{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-03-15_3_StR_506_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-03-15","aktenzeichen":"3 StR 506/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 2; OWiG S 3\nLanäschaftsG NW SS 45, 70 Abs. 1Nr. 17\n\nEine das Bußgeldblankett des § 70 Abs. 1 Nr. 17 LandschaftsG\nNW (LG NW) ausfüllende Gemeindesatzung zum Schutz des Baumbestandes ist hinreichend bestimmt, wenn der räumliche Geltungsbereich auf der Grundlage des §§ 45 LG NW \"innerhalb der\nim Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs\n\nder Bebauungspläne\" festgelegt ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nGG Art. 103 Abs. 2; OWiG S 3\nLanäschaftsG NW SS 45, 70 Abs. 1Nr. 17\n\nEine das Bußgeldblankett des § 70 Abs. 1 Nr. 17 LandschaftsG\nNW (LG NW) ausfüllende Gemeindesatzung zum Schutz des Baumbestandes ist hinreichend bestimmt, wenn der räumliche Geltungsbereich auf der Grundlage des §§ 45 LG NW \"innerhalb der\nim Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs\n\nder Bebauungspläne\" festgelegt ist.\n\nBGH, Beschluß vom 15. März 1996 - 3 StR 506/95 - OLG Düsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 506/95\n\nvom\n\n15. März 1996\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen 8$S§ 45, 70 Abs. 1 LandschaftsG NW\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen am 15. März 1996 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, den Richter am Bundesgerichtsho£f zschockelt, die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan sowie die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach und Winkler beschlossen:\n\nEine das Bußgeldblankett des S 70 Abs. 1\n\nNr. 17 LandschaftsG NW (LG NW) ausfüllende\nGemeindesatzung zum Schutz des Baumbestandes\nist hinreichend bestimmt, wenn der räumliche\nGeltungsbereich auf der Grundlage des 8 45 LG\nNW \"innerhalb der im Zusammenhang bebauten\nOrtsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne\" festgelegt ist.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht Wuppertal hat den Betroffenen am\n22. Dezember 1994 wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit\nnach § 70 Abs. 1 Nr. 17, 8 71 Abs. 1 LG NW in Verbindung mit\n$S 12 Abs. 1 Buchst. a der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Heiligenhaus in 37 Fällen zu einer Geldbuße\nvon insgesamt 9.250 DM verurteilt. Nach den Feststellungen\nwollte der Betroffene auf seinem mit zahlreichen Bäumen bewachsenen Grundstück ein Mehrfamilienwohnhaus mit 36 Wohnungen errichten. Obwohl ein großer Teil der vorhandenen Bäume\nunter die Baumschutzsatzung der Stadt Heiligenhaus fiel und\n\nder Betroffene eine Ausnahmegenehmigung nicht beantragt hat-\n\nte, veranlaßte er die Fällung der Bäume. Nachdem etwa die\nHälfte der auf dem Grundstück stehenden Bäume gefällt war,\nverhinderte ein Mitarbeiter der Stadt zunächst die weitere\nFällung. Daraufhin fällte einen Tag später der Betroffene\ndie restlichen Bäume selbst. Von den gefällten Bäumen fielen\n37 als schützenswert unter § 3 der Baumschutzsatzung.\n\nDer Betroffene beanstandet mit seiner Rechtsbeschwerde\ndie Annahme des Amtsgerichts, § 2 Abs. 1 der Baumschutzsatzung der Stadt Heiligenhaus beschreibe mit der Formulierung\n\"innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des\nGeltungsbereichs der Bebauungspläne\" den räumlichen Geltungsbereich der Satzung hinreichend bestimmt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen. Es teilt die Rechtsauffassung des Tatrichters hinsichtlich der Bestimmtheit der Regelung und.\nführt hierzu aus:\n\nDas in Artikel 103 Abs. 2 GG normierte Bestimmtheitsgebot erfordere, Sanktionsvorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so zu fassen, daß sie eine zuverlässige\nRechtsanwendung ermöglichen. Das beziehe sich auch auf die\nFestlegung des örtlichen Geltungsbereichs. Dem werde die angegriffene Satzung gerecht. Sie verwende Begriffe aus dem\nBaurecht. Bebauungspläne würden in einem förmlichen Verfahren erlassen; sie legten ihren räumlichen Geltungsbereich im\neinzelnen zeichnerisch fest. Jedermann habe daher die Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme darüber zu informieren,\nob das Grundstück, auf dem sich ein zu fällender Baum befinde, im Bereich eines Bebauungsplanes liege. Die hinreichende\nBestimmtheit sei aber auch insoweit gewahrt, als auf die \"im-\n\nzusammenhang bebauten Ortsteile\" verwiesen werde, Dieser Begriff, welcher auch in 3 34 BauGB verwendet werde, habe zu\neiner umfangreichen Judikatur zu seiner Auslegung geführt.