftaten nach § 146 Abs. 1 StGB (im Anschluß an\nBGH NJW 1995, 1845).\n\nBGH, Beschluß vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95 - LG Oldenburg\n\nLG Oldenburg vom 18. August 1995 - 18 Kls 102 Js 37836/93 - | Gr 1/95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 631/95\n\nvom\n\n17. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Constantin R ee aus VE, Seboren am\nGE 1561 in STEEEEE (Griechenland),\n\n2. Giulio Antonio O0 EEE: aus \\ GE,\n\ngeboren am EEE 1947 in 7 emiiinmnme\n(Italien), j\n\nwegen zu 1. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\nzu 2. Beihilfe zur Geldfälschung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 17. Mai 1996 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Reis\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg\nvom 18. August 1995, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe statt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge der unerlaubten Abgabe von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nRB und die Revision des Angeklagten\nOHREN» Jegen das vorgenannte Urteil\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten Rei wegen uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nsowie wegen Geldfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den\nAngeklagten O une wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten CO um\nverhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Angeklagten wenden sich gegen dieses Urteil mit ihren jeweils auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten\nRevisionen.\n\nI. Die Revision des Angeklagten OB ist im Sinne\ndes S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Rab führt lediglich\nzu einer Schuldspruchänderung in einem Fall der Verurteilung, im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte Raums\nim Oktober 1992 in den Niederlanden 100 g Kokain mit einem\nwirkstoffgehalt von 35,7% zum Eigenverbrauch, die er noch\nam selben Tage in die Bundesrepublik einführte. 20 g gab er\nals Entgelt an Udo KEEEEER, der ihm die Erwerbsquelle vermittelt hatte. Den Rest behielt der Angeklagte für sich. Da ihm\naber das Kokain nicht bekam, er vielmehr nach dem Konsum unter Übelkeit und Kopfschmerzen litt, entschloß er sich, die\nnoch in seinem Besitz befindliche Restmenge von 39 9 Kokain\n\nweiterzuverkaufen, wobei er den Preis erzielen wollte, den\n\ner selbst bezahlt hatte, nämlich 60 DM pro Gramm. Mit dieser\nAnweisung übergab er das Kokain an einen türkischen Geschäftsmann, dem kaufwillige Abnehmer bekannt waren. Zu einem tatsächlichen Verkauf kam es nicht, weil dieses Kokain\nim Straßenhandel von der Polizei sichergestellt werden konnte. Im März/April 1993 erwarb der Angeklagte erneut in den\nNiederlanden 18 bis 20 g Kokain zum Eigenverbrauch, die er\nselbst über die Grenze in die Bundesrepublik brachte und\ntatsächlich auch konsunierte.\n\n2. a) Das Landgericht hat den Angeklagten Rep hinsichtlich der im Oktober 1992 erworbenen 100 g Kokain\nrechtsfehlerfrei wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG\nund wegen der später im März/April 1993 in den Niederlanden\nzum Zwecke des Eigenverbrauchs gekauften 18 bis 20 g Kokain\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß S 29\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG verurteilt.\n\nDer Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß S 29 a\nAbs. i Nr. 2 BtMG hat jedoch keinen Bestand. Die Weitergabe\nder aus der ersten Einfuhrtat stammenden Restmenge von 39 g\nKokain zum Zwecke des Weiterverkaufs zum Einkaufspreis sollte nicht der Gewinnerzielung oder der Erlangung eines anderen persönlichen Vorteils dienen; sie erfüllt deshalb nicht\nden Begriff des Handeltreibens, sondern den der unerlaubten\nVeräußerung von Betäubungsmitteln (BGH StV 1989, 201) und\ndamit zugleich den Begriff der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des S 29 a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG. Denn die unerlaubte Veräußerung von