{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-03-13_3_StR_458_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-03-13","aktenzeichen":"3 StR 458/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 458/95\n\nvom\n\n13. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSabine H ED seborene AED zus RBB.\ngeboren am ®. WEBEEB 1942 in TB.\n\nwegen Mordes\n\nDer\nvom 13. März 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\n\npfister\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus X P\nRechtsanwalt EB aus vn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor a\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIE\nBG\n\n3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\n0\n\n,„ Auf die Revision der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n\n30. März 1995 mit den Feststellungen\n\n- ausgenommen diejenigen zum äußeren Geschehen in II 9 und 10 der Urteilsgründe -\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und einen Revolver,\n\ndie Tatwaffe, eingezogen.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen hatte der Ehemann der Angeklag-\n\nten, das Tatopfer, dieser nach einem Streit am Pfingst-\n\nwochenende im Mai 1994 seinen schon länger feststehenden\n\nEntschluß, sich von ihr zu trennen und mit einer anderen\n\nFrau,\n\nder Zeugin VW. zusammenzuleben, eröffnet und die\n\neheliche Wohnung verlassen. Am Morgen des 21. Juni 1994, dem\nTattage, trafen sich die Angeklagte und ihr Ehemann, nachdem\nsie sich längere Zeit nicht gesehen hatten, in der ehelichen\nWohnung, um noch Einzelheiten der Hausratsverteilung zu besprechen. Die Eheleute hatten sich allerdings schon am\nPfingstwochenende dahin geeinigt, daß beide auf den Namen\ndes Ehemannes in das Grundbuch eingetragenen Eigentumswohnungen der Angeklagten und ihrem Ehemann zu gleichen Teilen\ngehören und die monatlichen Einkünfte des Ehemannes, das\nWeihnachtsgeld sowie Erträge aus einer Lebensversicherung\nhälftig geteilt werden sollten. Diese Vereinbarung war von\nder Angeklagten absprachegemäß als \"Vertrag über die Güterzuteilung\" noch am Pfingstsonntag maschinenschriftlich niedergelegt und von beiden Ehepartnern am Pfingstmontag, dem\n23. Mai 1994, unterschrieben worden. Am Morgen des Tattages\nmachte die Angeklagte ihrem Ehemann dennoch Vorhaltungen\nhinsichtlich ihrer zukünftigen finanziellen Versorgung, die\nihr, nachdem sie anwaltlichen Rat eingeholt hatte, inzwischen unsicher erschien, zumal sie erfahren hatte, daß es zu\neiner wirksamen Übertragung des Miteigentums an den Wohnungen der Eintragungen in das Grundbuch bedurfte. Der Ehemann\nder Angeklagten, der nach den Feststellungen eine solche\nGrundbucheintragung aus Kostengründen ablehnte, reagierte\nzunehmend verärgert und warf der Angeklagten unter anderem\nvor, egoistisch zu sein. Schließlich beendete er das Gespräch, indem er aufstand und in das Badezimmer ging. Die\nAngeklagte erkannte jetzt, daß ihr Ehemann seine Entscheidung, sie zu verlassen, nicht mehr ändern würde. Sie folgte\nihm sofort nach, holte den von ihr in der Woche zuvor dort\ndeponierten, mit sechs scharfen Patronen geladenen Revolver\nKaliber 8 mm Lebel aus der Schublade einer im Wohnungsflur\n\nstehenden Kommode hervor, und drückte die Badezimmertür auf.\nSie sah ihren Ehemann im Badezimmer vor dem Fenster stehen,\nmit dem Gesicht zum Fenster, und gab in schneller Folge in\nTötungsabsicht sechs Schüsse auf ihn ab. Dieser brach von\nallen sechs Projektilen im Oberkörper getroffen zusammen und\nverstarb innerhalb kürzester Zeit infolge eines Lungen- und\nHerzdurchschusses.\n\nDas Landgericht hat die Tat der Angeklagten, die einräumt, ihren Ehemann erschossen zu haben, sich aber darauf\nberuft, im Affekt gehandelt zu haben, als heimtückisch begangenen Mord gewertet; die Voraussetzungen einer erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit hat es als nicht gegeben erachtet.\n\nIl.\n\nHiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die\nSachrüge gestützten Revision. Diese hat weitgehend Erfolg.\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das\nLandgericht die Voraussetzungen einer erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit im Sinne des S 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat; dies bedingt unter den gegebenen\nUmständen auch die Aufhebung des Schuldspruchs.