\nDamit sei hinreichend bestimmbar, ob ein Grundstück hierunter falle oder nicht.\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1993 (3 Ss OWi 1060/92, NVwZ-RR 1993, 615) gehindert. Dieses Gericht hat in einem ähnlichen Fall - es hatte über einen Verstoß gegen S 70. Abs. 1\nNr. 17, 8 71 Abs. 1 LG NW in Verbindung mit § 12 Abs. 1\nBuchst. a der Baumschutzsatzung der Stadt Bielefeld zu befinden - die identische Regelung über den räumlichen Geltungsbereich in § 2 Abs. 1 der Baumschutzsatzung (\"Schutz\ndes Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten\nOrtsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne\") als\nnicht hinreichend bestimnt angesehen, da für den Bürger als\nNormadressaten nicht ohne weiteres erkennbar sei, ob sein\nGrundstück vom Geltungsbereich der Satzung erfaßt sei. Die\nSatzung verwende einen unbestimmten Rechtsbegriff, obwohl\nihr räumlicher Geltungsbereich auch ohne diesen genügend genau hätte bestimmt werden können. Er hätte zum einen in einer Karte mit genügend großem Maßstab \"metergenau\" dargestellt werden können. Zum anderen hätte er zusätzlich oder\nallein textlich umschrieben werden können, indem z.B. die\nStraßen aufgezählt worden wären, für die die Baunschutzsatzung hätte gelten sollen, oder indem der räumliche Geltungs-\n\nbereich mit Straßen, markanten Punkten oder Linien beschrie-\n\nben worden wäre. Mit der getroffenen Regelung habe der Satzungsgeber gegen die Forderung der \"optimalen Bestimmtheit\"\nverstoßen.\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache mit Beschluß vom 21. Juni 1995 nach § 46 Abs. 1 OWiG (gemeint:\nSs 79 Abs. 3-OWiG),.- 83.121 Abs...2 GVG dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\nIst die Baumschutzsatzung einer Gemeinde hinreichend\nbestimmt, wenn sie den örtlichen Geltungsbereich wie\nfolgt festlegt:\n\n\"Diese Satzung regelt den Schutzbereich (gemeint ist:\nden Schutz des Baumbestandes) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs\nder Bebauungspläne\"?\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt,. wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu entscheiden.\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach S 79 Abs. 3\nOwiG in Verbindung mit S 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Das\nOberlandesgericht Düsseldorf kann nicht wie beabsichtigt\nentscheiden, ohne von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm abzuweichen. Daß die Vorlegungsfrage landesrechtliche Vorschriften betrifft, ist unerheblich (BGHSt\n23, 370, 372; 25, 347, 348). Die Vorlegungspflicht wird\nauch nicht dadurch berührt, daß sich die beiden Urteile auf\n\nSatzungen verschiedener Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen beziehen, Diese sind, soweit es auf die hier zu\nentscheidende Rechtsfrage ankommt, im Wortlaut gleich.\n\nAllerdings ist die Vorlegungsfrage zu weit gefaßt. Aus\ndem Vorlegungsbeschluß ergibt sich jedoch, daß sich die\nVorlegungsfrage nicht auf Baumschutzsatzungen allgemein bezieht, die ihren räumlichen Geltungsbereich \"innerhalb der\nim Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs\nder Bebauungspläne\" festlegen, sondern nur auf solche von\nGemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Baumschutzsatzungen, die auf § 45 LG NW beruhen und das Bußgeldblankett des § 70 Abs. 1 Nr. 17, 8 71 Abs. 1 LG NW erfüllen.\n\nIII. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage dahin,\ndaß eine das Bußgeldblankett des § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG NW\nausfüllende Gemeindesatzung zum Schutz des Baumbestandes\nhinreichend. bestimmt ist, wenn der räumliche Geltungsbereich auf der Grundlage des § 45 LG NW innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der\nBebauungspläne festgelegt ist. Er befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in dem Fall der insoweit wortgleichen Baumschutzsatzung der nordrhein-westfälischen Stadt Marl ebenso\nentschieden hat (BVerwGE 96, 110).