Be-\n\ntäubungsmitteln ist die durch entgeltliches Rechtsgeschäft\nqualifizierte Form der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln (BGHSt 37, 147, 150 £f), die schon von dem in § 29\n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.r. aufgeführten Regelbeispiel der\nunerlaubten Abgabe in nicht geringer Menge erfaßt wurde. Da\n8 29 a Abs. 1 BtMG seiner gesetzlichen Gestaltung nach weitgehend dem 8 29 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 3, 4 BtMG a.F. entspricht, kann auf dessen Auslegung zurückgegriffen werden\n(vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 30).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert;\nS 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist,\ndaß der geständige Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie geänderte rechtliche Bewertung der unter Ziff. II 2\nder Urteilsgründe festgestellten Tat des Angeklagten als unerlaubte Abgabe statt unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge berührt die für diese\nTat verhängte Einzelstrafe nicht. Der von der Strafkamnmer\nzugrundegelegte Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 StGB\ngilt auch für die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge; die im Urteil aufgeführten bestimmenden Strafzumessungserwägungen treffen auch für diese Tatbestandsalternative zu, zumal das Landgericht hier ausdrücklich von einem \"Weiterverkauf\" der 39° g Kokain und nicht von\neinem Handeltreiben mit dem Betäubungsmittel ausgeht (vgl.\nVA S. 17).\n\nb) Das Landgericht ist im übrigen rechtsfehlerfrei von\nder Konkurrenzform der Tatmehrheit zwischen der Einfuhr von\n100 g Kokain im Oktober 1992 und der Abgabe der Restmenge\nvon 39 g ausgegangen. Denn zwischen der ausschließlich zum\nZwecke des Eigenverbrauchs erfolgten Einfuhr und der späteren, auf einem neuen Entschluß beruhenden Abgabe fehlt es,\nwie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, an einer tatbestandlichen Verknüpfung.\n\naa) Obwohl es sich bei der Abgabe der 39 qg Kokain um\neine aus derselben Einfuhr stammende Restmenge handelt, werden Einfuhr und Abgabe nicht zu einer sog. Bewertungseinheit\n(BGHSt 30,:28) zusammengefaßt. Diese setzt den Erwerb einer\nGesamtmenge voraus, der von vornherein auf den Zweck der gewinnbringenden, gegebenenfalls in einer größeren Zahl von\nEinzelakten erfolgenden Weiterveräußerung gerichtet ist (BGH\nNStzZ 1995, 37, 38; BGHR BtMG S 29 I 1 Handeltreiben 27).\nAber auch der Umstand, daß der Angeklagte während der gesamten Dauer der strafbaren Handlungen, nämlich von der Einfuhr\nbis zur Abgabe des Kokains, durchgängig eine nicht geringe\nMenge desselben als Gesamtmenge erworbenen Rauschgiftes unerlaubt in Besitz gehabt hat, rechtfertigt keine andere\nrechtliche Bewertung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem unerlaubten Besitz im Betäubungsmittelrecht vornehmlich eine Funktion als \"Auffangtatbestand\" zu;\nder Besitz ist in aller Regel schon Bestandteil einer anderen nach ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung umfassenderen\nForm des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln von gesteigertem, keinesfalls aber geringerem Unrechtsgehalt als\nder bloße Besitz (vgl. BGHSt 25, 290, 293; 25, 385; 37, 145,\n151 £; BGH NStz 1981, 263; vgl. auch BGH NStZ 1993, 44, 45).\n\nDer unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln, auch der in\n\nSs 29 Abs. 3 BtMG a.F. als Regelbeispiel eines besonders\nschweren Falles aufgeführte unerlaubte Besitz in nicht geringer Menge, hat deshalb nach dieser Rechtsprechung nicht\ndie Kraft, selbständige Fälle des. sonstigen strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit zu verklammern,\nweil sich die Begehungsformen des Besitzes und z.B, des Handeltreibens nach ihrem Unrechtsgehalt erheblich unterscheiden, so daß es an der für eine Klammerwirkung erforderlichen\nWertgleichheit fehlt (vgl. BGH NStZ 1992, 512 £.; NStZ 1995,\n37,.38; BGHR $S 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 2, 4 und Handeltreiben 44).