{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-04-24_3_StR_116_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-04-24","aktenzeichen":"3 StR 116/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR 116/96\n\nvom\n\n24. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiho KB zus vi. seroren an &. >\n@B 1970 in rl (Türkei),\n\nwegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. April 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 15. No-\n\nvember 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nVergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 18\nSatz 2 Vereinsgesetz aus rechtlichen Gründen freigesprochen.\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf\ndie Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.\n\nZum äußeren Tatgeschehen hat das Landgericht, im wesentlichen übereinstimmend mit dem Anklagevorwurf, festgestellt:\n\nDer Angeklagte, ein in Deutschland lebender Kurde, erhielt im März 1994 gemeinsam mit zwei weiteren, gesondert\nverfolgten Kurden (vgl. Urteil des Senats vom 24. Januar\n1996 - 3 StR 545/95) von einem \"Bekannten\" eine größere Anzahl von Plakaten für eine Klebeaktion aus Anlaß des damals\n\nbevorstehenden Newroz-Festes, des traditionellen Frühlingsfestes der Kurden. Auf diesen Plakaten wurde auf die \"Arbeiterpartei Kurdistans\" (Partiya Karkeren Kurdistan, PKK) und\nderen Teilorganisation, die \"Nationale Befreiungsfront Kurdistans\" (ERNK), unter anderem durch die Abbildung Abdullah\nÖcalans, des Führers der PKK, sowie des - halbverdeckten -\nSymbols der ERNK (roter Stern auf gelbem Grund im grünen\nKreis) und durch den ausgeschriebenen Namenszug der ERNK\nhingewiesen. Am Abend des 21. März 1994 klebten der Angeklagte und seine beiden Begleiter bis zu ihrer polizeilichen\nÜberprüfung etwa 20 dieser Plakate an verschiedenen Orten in\nder Innenstandt von Gummersbach an.\n\nDurch Verfügung des Bundesministers des Innern vom\n22. November 1993 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom\n26. November 1993, BAnz S. 10313 f.) wurde der \"Arbeiterpartei Kurdistans\" (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation\n\"Nationale Befreiungsfront Kurdistans\" (ERNK) gemäß S 18\nSatz 2 Vereinsgesetz unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, sich im Geltungsbereich des\nVereinsgesetzes zu betätigen. Die Verbotsverfügung ist seit\n26. März 1994 unanfechtbar.\n\nDas Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten\nnach der seiner Meinung nach allein in Betracht kommenden\nBestimmung des 5 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz verneint.\nNach dieser Strafvorschrift ist die Zuwiderhandlung gegen\nein vollziehbares Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz unter Strafe gestellt. Das Landgericht hat eine\nStrafbarkeit deswegen nicht für gegeben erachtet, weil die\nPlakatierungsaktion nicht, wie dies die Strafnorm vorausset-\n\nze, ursächlich dafür gewesen sei, daß die von dem Verbot betroffene ausländische Vereinigung, die PKK/ERNK, im Inland\nweiterhin tätig wurde. Notwendig für die Verwirklichung des\nStraftatbestandes in S 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz sei eine meßbare Förderung durch das Täterhandeln, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung als\nsolchen bezogen ist. Diese Voraussetzung sei durch das dem\nAngeklagten zur Last gelegte Plakatieren nicht erfüllt. Auf\nden Plakaten werde auf das Newroz-Fest und das allgemeine\nAnliegen des kurdischen Befreiungskampfes aufmerksam gemacht; der Hinweis auf die ERNK sei \"äußerst gering\". Eine\nderartige Werbewirksamkeit der Plakate, daß das Organisationsgefüge der ERNK in meßbarer Weise stabilisiert und gestärkt wurde, sei nicht festzustellen, zumal die \"Außenwirkung\" der etwa 20 angeklebten Plakate als gering anzusehen\nsei.\n\nDie rechtlichen Erwägungen des Landgerichts halten der\nPrüfung nicht stand. Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben.\n\n1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Frage der Strafbarkeit der Angeklagten\nnach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des\nS 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz (in der zur Tatzeit und damit vor Inkrafttreten der Änderung durch Artikel 14 Nr. 7\ndes Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994\n<BGBl I S. 3186> geltenden Fassung) und nicht nach der\nStrafvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz über die\n\nverbotene Kennzeichenverwendung zu beurteilen ist (Urteil\ndes Senats vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - zum Abdruck\nin BGHSt bestimmt).