\n\n1. Nach der gesetzlichen Ermächtigung des 8 45 LG NW\nkönnen die Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes \"innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile\nund des Geltungsbereichs der Bebauungspläne\" regeln. Auf\n\ndiese Vorschrift verweist § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG NW. Diese\nNorm bestimmt, daß ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig einer Satzung einer Gemeinde nach § 45 LG\nNW zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Nach S 71\n\nAbs. 1 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW\nmit-einer Geldbuße bis zu 100.000.DM geahndet werden.\n\nAuf diese Ermächtigung stützt sich die von der Stadt\nHeiligenhaus erlassene Satzung zum Schutz des Baumbestandes, die in S 2 den Geltungsbereich benennt - Schutz des\nBaumbestandes \"innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne\" -, in\nSs 4 die verbotenen Handlungen festlegt - im Geltungsbereich\n‚dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören ... - und in § 12 Abs. 1 Buchst. a auf\ndie Blankettvorschrift verweist - ordnungswidrig gemäß. 5 70\nAbs. 1 Nr. 17 LG NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume entgegen den Verboten des $S 4 und ohne\nAusnahmegenehmigung nach S 6 entfernt, zerstört. „..\n\n2. Die auf die genannten Vorschriten gestützte Bußgeldregelung ist im Sinne von § 3 OWiG, Art. 103 Abs. 2 GG\nhinreichend bestimmt.\n\nArtikel 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber,\ndie Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln\nlassen (vgl. BVerfGE 75, 329, 341 m.w.Nachw.). Diese Verpflichtung gilt auch für Bußgeldtatbestände (vgl. Leibholz-\n\nRinck-Hesselberger, GG Art. 103 Rz 1148). Sie dient einem\ndoppelten Zweck. Zum einen soll der Normadressät vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder\nGeldbuße bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, daß der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit oder\nAhndbarkeit eines Verhaltens entscheidet (vgl. BVerfGE 75,\n329, 341).\n\nDas Gebot der Bestimmtheit schließt nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße der Deutung\ndurch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit,\nbei der Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldtatbeständen\nder Vielfalt der zu erfassenden Sachverhalte Rechnung zu\ntragen. Es läßt sich nicht vermeiden, daß in Grenzfällen\nzweifelhaft sein kann, ob ein konkretes Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (vgl.\nBVer£fGE 75,:329, 341, 342), Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift läßt noch nicht die rechtsstaatlich gebotene\n Bestimmtheit entfallen (BVerfGE 63, 312, 324). Bei der Frage, ob der Gesetzgeber in einer Vorschrift unbestimmte\nRechtsbegriffe verwendet oder sie ins einzelne gehend faßt,\nverfügt er über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabbarkeit seine\nEntscheidung beeinflussen dürfen (BVerfGE 49, 89, 137).\n\nEine Geldbuße kann nach Artikel 103 Abs. 2 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung verhängt werden, die im Rahmen einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß derart bestimmten gesetzlichen Er-\n\nmächtigung ergangen ist. Gesetze in diesem Sinne sind auch\n\nSatzungen von Gemeinden (vgl. BVerfGE. 32, 346, 362; BVerfG\n_NStZ 1990, 394). Verwendet der Gesetzgeber Blankettvorschriften, so sind diese mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar,\nsofern durch sie der \"vorgeformte\" Tatbestand so hinreichend umschrieben ist, daß die Ahndbarkeit schon aufgrund\ndes Blanketts in Verbindung mit der gesetzlichen Ermächtigungsnorm vorausgesehen werden kann; den ausfüllenden\nRechtsvorschriften dürfen nur gewisse Spezifizierungen des\nTatbestandes überlassen bleiben (BVerfGE 75, 329, 342; 78,\n374, 383; BGHSt 37, 266, 272).