\n\nbb) Diese rechtliche Bewertung des unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln hat sich nach der Änderung des Betäubungsmittelrechts durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der\norganisierten Kriminalität (OrGKG) vom 9. September 1992\n(BGBl I 1593) insofern geändert, als der Besitz in nicht geringer Menge nach S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nunmehr als Verbrechen strafbar ist; diese Einstufung ist insbesondere deshalb erfolgt, um der von dem Besitz einer nicht geringen\nMenge von Rauschgift ausgehenden abstrakten Gefahr der Weitergabe an Dritte hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. Joachimski BtMG 6. Aufl. § 29 a Rdn. 8). Deshalb kann nicht\nmehr davon ausgegangen werden, daß der unerlaubte Besitz von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegenüber dem Erwerb, der nicht zum Verbrechen hochgestuft worden ist, keinen eigenen Unrechtsgehalt hat (BGH\nNStZ 1994, 548). Das Verhältnis des unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu den übrigen,\n\nebenfalls in dem Verbrechenstatbestand des 5 29 a Abs. 1\n\n“Nr. 2 BtMG aufgeführten anderen Begehungsarten, nämlich des\n\nunerlaubten Handeltreibens, des unerlaubten Hersteilens und\nder unerlaubten Abgabe in nicht geringer Menge ist jedoch\nnicht verändert worden. Im Verhältnis zu ihnen bleibt er wie\nauch im alten Betäubungsmittelrecht - trotz gleicher Strafandrohung - Auffangtatbestand, der wegen seiner lediglich\nabstrakten Gefährlichkeit für Dritte gegenüber den anderen\nAlternativen des S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von geringerem Unrechtsgehalt ist; denn diese anderen Tatbestandsalternativen\nbeinhalten entweder die Schaffung einer neuen Gefährdungslage (Herstellen) oder die Erweiterung des Kreises derjenigen\nPersonen, die auf das Rauschgift Zugriff nehmen können (Handeltreiben und Abgabe) und damit schon nach Umfang und Bedeutung der tatbestandsmäßigen Handlung größeres Unrecht als\nder bloße Besitz. Da der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge somit in diesen Fällen als\nsubsidiär zurücktritt, hat er nicht die Kraft, selbständige,\ndie Voraussetzungen des SS 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllenden'\nTaten des unerlaubten Handeltreibens, des unerlaubten Herstellens oder der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge untereinander oder mit einer unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ohnehin mit einer höheren Strafandrohung versehen ist, zur Tateinheit zu verbinden.\n\nc) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Geldfälschung in vier Fällen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nEbenfalls im März/April 1993 entschloß sich der Angeklagte Ri, Ger während eines Urlaubs den in Süditalien\nlebenden Italiener A» - einen langjährigen Bekannten des\nAngeklagten OWNER - kennengelernt hatte, sich bei Ale\nFalschgeld zu verschaffen, um es als echt in den Verkehr zu\nbringen. Er nahm zu Al mit Hilfe des Ob Kontakt\nauf und es kam zu einem Treffen in Frankfurt am Main, bei\ndem OENB, wie auch bei der späteren Abwicklung des Geschäftes, als Dolmetscher fungierte. Der Angeklagte Reim |\nerklärte, an gefälschten US-Dollar-Noten und gefälschten\nDeutschen Mark interessiert zu sein. Es wurde vereinbart,\ndaß das Falschgeld in Italien abzuholen sei und als Preis\n20 % des Nennwertes gezahlt werden sollten. Als Abnehmer des\nFalschgeldes gewann der Angeklagte Rd einen griechischen\nLandsmann in Wu namens I Ceer auch an grö-Beren Summen Falschgeldes interessiert war, weil er meinte,\ndieses über einen ihm persönlich bekannten Bankier in Griechenland in den Zahlungsverkehr bringen zu können. Im Mai\n1993 fuhr der Angeklagte nach Süditalien zu Alp und erhielt von diesem 11 falsche 100-Dollar-Noten sowie 60.000 DM\nin falschen 20-DM-Scheinen, die er vereinbarungsgemäß nach\nWe brachte und an IB aushändigte, der