{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-03-27_3_StR_91_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-03-27","aktenzeichen":"3 StR 91/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 91/96\n\nvom\n\n27. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMiralam C m cu: He, Teboren am\n@® GEB 1965 in NEW (Pakistan),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n, z f\nAL\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 27. März 1996 gemäß S 349 Abs. 4\nStpoO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Dezember\n1995 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestellte\nBetäubungsmittel eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Verfahrensrüge unzulässiger Verlesung der Niederschrift über die\nnichtrichterliche Beschuldigtenvernehmung durch. Die übrigen\nverfahrensrechtlichen Beanstandungen und die Sachbeschwerde\nführen nicht zu einem weitergehenden Erfolg.\n\n\"Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Niederschrift über die von dem Zollbeamten SO an 11. Au-\n\nS 254 Stpo nur verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, nicht dagegen dann, wenn sie\n\nUrteil beruht auf dem gerügten Verfahrensverstog, weil das\n\nLandgericht seinen Feststellungen 'die Angaben zugrunde gelegt (hat), die der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung\n\ndurch den Zollbeanten FE seinst gemacht hat' .\"\n\nDem stimmt der Senat zu (vgl. BGHSt 1, 337, 339; 14,\n310, 311). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts\nhat der Senat von der nach Sachlage gegebenen Möglichkeit\nder Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung Gebrauch gemacht (S 354 Abs. 3 StPo).\n\nKutzer Zschockelt Blauth\nMiebach Pfister\n\nET er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-27/3-str-91-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-27/3-str-91-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.493795+00:00"}}