\n\n2. a) Zu Unrecht hat das Landgericht hingegen die Anwendung des S 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz davon abhängig\ngemacht, ob das Täterverhalten eine Förderung darstellt, die\nauf den organisatorischen Zusammenhalt der vom Betätigungsverbot betroffenen ausländischen Vereinigung bezogen war. Es\nkommt nicht entscheidend darauf an, ob von den angeklebten\nPlakaten eine derartige Werbewirksamkeit ausging, daß das\n\"Organisationsgefüge\" der PKK/ERNK in meßbarer Weise stabilisiert und gestärkt wurde. Wie der Senat in seinem Urteil\nvom 24. Januar 1996 in der gleichgelagerten Strafsache 3 StR\n530/95 näher dargelegt hat, reicht im Falle nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingegliederter Dritter zur Tatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1\nNr. 4 Vereinsgesetz jedes Verhalten aus, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen\nund dafür förderlich ist. Ursächlich im Sinne der Bedingungstheorie braucht das Täterhandeln für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland dagegen nicht zu sein. Es genügt,\ndaß die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine\nfür die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen meßbaren Nutzens kommt es nicht an.\n\nb) Danach begegnet es aufgrund des festgestellten Sachverhalts durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht die\nVerwirklichung des objektiven Tatbestandes des S 20 Abs. 1\nNr. 4 Vereinsgesetz durch die Angeklagten verneint hat. Die\n\nPlakatklebeaktion der Angeklagten war auf die vom Betätigungsverbot erfaßte Propagandatätigkeit der PKK/ERNK in der\nBundesrepublik Deutschland bezogen, wenn nicht gar in sie\neingegliedert. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Verwendung von Plakaten, die nach Inhalt und Herstellungsart\noffensichtlich von der PKK/ERNK stammten. Die Annahmne des\nLandgerichts, daß durch die Plakate nicht für die ERNK geworben, sondern auf das bevorstehende Newroz-Fest sowie das\nallgemeine Anliegen des kurdischen Befreiungskampfes aufmerksam gemacht werde und der Hinweis auf die ERNK äußerst\ngering sei, trifft so nicht zu. An diese wertende Feststellung des Tatrichters ist der Senat nicht gebunden, weil sie\nden rechtlichen Regeln über die Ermittlung des Aussagegehaltes schriftlicher und bildlicher Äußerungen widerspricht.\nAllenfalls bei jeweils isolierter Betrachtung der einzelnen\nHinweise auf die PKK/ERNK kann man zu der vom Landgericht\nfür richtig gehaltenen Beurteilung der inhaltlichen Aussage\nund Bedeutung der Plakate gelangen. Ein solches Vorgehen ist\njedoch rechtsfehlerhaft. Entscheidend für die Ermittlung des\nAussagegehalts ist die Gesamtwirkung der einzelnen Aussagen\nund Hinweise auf den Plakaten. Danach kann aber kaum zweifelhaft sein, daß durch die im zentralen Vordergrund stehende Symbolfigur des Abdullah Öcalan als Führer der PKK, des\nweiteren durch das Emblem der ERNK, die Abbildung der Bewaffneten und schließlich durch den ausdrücklich auf die\nERNK hinweisenden Schriftzug für die PKK/ERNK und ihre führende Rolle im bewaffneten Befreiungskampf geworben und damit die Propagandatätigkeit dieser vom Betätigungsverbot betroffenen Vereinigung gefördert werden sollte. Das Verhalten\ndes Angeklagten war nach dem festgestellten Sachverhalt auch\nkonkret geeignet, eine für die verbotene Propagandatätigkeit\n\nder PKK/ERNK vorteilhafte Wirkung tatsächlich hervorzurufen.,\nEntgegen der Meinung des Landgerichts war eine solche Förderung nach den Umständen nicht von vornherein ausgeschlossen.\n\n3. Eine abschließende Entscheidung zum Schuldspruch ist\ndem Senat schon deshalb verwehrt, weil das Landgericht - von\nseinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen zur\nsubjektiven Tatseite getroffen hat.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin,\ndaß für die Feststellung objektiv tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht maßgeblich ist, ob die einschreitenden Polizeibeamten nichts zur Entfernung bereits geklebter Plakate veranlaßten.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-24/3-str-116-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-24/3-str-116-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.261778+00:00"}}