{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-02-16_3_StR_185_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-02-16","aktenzeichen":"3 StR 185/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 185/94\n\nvom\n\n16. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Ho aus HB , seboren am & &B 557\nin KG.\n\nChrista HD seborene wi aus He,\ngeboren an @. &B 13:2 in Do BD\n\nwegen Untreue\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 16. Februar 1996 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl., Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n22. November 1993 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\nund zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hans Hm» wegen\nUntreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Christa\nHB wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Land-\n\ngericht hat die Angeklagten letztlich zu Recht wegen Untreue\nverurteilt, jedoch einen zu weitgehenden Schuldumfang zugrundegelegt.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten ihre sich aus den Geldanlagegeschäften ergebende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, daß sie für die Anlagen nicht entsprechende Sicherheiten erbracht und die Anleger nicht ausreichend über die\nbestehenden Risiken aufgeklärt hätten. Den Feststellungen\nist weder zu entnehmen, daß die Leistung von Sicherheiten\nvertraglich vereinbart gewesen wäre, noch welcher Art die\nvon den Angeklagten gewählte Anlageform war. Für einen Schädigungsvorsatz nach § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB hätte es konkreter Feststellungen bedurft, daß die von den Angeklagten\ngewählte Anlageform mit einem Verlustrisiko verbunden war,\ndas deutlich höher lag als diejenige Vermögensgefährdung,\ndie die Geschädigten nach ihrem bis dahin gezeigten Verhalten selbst in Kauf zu nehmen bereit gewesen sind, und daß\ndie Angeklagten ein solches zusätzliches Verlustrisiko erkannt und in Kauf genommen hätten (vgl. BGH MDR 1984,\n\n478 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 2). Der Umstand, daß\ndie Gelder letztlich bei den Anlagegesellschaften \"untergegangen\" sind (UA S. 44), reicht hierfür nicht.\n\nDagegen hat die Strafkammer eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht zu Recht darin gesehen, daß die Angeklagten durch unordentliche Buchführung das Vermögen der geschädigten Anleger in einer der Schädigung gleichkommenden\nWeise gefährdet haben, weil hierdurch die bestehenden Ansprüche der Anleger auf Auskehrung der erwirtschafteten Er-\n\nträge und Rückzahlung des Anlagekapitals in erheblicher Weise erschwert, wenn nicht verhindert worden sind (vgl. BGHSt\n20, 304 £.; BGH GA 1956, 121, 122). Nach den getroffenen\nFeststellungen haben die Angeklagten - abgesehen von einigen\nQuittungen über Bargelätransfers - keinerlei Aufzeichnungen\ndarüber geführt, in welcher Form, zu welchen Bedingungen und\nbei wem das Kapital der Geschädigten letztlich angelegt worden ist. Ebensowenig haben sie die Verwendung und Auszahlung\nder erzielten Erträge verbucht. So konnte der Angeklagte\nHans Hoppe im Fall 1 bei der Anlage von immerhin 350.000 DM\nlediglich die ausgezahlten Zinsen auf \"ein paarmal ein paar\nhundert Mark\" (UA S. 30) schätzen. Die vorgelegten Quittungen haben lediglich ausgewiesen, daß die Angeklagten an den\nZeugen Verberckmoes gewisse Geldbeträge - die mit den Anlagegeldern betragsmäßig nicht übereinstimmten - in bar übergeben haben, ohne daß ersichtlich gemacht worden wäre, daß\nes sich um die von den Geschädigten stammenden Gelder gehandelt hat und für welche Anlage sie bestimmt gewesen waren.\nDie Geschädigten waren daher aufgrund der Buchführung weder\nin der Lage, die richtige und vollständige Auskehrung der\nErträge zu überprüfen, noch die Rückzahlung ihres Anlagekapitals bei den jeweiligen Anlagegesellschaften geltend zu\nmachen. Hierdurch wurde der Bestand des angelegten Vermögens\nin einer solchen Weise gefährdet, daß sein Wert erheblich,\neiner Schädigung gleichkommend, vermindert worden ist.\n\nAllerdings ist der in dieser Vermögensgefährdung liegende Schaden nicht gleichbedeutend mit dem letztlich eingetretenen Verlust des gesamten Anlagekapitals, den das Landgericht seiner Verurteilung zugrundegelegt hat. Der Senat\nhält es nach Sachlage für ausgeschlossen, daß im Fall einer\n\nAufhebung und Zurückverweisung auch im Schuldspruch noch\nweitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, die\nes rechtfertigen, den Angeklagten den Verlust des gesamten\nKapitals als Schaden im Sinne des § 266 Abs. 1 StcB anzulasten. Er hält deshalb den Schuldspruch aufrecht und verweist\ndie Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch\nunter Berücksichtigung des verminderten Schuldumfangs zurück.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-16/3-str-185-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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