{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-03-01_3_StR_632_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-03-01","aktenzeichen":"3 StR 632/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 632/95\n\nvom\n\n1. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeer 5 gm .us KB. iort geboren am 8. «DB\n\n1967,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 1. März 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. August\n1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine zulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.\n\nDer Strafausspruch begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht bei der\nPrüfung des minder schweren Falls des Totschlags zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt hat, daß dieser \"wußte, daß\ner in Erregungssituationen zu überschießenden Reaktionen\nneigte, nachdem er der Zeugin B® in zwei erst kurze Zeit\n\nzurückliegenden Situationen jeweils eine Ohrfeige versetzt\nhatte, die jedesmal fast zur endgültigen Trennung zwischen\nihnen geführt hatte\" (UA S. 39),\n\nwie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend\nausführen, fehlt zwischen diesem Geschehen und dem Tötungsdelikt zum Nachteil von Franz ICE er zusammenhang. Der\n\ntin einmal in Sorge um das gemeinsame ungeborene Kind geohrfeigt, nachdem sie ungeachtet einer vorangegangenen Fehlgeburt erst in den frühen Morgenstunden alkoholisiert nach\nHause gekommen war (UA S. 9). Die zweite Ohrfeige war die\nReaktion auf die Ankündigung der Lebensgefährtin, sie werde\nsich durch die Schwangerschaft nicht an einer Trennung hindern, sondern das gemeinsame Kind eben abtreiben lassen (UA\nSs. 10).\n\nDiese Handlungen erlauben mangels Beziehung zu der Tat\nweder Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt, noch gewähren sie\nEinblicke in die innere Einstellung des Täters zu ihr; sie\n\nkönnen daher nicht straferschwerend berücksichtigt werden\n(vgl. BGH Stv 1984, 21).\n\nDer neue Tatrichter wird auch die weiteren, vom Generalbundesanwalt ebenfalls für begründet erachteten Beanstandungen der Revision gegen die sonst zur Ablehnung des minder\nschweren Falles angestellten Erwägungen zu bedenken haben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-01/3-str-632-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-01/3-str-632-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.604626+00:00"}}