{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-04-26_3_StR_117_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-04-26","aktenzeichen":"3 StR 117/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 117/96\n\nvom\n\n26. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGültekin IgD aus Ag (Niederlande), geboren am\n@®. @& >55 in ciB (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. April 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Görlitz vom\n28. November 1995 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und das sichergestellte Heroingemisch eingezogen.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nl. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge verurteilt. Die Feststellungen rechtfertigen\ndie Annahme täterschaftlicher Kuriertätigkeit. Die weitergehende Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe das Heroingemisch nicht lediglich als Kurier selbständig und gegen\nEntgelt transportiert, sondern dieses in eigener Verantwortung auf dem Drogenmarkt in Stuttgart veräußern wollen, beruht jedoch auf einer Vermutung. Dies nötigt, da ein zu weit\ngehender Schuldumfang der Verurteilung zugrundegelegt wurde,\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts reiste der\nAngeklagte am 8. April 1995 mit der Deutschen Bundesbahn von\nStuttgart nach Ebersbach/Sachsen, wo er um 19.45 Uhr ankam.\nEr war im Besitz einer Rückfahrkarte und hatte sich bei der\nZugauskunft eine Rückreisemöglichkeit ausdrucken lassen, in\nder 21.46 Uhr als Abfahrtszeitpunkt angegeben war. Auf nicht\nnäher geklärte Art und Weise verschaffte sich der Angeklagte\nmindestens 207,1 Gramm eines Heroingemisches, um dieses nach\nStuttgart mitzunehmen. Als er gegen 21.20 Uhr wieder am\nBahnhof eintraf, bemerkte er, daß er observiert wurde, und\nwarf deshalb das Heroingemisch auf das Gleisbett. Bei seiner\nFestnahme konnte ein Teil einer weiteren Bahnfahrkarte sichergestellt werden, aus der hervorging, daß bereits eine\nWoche vor dem 8. April 1995 eine Fahrt nach Ebersbach/Sachsen stattgefunden hat.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte\n\nsei nicht lediglich als Kurier in einem eingespielten Vertriebssystem tätig geworden, sondern habe das Heroingemisch\n\nmn ı\n\nin eigener Verantwortung veräußern wollen, u.a. auf die Erwägung, daß er bereits eine Woche vor der Tat nach Ebersbach\ngefahren war. Hierzu wird ausgeführt (UA S. 14/15): \"Insoweit hat die Kammer - zumal eine Kuriertätigkeit üblicherweise aufgrund einer gebundenen Marschroute erfolgt und insoweit keiner Vorbereitung bedarf - keinen Zweifel daran,\ndaß die Reise zielgerichtet erfolgte, um das später in eigener Verantwortung vorgenommene Betäubungsmittelgeschäft\nanzubahnen, mithin um Absprachen über Ankaufspreis und Lieferbedingungen zu treffen.\" Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Kuriertätigkeit üblicherweise aufgrund einer\ngebundenen Marschroute erfolge und keiner Vorbereitung bedürfe, gibt es nicht. Die vom Tatrichter hieraus gezogene\nSchlußfolgerung erweist sich schon deswegen als bloße Vermutung.\n\nDarüber hinaus führt die Strafkammer aus (UA S. 17):\n\"Auch verfügte der Angeklagte aufgrund seiner Einlassung,\nein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 bis 24.000 (gemeint\nsind wohl 2.400) Gulden zu haben, und angesichts der bei ihm\nsichergestellten 1.200 DM über ausreichende Barschaften, so\ndaß auch vor diesem Hintergrund der Betäubungsmittelbesitz\ndes Angeklagten nur mit einem in eigener Regie getätigten\nUmsatzgeschäft zu erklären ist.\" Die vorgefundenen Geldmittel lassen sich auch ohne weiteres mit einer Kuriertätigkeit\nin Einklang bringen.\n\n2. Die Strafzumessung weist auch im übrigen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer führt auf UA S. 20 aus:\n\n\"Auch mußte es dem Angeklagten zum Nachteil gereichen,\n\nra\n\ndaß er das Betäubungsmittelgeschäft in eigener Regie\nvorbereitete und durchführte, damit allein die Verantwortung trug und von dem Gewinn zu profitieren beabsichtigte.\"\n\nDas ist fehlerhaft im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB. Die\nAlleintäterschaft ist der Normalfall der Tatbestandsverwirklichung. Sie darf daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Ebenso gehört das Gewinnstreben zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darf als\nsolches bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.\n\nDie Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung des\nStrafausspruches nicht berührt.\n\nKutzer Zschockelt Rissing-van Saan\nRiBGH Dr. Miebach ist\nwegen Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-26/3-str-117-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-26/3-str-117-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.469468+00:00"}}