{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-02-14_3_StR_581_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-02-14","aktenzeichen":"3 StR 581/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 581/95\n\nvom\n\n14. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStephan Georg N EEE aus DEE. sort geboren am\n‘wm :>;::.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nm\n5 >\n\nC\n\nDer 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Februar 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nwinkler,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor (zn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dresden vom 19. Juli 1995\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt, Sein auf die Verfahrens- und Sachrüge gestütztes\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen lebte der Angeklagte bei seinem\nBruder, dem späteren Tatopfer. Zwischen beiden, die nahezu\ntäglich in erheblichem Umfang dem Alkohol zusprachen, kam es\nwiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen, bei denen\nmeist der Angeklagte der Unterlegene war. Gleichwohl empfand\ner gegen seinen Bruder keine Abneigung und kehrte auch nach\neinem vorübergehenden Aufenthalt in einer anderen Bleibe zu\nihm zurück. Nachdem sich der Angeklagte nach einer gemeinsamen Zechtour zum Schlafen niedergelegt hatte, wurde er von\nseinem Bruder mit einem Schlag auf das Auge und dem Niederdrücken des Armes angegriffen. Bei der sich anschließenden\nRangelei schlug der Angeklagte aus Ärger und Wut im Zustand\nerheblicher Alkoholisierung (Tatzeit-BAK 2,97 %0) mit der\nFaust auf seinen am Boden liegenden, sich nicht mehr wehrenden Bruder ein und trat ihn mehrfach mit seinen festen Ar-\n\nbeitsschuhen auf den Oberkörper. Als Blut aus dessen Nase\nfloß und er nur noch röchelte, ließ er von ihm ab und bat\ndie Nachbarin, die Polizei zu holen, wobei er bemerkte: \"Ich\nhabe heute richtig zurückgeschlagen!\". Der Bruder starb an\nden erlittenen schweren Verletzungen.\n\nDie Aufklärungsrüge entspricht nicht der Form des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO, da weder eine konkrete Beweistatsache\nnoch ein Beweismittel benannt ist.\n\nDie Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten\nhalten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer\nhat bei dem Angeklagten aufgrund der Blutalkoholkonzentration von 2,97 %0 eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit\nnach § 21 StGB, nicht aber Schuldunfähigkeit nach § 20 StcB\nangenommen. Zum Vorliegen eines Affektes hat das Landgericht\nin Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen\nProfessor Dr. BB ausgeführt: \"...,, daß keine Anhaltspunkte\nfür einen protrahierten Affekt vorliegen. Wenn ein affektiver Zustand vorlag, dann ein durch kurze Affektstöße bei\nmittlerer alkoholischer Beeinflussung gekennzeichneter situativer Affekt, der aber unter der im Vordergrund stehenden\nenthemmenden Wirkung des Alkohols eintrat, selbständig die\nAnnahme einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung jedoch nicht\nzu begründen vermag.\" Damit hat die Strafkammer unter Berücksichtigung des konstellativen Faktors Alkohol das Vorliegen einer situativen affektiven Anspannung zwar bejaht,\nihr aber von der Intensität nicht die Bedeutung einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne der SS 20, 21 StGB\nbeigemessen. Angesichts der Tatumstände, die gegen das Vorliegen eines Affektes sprechen, nämlich die vorausgehenden\n\nAuseinandersetzungen zwischen den Brüdern ohne nachhaltige\nVerstimmung, das im wesentlichen erhaltene Erinnerungsvermögen des Angeklagten und seine gefaßte Äußerung nach der Tat\ngegenüber der Nachbarin, ist es kein durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel, daß die Strafkammer hierzu keine\nausführlicheren Erörterungen angestellt hat. Das Landgericht\nhat sich in diesem Zusammenhang mit dem Zusammenwirken von\nAlkohol und affektiver Anspannung - anders als in dem der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. August 1993\n\n- 4 StR 470/93 - (BGHR StGB S 20 Ursachen, mehrere 3) zugrundeliegenden Fall - ausdrücklich auseinandergesetzt. Es\nist nicht zu besorgen, daß es deren Auswirkungen bei der angestellten Gesamtwürdigung, die neben der festgestellten\nBlutalkoholkonzentration die Tatumstände und das Erscheinungsbild des Täters einzubeziehen hat, nicht bedacht haben\nkönnte (vgl. hierzu BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration\n13).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), insbesondere war es\nnicht geboten, den für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB zusätzlich nach SS 49 Abs. 1,\n21 StGB zu mildern.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-14/3-str-581-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-14/3-str-581-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.114137+00:00"}}