den\ndafür vereinbarten Preis bezahlte. Ip reiste nach Griechenland, kehrte jedoch nach wenigen Tagen unverrichteter\nDinge zurück; es war ihm nicht gelungen, das Falschgeld in\nGriechenland in Umlauf zu bringen. Er wandte sich deshalb um\nRat an den Angeklagten Re, der seinerseits Kontakt zu\neinem weiteren griechischen Landsmann in Der namens\nCH aufgenommen hatte. Dieser erklärte dem Angeklagten, er solle einmal 20.000 DM Falschgeld bringen, vielleicht könne er sie \"unterbringen\". Der Angeklagte holte\n\n- 10 -\n\ndeshalb 20.000 DM des Falschgeldes von IMMER zurück und\nbrachte diese nach DEE. Zwei oder drei Tage später\nerfuhr der Angeklagte von Udo KM, daß dieser einen sicheren Abnehmer für 20.000 DM habe. Der Angeklagte holte\ndeshalb diese 20.000 DM von Cie ir Dei zurück\nund brachte das Falschgeld nunmehr zu Udo Ki.\n\nIm Juli 1993 verschaffte sich der Angeklagte ein weiteres Mal Falschgeld - 160.000-US-Dollar - bei Alm das er\nzusammen mit diesem in Neapel an Udo KM und einen Christian MEER aushändigte, die das Falschgeld auf Gran Canaria oder in Südamerika in den Zahlungsverkehr schleusen\nwollten. Beide reisten nach Erhalt des Falschgeldes sofort\nwieder mit der Bahn nach Rom, wo sie von der Polizei festgenommen wurden.\n\naa) Das Landgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich in Bezug auf das im Mai 1993 von Alb beschaffte Falschgeld der Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 .StcB\nin drei tatmehrheitlich begangenen Fällen schuldig gemacht\nhat. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe sich insoweit nur wegen einer Tat nach S 146 Abs. 1 StGB strafbar\ngemacht, weil mehrere Handlungen nach S 146 Abs. 1Nr. 2\ndurch den \"Volltatbestand\" des $S 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu\neiner einzigen Tat verbunden worden seien, trifft nicht zu.\n\nbb) Daß der Angeklagte sich das Falschgeld zunächst von\nAm in der für S 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzten\nAbsicht verschafft und in Verwirklichung dieser Absicht auch\ndurch Übergabe an Issaris gemäß S 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in\n\nVerkehr gebracht hat, kann nicht zweifelhaft sein. Falschgeld ist stets dann in Verkehr gebracht, wenn der Täter es\nderart aus seinem Gewahrsam oder seiner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, daß ein anderer tatsächlich in\ndie Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bemächtigen\nund mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen, insbesondere es\nweiterzuleiten (RGSt 67, 167, 168; BGHSt 1, 143, 144; BGH\nNJW 1952, 311 £; BGHSt 35, 21, 23). Das war mit der Übergabe\ndes Falschgeldes an Ilm geschehen; denn für das Inverkehrbringen der insoweit gleich zu behandelnden Begehungsdelikte des 8 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 147 StGB reicht es\naus, wenn das Falschgeld an einen Eingeweihten zur freien\nVerfügung überlassen wird (BGHSt 29, 311, 313 £; 32, 68, 78;\n35, 21, 23; BGH bei Holtz MDR 1982, 101 £; Herdegen in LK\n10. Aufl. § 146 Rdn. 23; Stree in Schönke/Schröder 24. Aufl.\nS 146 Rdn. 22; a.A. Rudolphi SK § 146 Rän. 12 £). Mit diesem\nInverkehrbringen war die durch das Sichverschaffen des |\nFalschgeldes bei Albano im Mai 1993 begonnene Tat jedoch\nvollendet und zugleich beendet (vgl. BGH NJW 1995, 1845,\n1846; Stree in Schönke/Schröder S 146 Rdn. 26), da die für\nein nach S 146 Abs. 1 Nr. 2 tatbestandsmäßiges Sichverschaffen erforderliche Absicht verwirklicht und damit der den\neinheitlichen Verstoß gegen § 146 Abs, 1 StGB begründende\nZusammenhang zwischen Vorbereitungs- und Vollzugshandlung im\nSinne des 8 146 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB (Herdegen LK\n\n10. Aufl. § 146 Rdn. 27; vgl. auch BGHSt 34, 108, 109) erfüllt war. |\n\ncc) Indem der Angeklagte 20.000 DM Falschgeld von Tamm\nBB zurückholte, um es zu CE in DEE zu brin-\n\ngen, hat er sich erneut Falschgeld im Sinne des S 146 Abs. 1\n\n-12-\n\nNr. 2 verschafft. Für