\n\n1. Das Landgericht hat seine Überzeugung, ein Affekt im\nSinne einer tiefgreifenden, die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat erheblich einschränkenden\nBewußtseinsstörung habe nicht vorgelegen, nicht nur darauf\ngestützt, daß die Angeklagte sich mit dem Revolver bereits\nvor der Tat eine Woche lang mehrfach beschäftigt, für diesen\n\nReinigungsgerätschaften besorgt, die Waffe geölt und gereinigt und schließlich mit sechs scharfen Patronen geladen im\nFlur griffbereit in der obersten Schublade der Kommode abgelegt hatte, sondern vor allem auch darauf abgestellt, daß\ndie Angeklagte zur Vorbereitung und Rechtfertigung ihrer Tat\neine \"Hausratsliste\" in der Absicht geschrieben habe, auf\nihren Ehemann ein schlechtes Licht fallen zu lassen und\nselbst auf Verständnis für die geplante Tat hoffen zu können. Nach Auffassung des Landgerichts war damit \"das Stadium\nvager Tötungsphantasien ... deutlich überschritten. Es lagen\nkonkrete, sorgfältig und bezüglich der Hausratsliste raffinierte Tatvorbereitungen vor, die für sich allein schon eine\nAffekttat ausschließen\" (UA S. 130). Die Wertung der Hausratsliste als Beleg für die sorgfältige Tatplanung der Angeklagten beruht auf einer lückenhaften und deshalb rechtlich\nunzureichenden Beweiswürdigung.\n\nBei der erstmals von der Tochter der Angeklagten am\nzweiten Tag der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in das Verfahren eingeführten sogenannten Hausratsliste handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe um eine schriftliche Aufstellung verschiedener\nHausrats- und Gebrauchsgegenstände, wie z.B. Küche, Schlafzimmer, Stereoanlage, wohnzimmertisch, Bild: Mädchen am See,\nhinter denen jeweils der Vorname der Angeklagten oder ihres\nEhemannes aufgeführt ist, ersichtlich um zu verdeutlichen,\nwem welcher Gegenstand zustehen soll. Nach dieser Liste\nsollte das Schlafzimmer die Angeklagte erhalten; allerdings\nist hinter ihrem Vornamen ein Klammerzusatz \"evtl. Tausch\"\naufgeführt. Nach Auffassung der Strafkammer ist diese Liste\n-von der Angeklagten nachträglich, aber in der Woche vor der\n\nTat, hergestellt worden, um ihre Behauptung zu beweisen, ihr\nEhemann sei alsbald nach Abschluß der an Pfingsten getroffenen Vereinbarungen von diesen Vereinbarungen \"Punkt für\nPunkt\" wieder abgerückt und habe ihr sogar angesonnen, das\n\n- eheliche - Schlafzimmer gegen das Schlafzimmer seiner\nFreundin zu tauschen. Die Angeklagte, die diese \"Hausratsliste\" in dem Verfahren zuvor nie erwähnt hatte, hat sich in\nder Hauptverhandlung dahin eingelassen, daß sie die Existenz\ndieser Liste, die ihr im Vergleich zu der vertraglichen Vereinbarung über Wohnungseigentum und -nutzung sowie der Aufteilung der Einkünfte nicht so wichtig gewesen sei, vergessen gehabt habe. Sie erinnere sich aber, die Liste in der\nWoche nach Pfingsten vor ihrer Reise zu ihrer Tochter am\n\n27. Mai 1994 nach Bad Münstereifel entsprechend den damals\nmit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen erstellt zu haben.\n\n2. Diese Einlassung hält das Landgericht für widerlegt.\nSeine Überzeugung, daß die Angeklagte diese Liste erst nach\nihrer am 4. Juni 1994 erfolgten Rückkehr aus Bad Münstereifel angefertigt hat, als sie bereits zur Tat entschlossen\nwar, stützt es vornehmlich auf den Umstand, daß die Angeklagte diese - erkennbar unvollständige - Liste ihrem Ehemann nicht, auch nicht am Tattage, zur Ergänzung oder Unterschrift vorgelegt hat, die Angeklagte nach ihrer eigenen\nEinlassung auch niemals einem \"Bettentausch\" zugestimmt hätte, und die damalige Freundin des Ehemannes der Angeklagten,\ndie Zeugin Volkmann, bekundet hat, von einer solchen Hausratsliste oder einem Schlafzimmer- bzw. Bettentausch nichts\nzu wissen.\n\na) Die Ausführungen des Landgerichts hierzu begegnen\nschon deshalb rechtlichen Bedenken, weil es keine Tatsachen\nmitteilt, die geeignet sind, seine Überzeugung zu belegen,\ndie Angeklagte habe diese Liste ausgerechnet in der Woche\nvor der Tat und nicht, wie von ihr angegeben, in der Woche\nnach Pfingsten oder etwa nach der Tat angefertigt oder anfertigen lassen. Letzteres, ein Herstellen nach der Tat, wäre mit der Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe die\nListe in der Absicht hergestellt, ein Beweismittel für das\nvon ihr wahrheitswidrig behauptete demütigende Verhalten ihres Ehemannes zu schaffen, ebenso gut zu vereinbaren. Insbesondere hätte die Strafkammer sich angesichts des sonstigen\nEinlassungsverhaltens zum Vorgeschehen - z.B. zum Umgang mit\nder Tatwaffe - näher damit auseinandersetzen müssen, warum\ndie Angeklagte das von ihr nach Auffassung der Strafkammer\ngezielt angefertigte Beweismittel so lange verschwiegen und\nals Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen so lange\nzurückgehalten haben soll. Die Schwurgerichtskammer hat aber\nvor allem wesentliche, dem Urteil zu entnehmende Umstände,\ndie für die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten zu\nAnlaß und Zeitpunkt der Anfertigung der \"Hausratsliste\"\nsprechen könnten, in diesem Zusammenhang unerörtert gelassen.