{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-02-14_3_StR_625_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-02-14","aktenzeichen":"3 StR 625/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auch wenn die unerlaubte Einfuhr von tragbaren vollautomatischen Selbstladewaffen, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, nach dem Waffengesetz strafbar ist, verbleibt es für die unerlaubte Einfuhr der dazugehörigen militärischen Munition im Sinne der Kriegswaffenliste bei der Anwendbarkeit der Strafvorschriften des KWKG.","text_plain":"“\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nWaffG S 6 Abs. 3, s 52 aAbs. 1\nKWKG S 3 Abs. 3, 5 22 a Abs. 1INr. 4\n\nAuch wenn die unerlaubte Einfuhr von tragbaren vollautomatischen Selbstladewaffen, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, nach dem Waffengesetz strafbar ist, verbleibt es für die unerlaubte Einfuhr der dazugehörigen militärischen Munition im Sinne der Kriegswaffenliste bei der Anwendbarkeit der Strafvorschriften des KWKG.\n\nBGH, Beschluß vom 14, Februar 1996 - 3 StR 625/95 - LG\nLeipzig\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 625/95\n\nvom\n\n14. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSteffen W eERERREENDELL aus Biib, geboren am TEREEEEEEEEERENE\nGEF ir. Pesu,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von vollautomatischen\nSelbstladewaffen u.a.\n\nDer 3.\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Februar 1996 gemäß S 349 Abs.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Leipzig vom 15. August 1995\n\nwird als unbegründet verworfen, Jedoch wird\nder Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte schuldig ist\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\n4)\n\nder unerlaubten Einfuhr vollautomatischer\nSelbstladewaffen in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen\n\nin Tateinheit\n\nmit der unerlaubten Bearbeitung von vollautomatischen Selbstladewaffen in vier\nrechtlich zusammentreffenden Fällen,\n\nmit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische\n\nSelbstladewaffen,\n\nmit der Einfuhr von Kriegswaffen (Gewehr-\n\n_ munition) ohne die erforderliche Beförde-\n\nrungsgenehmigung,\n\n2 und 4 StPO einstimmig\n\ne) mit der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen und Munition sowie\n\n£f) mit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische\nSelbstladekurzwaffen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht auf die unerlaubte\nEinfuhr der vollautomatischen Sturmgewehre des Typs\nKalaschnikow die Vorschriften des Waffengesetzes angewandt\n(5 6 Abs. 3, S 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 52 a Abs. 1\nNr. 1). Auf die unerlaubte Einfuhr der dazu gehörenden Gewehrmunition sind dagegen nicht die Vorschriften des Waffengesetzes, sondern die des Kriegswaffenkontrollgesetzes anwendbar. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß\ndiese Munition nach S 1 Abs. 1 KWKG in Verbindung mit Teil B\nAbschnitt VIII Nr, 50 der Kriegswaffenliste den Vorschriften\ndes Kriegswaffenkontrollgesetzes unterliegt. Nach S 6 Abs. 3\nHalbs., 1 WaffG ist auf Kriegswaffen grundsätzlich das Waffengesetz nicht anzuwenden. Einer der in S 6 Abs. 3 Halbs. 2\nWaffG genannten Ausnahmetatbestände liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Zwar handelt es sich um\nMunition, die zu tragbaren Schußwaffen im Sinne dieser Ausnahmevorschrift gehört. Die vom Landgericht seiner Verurteilung nach § 53 Abs. 1 Nr, 2 WaffG zugrundegelegte Vor-\n\nschrift der unerlaubten Einfuhr von Munition gemäß S 27\n\nAbs, 1 WaffG wird jedoch in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG nicht\nfür anwendbar erklärt. Da es demnach an einer anwendbaren\nStrafvorschrift des Waffengesetzes für die Einfuhr dieser\nMunition fehlt, kommt insoweit - anders als für die Einfuhr\nder vollautomatischen Sturmgewehre - eine Verdrängung der\neinschlägigen Strafvorschrift des S 22 a Abs. 1 Nr. 4, S 3\nAbs. 3 KWKG nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1992,\n242 f. m. zust. Anm. von Holthausen).\n\nDie gleichzeitige Einfuhr mehrerer Waffen durch eine\nHandlung stellt ebenso nur eine Tat dar, wie die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein ganzes Waffenlager (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. $S 53 Rdn. 32\nm.w.Nachw.). Für die Anzahl der durch die Unterhaltung des\nwaffenlagers miteinander zur Tateinheit verbundenen Einfuhrdelikte kommt es demnach nicht, wie das Landgericht meint,\nauf die Anzahl der eingeführten Waffen, sondern auf die Anzahl der Einfuhrfahrten an.\n\nEines vorherigen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es\nfür die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen\nhätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt hiervon\nunberührt, da durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses\nund die Ersetzung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG durch den mit\neiner höheren Mindeststrafe ausgestatteten S 22 a KWKG der\nSchuld- und Unrechtsgehalt nicht verringert wird. Im übrigen\n\nhat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-14/3-str-625-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-14/3-str-625-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.133881+00:00"}}