{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-03-27_3_StR_14_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-03-27","aktenzeichen":"3 StR 14/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR 14/96\n\nvom\n\n27. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Henry F HE zus vB HE. seboren\nam @. EB 550 in zu\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. März 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\n\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Zwickau vom 16. August 1995 wird verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen\nder Vergewaltigung zum Nachteil der zur Tatzeit 16jährigen\nJana KB und der zur Tatzeit 13jährigen Sandra BB.\nder Freiheitsberaubung, der Nötigung und der Bedrohung aus\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten worden ist, bleibt erfolglos.\n\nl. Die Verfahrensrügen versagen.\na) Die Kammer kann sich ohne Verstoß gegen § 261 StPO\n\nvon der Aussagekonstanz des Angeklagten überzeugt haben.\nHierzu k\n\nb) Eine Verletzung von S 245 Abs. 1 StPO ist nicht bewiesen. Aus den von der Revision mitgeteilten Urteilsgründen\nergibt sich nicht, daß der Zeuge CO fehlerhaft über\nden Umfang eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Stpo\nbelehrt worden ist und unter Berufung darauf ohne Einschränkung die Beantwortung weiterer Fragen verweigert hat.\n\nc) Die gerichtliche Aufklärungspflicht (5 244 Abs. 2\nStPO) ist nicht dadurch verletzt worden, daß das Landgericht\nden Richter Se. ser Jana KGB sechs Tage nach\nder Tat vernommen hatte, nicht als Zeugen gehört hat. Die\nKammer hat den Kriminalbeamten K1@B gehört, der die Zeugin\nzwei Tage zuvor polizeilich vernommen hatte. Weitergehende\nAussagen Jana rn bei ihrer richterlichen Vernehmung,\ndie ihrer Aussage eine größere Glaubhaftigkeit hätten verleihen können, behauptet die Revision nicht.\n\nd) Gleiches gilt für die von der Revision vermißte Vernehmung des Kriminalbeamten BEE und der Richterin et 7)\nEB. Das Landgericht hat erkennbar die früheren Aussagen\nvon Sandra BB im wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt. Aufdrängen mußten sich die Vernehmungen der\nVerhörspersonen nicht. Die Revision verschweigt im übrigen,\n\ndaß dadurch ein Widerspruch zwischen der polizeilichen und\n\n2. Die Beweiswürdigung hält auch der sachlichrechtlichen Überprüfung stand.\n\na) Das Landgericht ist der Verpflichtung, bei einem\nFreispruch aus tatsächlichen Gründen zunächst darzulegen,\nwelchen Sachverhalt es als festgestellt erachtet (BGHR StPO\nS 267 V Freispruch 7 m.w.N.), in ausreichendem Maße nachgekommen. Es hat - wenn auch jeweils erst am Beginn der Beweiswürdigung {UA S. 24, 44, 51) - festgestellt, daß es zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im übrigen hat das Gericht die Einlassung\ndes Angeklagten seiner Überzeugung zugrundegelegt. Damit\nkann das Revisionsgericht die Beweiswürdigung auf Rechtsfehler hin überprüfen.\n\nb) Soweit die Revision die Auseinandersetzung mit einzelnen Ergebnissen der Beweisaufnahme vermißt, begründet deren Fehlen keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter ist nicht ge-\n\nhalten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos anzuführen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995\n= 5 StR 351/95 - m.w.N.).\n\nKutzer Zschockelt Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-27/3-str-14-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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