\n\nb) Für eine, wenn auch nur unvollständige Vereinbarung\nder Eheleute über einzelne Hausratsgegenstände schon bei dem\nGespräch über Aufteilung von Wohnungen und Einkommen am\nPfingstwochenende könnte der Umstand sprechen, daß der Ehemann der Angeklagten am Dienstag nach Pfingsten - mithin nur\neinen Tag nach der Unterschriftsleistung unter den schriftlichen \"Güterzuteilungsvertrag\" - zusammen mit einem Bekann-\n\nCHE?\n\nten aus dem Tennisverein Gegenstände aus der ehelichen Wohnung geholt und in die Wohnung der Zeugin Volkmann gebracht\nhat, darunter ein Bild und eine Kommode, die nach der \"Hausratsliste\" dem Ehemann der Angeklagten auch zustehen sollten\n(vgl. UA S. 10, 61, 64). Dem Zusammenhang der Feststellungen\nist zu entnehmen, daß dies ersichtlich in Anwesenheit und\nohne Widerspruch der Angeklagten geschah. Ferner hat die Angeklagte selbst schon am 26. Mai 1994, drei Tage nach Pfingsten, in ihrer Bridgerunde erzählt, sie und ihr Ehemann hätten sich bereits über verschiedene Einrichtungsgegenstände\ngeeinigt (UA S. 42); ihr Ehemann hat am 27. Mai 1994, nachdem die Angeklagte die Wohnung vorübergehend verlassen hatte\nund zu ihrer Tochter abgereist war, der Zeugin VD anläßlich einer gemeinsamen Besichtigung der ehelichen Wohnung\nim Wohnzimmer einen Wurzelholztisch gezeigt, auf den er besonders stolz war und den er behalten wollte (vgl. UA\n\nS. 62). Laut \"Hausratsliste\" sollte der Wohnzimmertisch dem\nEhemann zustehen. Alle diese Umstände hat das Landgericht\nbei der Würdigung der \"Hausratsliste\" und der hierzu abgegebenen Einlassung der Angeklagten nicht erkennbar berücksichtigt. Im übrigen bleibt unklar, was das Landgericht zum Ausdruck bringen will, wenn es Argumente gegen die \"Echtheit\nder Hausratsliste\" anführt (UA S. 54). Dem Urteil ist nicht\nzu entnehmen, daß die Angeklagte selbst jemals die sogenannte Hausratsliste als Gegenstand oder zumindest als \"Anlage\"\ndes Pfingsten schriftlich fixierten Güterzuteilungsvertrages\nbezeichnet hat. Eine solche, allerdings noch in derselben\nVernehmung zurückgenommene Behauptung, hat lediglich die\nTochter der Angeklagten als Zeugin vor der Strafkammer aufgestellt (UA S. 57). Davon, daß es sich insoweit um eine Ab-\n\n- 10 -\n\nsprache zwischen der Angeklagten und ihrer Tochter gehandelt\nhat, hat sich das Landgericht gerade nicht zu überzeugen\nvermocht (UA S. 58).\n\nDie Bewertung der Hausratsliste als Beleg für eine\n\"raffinierte Tatvorbereitung\" (UA S. 130) hat nach alledem\nkeinen Bestand. Die Frage, ob die Angeklagte zum Zeitpunkt\nder Tat in einem ihre Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Affekt gehandelt hat oder ob einer solchen Annahme möglicherweise - andere - wesentliche Umstände entgegenstehen,\nbedarf daher neuer tatrichterlicher Überprüfung.\n\n3. Dies nötigt unter den gegebenen Umständen auch zur\nAufhebung des Schuldspruchs. Zwar kann eine Schuldunfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat, auch nach den im\nUrteil wiedergegebenen Ausführungen der beiden Sachverständigen, ausgeschlossen werden. Der Senat kann jedoch Auswirkungen auf die Prüfung der inneren Seite der Heimtücke,\ntrotz der bisher hierzu getroffenen Feststellungen und deren\nfür sich genommen rechtsfehlerfreien Bewertung durch das\nLandgericht (vgl. UA S. 95 £.), für den Fall nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit ausschließen, daß der neue Tatrichter zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten infolge eines hochgradigen Affektes\nkommen sollte. Der Tatrichter hat die Frage des bewußten\nAusnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers (zu den\nVoraussetzungen vgl. BGH NStZ 1984, 506 £.; BGHR StGB S 211\nII Heimtücke 1 und 9) unter dem Aspekt einer möglichen Affekttat bisher nicht geprüft (vgl. hierzu BGH NStZ 1984,\n\n40 f. m. Anm. Rengier).\n\n- 11 -\n\nDie Feststellungen zum äußeren Geschehen in Ziffer II 9\nund 10 der Urteilsgründe werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt, sie können daher bestehen bleiben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-13/3-str-458-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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