{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-03-06_3_StR_406_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-03-06","aktenzeichen":"3 StR 406/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS.\n\n3 StR 406/95\n\nvon\n\n6. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 6. März 1996 gemäß 5 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nl.\n\nDas Verfahren wird, soweit der Angeklagte\nD'AGEEEEB wesen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen\n(Haschischgeschäfte mit dem Zeugen S\n@&:. vr Ss. 22) verurteilt worden ist, vorläufig eingestellt, weil das Landgericht\nversäumt hat, für diese Taten Strafen\nfestzusetzen; im Umfang der Einstellung\nwerden die Auslagen der Staatskasse und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse auferlegt.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nD'’AgEEEB und die Revisionen der Angeklagten 7 |) und > gegen das vorbezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, daß\n\na) die tateinheitliche Verurteilung des\nAngeklagten D'AQEEEB wesen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\neinem Fall entfällt (vgl. BGH NStZ\n1996, 93),\n\nb) der von den Angeklagten PB und\nZGB in den Niederlanden erlittene\nFreiheitsentzug 1 : 1 angerechnet wird.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechts£fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Anregungen auf Vernehmung des Zeugen Silvio PM beinhalten keinen Beweisamtrag (BGHSt 39, 251).\nDie Rüge zur unterbliebenen Vernehmung des\nRichters am Amtsgericht Hg® als zeugen ist schon unzulässig, weil der Beschwerdeführer D'’AgiiB die (dem Tatgericht aufgrund seiner Aktenkenntnis wohl\nnoch verständliche) unklare und pauschale\nBeweisbehauptung nicht verdeutlicht hat\n(vgl. auch BGHSt 37, 162), so daß dem Senat eine rechtliche Prüfung nicht möglich\nist. Eine unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8\n\nStPO durch die Fußfesselung ist in der Revisionsbegründungsschrift nicht schlüssig\ndargetan. Der Ausschließungsbeschluß anläßlich des Versuchs der Vernehmung der\nZeugin Sg vom 8. November 1994 wird\nvon der Revision nur unvollständig vorgetragen. Die diesbezüglichen Rügen sind unzulässig. Durch die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 21 StGB und die unterbliebene Verurteilung wegen gefährlicher Körper-\n\nKutzer\n\nverletzung in der Alternative der gemeinschaftlichen Begehung sind die Angeklagten\nnicht beschwert.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nzschockelt ; Blauth\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-06/3-str-406-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-06/3-str-406-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.712861+00:00"}}