\n\n3. Diesen Voraussetzungen entspricht die zur Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der blankettausfüllenden Baumschutzsatzung nach 8 45 LG NW verwendete Formulierung \"innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und\ndes Geltungsbereichs der Bebauungspläne\", Beide Begriffe\nsind hinreichend bestimmt.\n\nBei der Bezugnahme auf den \"Geltungsbereich der .Bebauungspläne\" handelt es sich um eine zulässige \"dynamische\nVerweisung\" (vgl. BVerfGE 47, 285, 311 £f.; BVerwGE 96,\n110, 115, 116) des Satzungsgebers auf andere Rechtsvor-\n\nschriften, nämlich auf Ortsrecht der eigenen Gemeinde.\n\nDie Formulierung \"innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile\" entspricht den in § 34 BauGB verwendeten\nWorten zur Abgrenzung von Außenbereich und unbeplantem Innenbereich. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist dort Anknüpfungspunkt für die Bebaubarkeit einer bestimmten Grundstücksfläche und damit für deren Qualifizierung als Bauland\n\noder aber als nicht bebaubare Außenbereichsfläche,. Für die\n\nInhaltsbestimmung des Eigentums i,S. von Art. 14 Abs. 1\nSatz 2 GG ist er somit von wesentlicher Bedeutung. Nach\n\n$S 34 BauGB ist ein Grundstück innerhalb eines bereits vorhandenen Bebauungszusammenhangs grundsätzlich bebaubar. Ein\nBebauungszusammenhang im Sinne des 3 34 BauGB ist gegeben,\nsoweit \"die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener\nBaulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt\" (vgl. BVerwG DöV 1969, 645; BVerwGE\n96, 110, 112; BVerwG NVwZ-RR 1989, 6; 1989, 4; OVG Münster\nNVwWZ-RR 1994, 256). Der erfaßte räumliche Bereich ist in\nder weit überwiegenden zahl der Anwendungsfälle ohne weiteres aufgrund der Siedlungsstruktur erkennbar. Ergeben sich\nin Grenzfällen Auslegungsschwierigkeiten, so können diese\nGurch Rücksprache bei der Gemeinde oder durch Einholung von\nRechtsrat behoben werden.\n\n4, Nichts anderes gilt für die Verwendung desselben\nBegriffs hinsichtlich des die Grundrechte weniger stark berührenden Bereichs des Baumschutzes in einer Baumschutzsatzung. § 45 LG NW, dessen Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs des Baumschutzes von den Baumschutzsatzungen\nder Städte Heiligenhaus und Bielefeld übernommen worden\nist, ermächtigt die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, den\nräumlichen Geltungsbereich der Satzung in der Weise zu bestimmen, daß der Baumschutz \"dynamisch\" auch auf die Gebiete erstreckt wird, die erst nach Erlaß der Satzung durch\ndie faktische Ausweitung des Bebauungszusammenhangs oder\ndurch die künftige Aufstellung von Bebauungsplänen die gesetzlichen Kriterien erfüllen. Danach darf der Satzungsgeber auch den künftigen Innen- und Planbereich dem Baum-\n\nschutz unterstellen. Er hat im Wege der dynamischen verwei-\n\nsung auf das Verweisungsobjekt in seiner jeweiligen Gestalt\nBezug genommen, nämlich in dem Sinne, daß Außenbereichsflächen des Gemeindegebiets zum potentiellen Anwendungsbereich\nder Baumschutzsatzung gehören und daß sich diese Zugehörigkeit aktualisiert, sobald weitere Flächen in einen Planbereich einbezogen werden oder durch Erweiterung der im Zusammenhang bebauten Ortslage die Merkmale des 5 34 BauGB\naufweisen (BVerwGE 96, 110, 115, 116).\n\nWie das Bundesverwaltungsgericht näher ausgeführt hat,\n- können andere Festlegungen des räumlichen Geltungsbereichs\nungeeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Selbst wenn in der einen oder anderen Gemeinde\neine solche Möglichkeit zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzsatzung besser geeignet schiene, wäre - entgegen der Auffassung des OLG Hamm NVwZ-RR\n1993, 615, 616 - die hier gewählte Art der Abgrenzung nicht\n\nunzulässig. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht eine optimale Bestimmtheit um jeden Preis, sondern eine auch unter\nBerücksichtigung der praktischen Handhabung (vgl. BVerfcE\n49, 89, 137) ausreichende Bestimnmtheit.\n\nKutzer Zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-15/3-str-506-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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