{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-03-08_3_StR_474_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-03-08","aktenzeichen":"3 StR 474/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 474/95\n\nvom\n\n8. März 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - im wesentlichen - auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 8. März 1996 gemäß 5 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. Mai 1995\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil hat keinen Bestand, weil die Erwägungen des\nLandgerichts zu 88 20, 21 StGB unvollständig sind.\n\nNach den Feststellungen war die Steuerungsfähigkeit des\nschwer alkoholkranken Angeklagten zur Tatzeit aufgrund Alkoholkonsums (BAK: 2,26 %0) und \"seiner Persönlichkeitsstruktur\" erheblich vermindert (UA S. 12 £.). Dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe mag zu entnehmen sein, daß dabei die \"Alkoholabhängigkeit\", die zu einem \"beginnenden alkoholtoxischen Hirnabbau geführt\" hat, die \"Distraneurinabhängigkeit\"\nund die \"Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderlinestörung\" (UA S, 24) sowie der Umstand beachtet worden sind,\ndaß der Angeklagte am Tattag ungefähr alle zwei Stunden Di-\n\nstraneurin-Tabletten eingenommen hat, um sich das Alkoholtrinken zu ermöglichen, ohne erbrechen zu müssen {UA S. 8).\nOffen bleibt die Bewertung des festgestellten alkoholtoxischen Hirnabbaus, der in anderem Zusammenhang nicht lediglich als \"beginnend\" bezeichnet wird und der nach den Ausführungen des Landgerichts an dieser Stelle bereits zu einer\n\"hirnorganischen Funktionseinschränkung\" geführt hat (UA\n\nSs. 30).\n\nNicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei dieser Persönlichkeit mit hirnorganischer Funktionseinschränkung und der Disposition des Angeklagten das mögliche Hinzukommen einer affektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung nicht beachtet hat. Nach Überzeugung des Landgerichts\nhat der Angeklagte durch den Schlag mit der Kette zunächst\neine gefährliche Körperverletzung begangen, die den eigentlichen Tötungsversuch weder vorbereiten noch erleichtern\nsollte (vgl. BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 5, 1, 2). Nachdem der Angeklagte sah, daß es dem ihm körperlich überlegenen Angegriffenen dennoch gelang, \"Herr der Situation\" zu\nwerden, wurde er sich seiner Ohnmacht und Unterlegenheit bewußt, er sah sich wieder als Verlierer. Alsdann führte er\nmit Tötungsvorsatz drei Messerstiche. Unter Berücksichtigung\nder \"Borderlinestörung\" des Angeklagten, aufgrund deren seine Persönlichkeit von massiven Ängsten, mangelnder Impulskontrolle, verminderter Frustrationstoleranz und hoher Affektlabilität geprägt ist, ist bei den in dieser Situation\nspontan geführten Messerstichen eine affektive tiefgreifende\nBewußtseinsstörung in Betracht zu ziehen. Für einen hochgradigen Affekt könnten u.a. die Tatvorgeschichte mit der durch\nchronische Affektspannungen geprägten Täter-Opfer-Beziehung,\n\ndie affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft, die\npsychopathologische Persönlichkeit, der Alkohol- und Medikamenteneinfluß, der abrupte elementare Tatablauf ohne Sicherungstendenzen und die Desorientiertheit des Angeklagten\nnach der Tat sprechen. Diese schwierigen Fragen bedürfen\nneuer tatrichterlicher Prüfung (vgl. hierzu BGHR StGB 5 20\nBewußtseinsstörung 1, 3, 4, 6; Ursachen, mehrere 1- 3 sowie\nAffekt 2).\n\nDa der Senat nicht ausschließen kann, daß sich zum Tathergang noch genauere, evtl. andere Feststellungen ergeben\nkönnen, hat er das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben.\nAuf die bedenklichen Ausführungen des Landgerichts bei der\nStrafzumessung zum \"brutalen Vorgehen\" des Angeklagten (vgl.\nBCHR StGB 8 21 Strafzumessung 1, 2, 4, 5, 7, 12, 14, 15) ist\nhinzuweisen.\n\nKutzer zschockelt Blauth\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-08/3-str-474-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-08/3-str-474-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.838328+00:00"}}