{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-05-08_3_StR_134_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-05-08","aktenzeichen":"3 StR 134/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 134/96\n\nvom\n\n8. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsahin YIEER zu: og. seboren an @.\n\n1965 in SB (Türkei),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Mai 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück\nvom 28. November 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem weiteren Fall\nin Tateinheit mit versuchtem schweren Raub ZU einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die wirksam auf\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt\nwird, hat Erfolg.\n\nl. Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen hat, genügt\nnicht den rechtlichen Anforderungen. Sie stützt sich auf eine vom Sachverständigen festgestellte \"psychische Basisstörung\" (UA S. 14a), \"die auf die Erziehungserfährungen durch\nden Vater und die Polytoximanie (richtig: Polytoxikomanie)\n\ndes Angeklagten zurückzuführen\" seien (UA S. 8); sie läßt\nnicht erkennen, welche der in den SS 20, 21 StGB genannten\nbiologischen Voraussetzungen (krankhafte seelische Störung,\ntiefgreifende Bewußtseinsstörung oder schwere andere seelische Abartigkeit) das Landgericht annehmen wollte. Was es\nunter dem mehrfach verwendeten Begriff der \"Basisstörung\"\nversteht, bleibt unklar. Eine strenge Erziehung durch den\nVater führt in aller Regel weder zu einer psychischen Krankheit noch zu einer seelischen Abartigkeit. Daß der betäubungsmittelabhängige Angeklagte sich bei allen drei Raubüberfällen in einem Zustand befand, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Annahme des § 21 StGB\nrechtfertigt (vgl. dazu BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 1 -\n11), ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Soweit das\nLandgericht darauf abgestellt haben sollte, daß der Angeklagte jeweils vor den Raubüberfällen Rohypnol und Valium zu\nsich genommen hat, ist dies unerheblich, wenn der Angeklagte\ndie Tabletten erst nach der Entschließung zur Tat eingenommen hat. Schließlich ist auch die Erwägung, der - erheblich\nund einschlägig vorbestrafte - Angeklagte habe \"nicht aus\nGewinnsucht, sondern zur Befriedigung seiner Drogenabhängigkeit\" gehandelt (UA S. 15), mit der Auffassung des Sachverständigen nicht vereinbar, daß \"der Gifthunger ... nicht\nausschließlich Auslöser der Straftaten gewesen\" sei (UA\n\nS. 14a).\n\n2. Auch im übrigen genügt die Begründung, mit der das\nLandgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle bejaht hat,\nnicht den Anforderungen an eine notwendige Gesamtwürdigung.\nSie ist unvollständig, weil für die Strafrahmenwahl bestimmende Gesichtspunkte unerörtert geblieben sind. Zu ihr ge-\n\nhört bei der Würdigung der Täterpersönlichkeit die Berücksichtigung erheblicher Vorstrafen sowie der Umstand, daß der\nAngeklagte Bewährungsversager ist. Für die Bewertung des\nkonkreten Tatunrechts hätte sich das Landgericht zudem erkennbar damit auseinandersetzen müssen, daß zwischen der ersten und zweiten Tat weniger als drei Wochen, zwischen der\nZweiten und dritten nur vier Tage lagen, der Angeklagte mit\nzunehmender krimineller Energie zu Werke ging und die Folgen\nder Taten für die Opfer erheblich waren.\n\n3, Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte\ngemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt hätte untergebracht werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen drängte\nsich eine solche Prüfung aber auf (BGH NStZ 1992, 33). Danach ist der Angeklagte drogenabhängig. Die abgeurteilten\nTaten sind auf die Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen; sie wurden jedenfalls auch mit dem Ziel begangen, Geld\nzum Erwerb von Rauschgift zu beschaffen. Die Strafkammer ist\nzudem davon ausgegangen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten auch infolge seiner Abhängigkeit bei sämtlichen Taten nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Angesichts\nder festgestellten Umstände und der Therapiewilligkeit des\nAngeklagten lag - auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NStZ 1994,\n\n578) - eine Anordnung nach § 64 StGB in einer Weise nahe,\ndaß sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt\nals sachlichrechtlicher Mangel darstellt (vgl. BGHR StGB\n\n$S 64 Anordnung 2).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-08/3-str-134-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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