{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-04-03_3_StR_582_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-04-03","aktenzeichen":"3 StR 582/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 582/95\n\nvom\n\n3, April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJonathan J EB aus \", geboren am\n© BB :95 in L@B (Nigeria).\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 3. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 29. Juni 1995 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\nGründe:\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigungen hat hinsichtlich der Verurteilungen wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge, wegen Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Mit seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden,\ndaß sein Anerbieten gegenüber Te im Mai 1994, sich um einen Käufer für 100 Gramm Heroin zu bemühen, strafschärfend\n\nberücksichtigt werden kann,\n\nDie Verurteilung wegen Hehlerei hat allerdings keinen\nBestand. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte sich die Reiseschecks im Sinne des § 259 StGB vom Vortäter einverständlich verschafft hat. Das Landgericht geht insoweit von der Einlassung des Angeklagten aus, er häbe sie\n\"auf dem Speicher gefunden\" (UA S. 10). Allerdings kommt\nnach dieser Einlassung eine Verurteilung nach § 246 StGB in\nBetracht, weil er die einer Neuseeländerin gehörenden Reiseschecks über den Zeugen 1 verkaufen wollte. Der Senat\n\nkann den Schuldspruch jedoch nicht von sich aus ändern, weil\nsich der Angeklagte insoweit noch nicht verteidigen konnte.\n\nDie Aufhebung dieser Verurteilung bedingt die Aufhebung der\n\nGesamtstrafe.\n\nKutzer Zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-03/3-str-582-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-03/3-str-582-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.634627+00:00"}}