{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-03-20_3_StR_10_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"3 StR 10/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 10/96\n\nvom\n\n20. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMke S EB seborener Jakob aus CB. seboren\nan. EEE 19: in vo.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n20. März 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten saBB wird\ndas Urteil des Landgerichts Chemnitz vom\n\n3. August 1995, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten sa» wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von drei weiteren gegen ihn ergangenen Urteilen zu einer Jugendstrafe\nvon acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil wird den Anforderungen an eine\nrechtsfehlerfrei gebildete Einheitsjugendstrafe nicht gerecht. Bei der Einbeziehung rechtskräftiger früherer Urteile\n\nnach 5 31 Abs. 2 JGG sind die früher begangenen Straftaten\nim Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen\nmit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen\nSanktion zu machen (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG S 31\nII Einbeziehung 2 und 3, Strafzumessung 1). Um die hierfür\nerforderliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die früheren Taten deshalb zumindest kurz darzustellen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Demgegenüber\nhat sich die Jugendkammer mit der bloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche begnügt, ohne die zugrundeliegenden\nSachverhalte und die Zumessungsgründe mitzuteilen. Die\nStrafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils beziehen\nsich ausschließlich auf die neue Straftat des Angeklagten,\nwährend die früher abgeurteilten Taten keine erkennbare Berücksichtigung erfahren haben.\n\nDie neu erkennende Jugendkammer wird Gelegenheit haben,\nbei der Begründung der Jugendstrafe zu berücksichtigen, daß\ndie Verhängung einer Jugendstrafe von über fünf Jahren unter\nlediglich erzieherischen Gesichtspunkten rechtlich bedenklich ist, da nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung\nnur bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht (vgl. BGH, Beschluß\nvom 27. November 1995 -. 1 StR 634/95; Brunner JGG 9. Aufl.\n\nS 105 Rdn. 19; Eisenberg JGG 6. Aufl. § 105 Rdn. 40). Dabei\nwird zu’ prüfen sein, ob sich die Berechtigung der Verhängung\neiner Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens nach § 18\n\nAbs. 1 Satz 2 JGG aus anderen Strafzwecken, namentlich aus\ndem Sühnegedanken und dem Erfordernis eines gerechten\nSchuldausgleichs ergibt (vgl. BGH aaO).\n\nKutzer Blauth Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-20/3-str-10-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-20/3-str-10-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.195476+00:00"}}