dieses Merkmal genügt es, wenn der Täter das Falschgeld in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt bringt (RGSt 67, 294; BGHSt 2, 116; 3, 154; BGH NJW\n1995, 1845, 1846), um das Inverkehrbringen durch einen anderen zu ermöglichen (BGHSt 31, 21, 22). Durch die Übergabe\nder 20.000 DM Falschgeld hat der Angeklagte sodann Ciiiiiwe-SER ermöglicht, die falschen Geldscheine \"unterzubringen\",\nwas sowohl ein Abschieben einzelner Geldscheine an gutgläubige Dritte als auch einen Verkauf des Falschgeldes an interessierte Abnehmer bedeuten kann. Damit hat er die 20.000 DM\nFalschgeld erneut gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verkehr\ngebracht. Denn die Übergabe des Falschgeldes an Chalvatzis\nging über die Bedeutung eines rein internen Vorgangs zwischen Mittätern hinaus (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971,\n16), da durch das Überlassen der gefälschten Geldscheine an\ndiesen eine neue, die Sicherheit des Zahlungsverkehrs gefährdende Lage geschaffen wurde. Daß CE tatsächlich\ndie Möglichkeit hatte, über das Falschgeld frei zu verfügen,\nergibt sich nicht nur aus der räumlichen Entfernung zwischen\nihm und dem Angeklagten, sondern auch aus der Tatsache, daß\nder Angeklagte es zwei bis drei Tage bei ihm belassen hat,\nbevor er es sich erneut verschaffte, um es an einen \"sicheren\" Abnehmer weiterzuleiten. Daß es sich bei dem letzteren\nVorgang - Übergabe der 20.000 DM Falschgeld an Udo KR -\nwiederum um eine selbständige Tat nach 8 146 Abs. 1 Nr. 2\nund 3 StGB handelt, liegt nach dem zuvor Ausgeführten auf\nder Hand.\n\ndd) Bereits die Entscheidung BGH NJW 1995, 1845 £. hat\ndem Umstand, daß bei der Rücknahme des Falschgeldes durch\nden Täter der Kreis der über das Falschgeld verfügenden Per-\n\n- 13 -\n\nsonen nicht erweitert worden ist, für die Annahme einer\nselbständigen Tat nach S 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Bedeutung beigemessen. Der Senat schließt sich der Auffassung an,\ndaß auf die Geldfälschungsdelikte der SS 146, 147 StGB die\nim Betäubungsmittelrecht zur Frage des Inverkehrbringens von\nBetäubungsmitteln oder zu den Voraussetzungen einer Bewertungseinheit entwickelten Grundsätze nicht übertragen werden\nkönnen. Die Straftatbestände der SS 146, 147 StGB schützen\ndie Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs\nund das Vertrauen in diesen (RGSt 67, 294, 297; BGH NJUW\n1954, 564) und damit unmittelbar auch die Münzhoheit des\nStaates (OLG Karlsruhe NJW 1971, 1301, 1302). Deshalb soll\nfalsches Geld, sobald es als solches erkannt ist, nicht länger im Verkehr bleiben, auf welche Art auch immer es in die\nVerfügungsgewalt des derzeitigen Gewahrsamsinhabers gelangt\nist (BGH NJW 1995, 1845, 1846). Jedes weitere Inverkehrbringen des Falschgeldes verletzt das Rechtsgut der Sicherheit\ndes Geldverkehrs erneut, wobei auch die Weitergabe des\nFalschgeldes unter Eingeweihten stets eine neue erhebliche\nund damit strafwürdige Gefährdung des Schutzgutes der Geldfälschungsdelikte beinhaltet (vgl. BGHSt 1, 143, 144 £. zu\n\n8 147 2. Alternative StGB a.F.), wenn die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des Sichverschaffens oder des Inverkehrbringens nach S 146 Abs. 1i Nr. 2 und 3 StGB im Sinne der Begründung eigener oder alleiniger fremder Verfügungsgewalt erfüllt sind. Es besteht deshalb kein Bedürfnis, über die bisher anerkannten Voraussetzungen einer einheitlichen Tat nach\n5 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Nr, 3 StGB hinaus (vgl. BGHSt 34,\n108, 109 £; 35, 21, 27), auch dann einen einheitlichen Ver-\n\nstoß gegen S 146 Abs. 1 StGB (eine deliktische Einheit) anzunehmen, wenn derselbe Täter dasselbe Falschgeld sich mehrfach verschafft und mehrfach erneut in Verkehr bringt.\n\nKutzer Zschockelt Rissing-van Saan\nWahl Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-17/3-str-631-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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