{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-02-14_3_StR_445_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-02-14","aktenzeichen":"3 StR 445/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist der Täter vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, gleichwohl aber wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, so dürfen der auf\ndie versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht\nstrafschärfend berücksichtigt werden. Umstände, die sich auf\ndas Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts- und\nSchuldgehalt auch des vollendeten Delikts charakterisieren,\ndürfen dagegen strafschärfend berücksichtigt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja)\nBGHSt: ja) Nur zu 1. und 3. b)\nVeröffentlichung: ja)\n\nStGB SS 24, 46\n\nIst der Täter vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, gleichwohl aber wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, so dürfen der auf\ndie versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht\nstrafschärfend berücksichtigt werden. Umstände, die sich auf\ndas Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts- und\nSchuldgehalt auch des vollendeten Delikts charakterisieren,\ndürfen dagegen strafschärfend berücksichtigt werden.\n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95 - LG\nDuisburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n3 _ StR 445/95\n\nvom\n\n14. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJen H ee us DEE, Teboren am\n@. GE 1955 in EB (Tschechien),\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Februar 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BB zu: Di.\nRechtsanwalt EB aus xp\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 21. April 1995\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte vom\nMordversuch an seiner Ehefrau strafbefreiend zurückgetreten\nist, ihn aber wegen zugleich an ihr begangener schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloß\nsich der Angeklagte, seine Ehefrau zu töten, um ohne Scheidung eine Beziehung zu einer anderen Frau fortsetzen zu können. Er hob zur Vorbereitung der Tat eine Erdgrube aus, in\nder er den Leichnam der Ehefrau verbergen wollte. Unter einem Vorwand veranlaßte er seine Ehefrau, einen Abschiedsbrief zu schreiben, um mit ihm später das Verschwinden des\nOpfers erklären zu können. Am Vorabend der Tat begab er sich\nzu seiner Freundin und entfernte sich sodann nachts heimlich\nunter Hinterlassung einer schriftlichen Nachricht, um die\nMöglichkeit zu haben, bei einem Erwachen der Freundin seine\nzeitweilige Abwesenheit zu erklären.\n\nPlangemäß betrat der Angeklagte in den Morgenstunden\ndie Ehewohnung und versetzte seiner schlafenden Ehefrau in\nTötungsabsicht mit einem stumpfen Gegenstand mindestens zwei\nSchläge auf den Kopf oberhalb der rechten Augenhöhle. Jeder\nder Schläge war geeignet, zu einem sofortigen Bewußtseinsverlust beim Opfer und zum Tod durch hirnorganische Schäden\nzu führen. Als die Ehefrau wider Erwarten zu Bewußtsein kan,\ngab der Angeklagte seinen Vorsatz auf und holte Hilfe herbei. Trotz sofortigen ärztlichen Eingreifens erblindete sie\ninfolge der durch die Schläge erlittenen Schädelfrakturen\nauf beiden Augen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von\nS 349 Abs. 2 StPO. Daß sich das Landgericht bei festgestelltem direktem Tötungsvorsatz nicht mit den naheliegenden\n(vgl. BGHR StGB S 225 Konkurrenzen 1) Voraussetzungen des\n5 225 StGB auseinandergesetzt, sondern sich mit der Feststellung, diese Folgen hätten von dem Angeklagten erkannt\nwerden können (UA S. 15), begnügt hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n3. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler aus.\n\na) Die Rüge der Verletzung von § 267 Abs. 3 StPO bleibt\nohne Erfolg. Es kann mit der Revision nicht geltend gemacht\nwerden, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht mit den\nmündlich verkündeten Urteilsgründen übereinstimmen. Für das\nRevisionsgericht sind allein die schriftlichen Urteilsgründe\n\nmaßgebend (KK-Engelhardt 3. Aufl. 85 267 StPO Rdn. 47\nm.w.N.). Was im Urteilsentwurf gestanden haben mag, ist unerheblich.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht einen minder schweren Fall der schweren Körperverletzung\n(s 224 Abs. 2 StGB) u.a. deswegen abgelehnt hat, weil der\nAngeklagte seine Tat \"planmäßig vorbereitet\" hatte (UA\nSs. 63), und diesen Umstand auch bei der Strafzumessung im\nengeren Sinne zu Ungunsten des Angeklagten gewertet hat. Ist\nder Täter vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, gleichwohl aber wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, so dürfen zwar der\nauf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen\nnicht strafschärfend berücksichtigt werden; dies hindert\naber nicht, solche Umstände strafschärfend zu berücksichtigen, die sich auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und\nden Unrechts- und Schuldgehalt auch des vollendeten Delikts\ncharakterisieren.\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Schuld des Täters\nwesentliche Grundlage für die Zumessung der Strafe. Aus § 46\nAbs. 2 Satz i StGB folgt das Gebot einer umfassenden Wwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände. Der\nbei der Tat aufgewendete Wille und die Art der Tatausführung\nsind in $S 46 Abs. 2 Satz 2 StGB beispielhaft benannte Umstände zur Bemessung der Schuld. Sie kennzeichnen ggf. die\ngroße kriminelle Intensität, mit der ein Täter sein Ziel\nverfolgt; sie können aber auch die Tat als bloße Spontantat\n\noder als aus einer Verführungssituation heraus begangen\nkennzeichnen. Diese der Tat regelmäßig vorgelagerten oder\nsie begleitenden Umstände können die Schuld des Täters auch\ndann noch charakterisieren, wenn dieser vom Versuch einer\nschwereren Straftat strafbefreiend zurückgetreten, jedoch\nwegen einer zugleich vollendeten Straftat gleichwohl zu bestrafen ist. § 24 StGB gebietet nicht, die sich ursprünglich\nauf die schwerere Straftat beziehenden Umstände bei der von\n§ 46 StGB geforderten Gesamtwürdigung ausnahmslos auszublenden. Ein der Regelung des § 51 BZRG vergleichbares Verwertungsverbot zum Nachteil des Täters besteht nicht. Das Rücktrittsprivileg bewirkt nur, daß der Täter wegen des Versuchs\nder schwereren Straftat nicht bestraft werden darf, d.h. daß\ndie Strafe nicht aus dem Tatbestand des versuchten Delikts\nentnommen und dem Täter nicht der Entschluß zur Begehung\ndieses Delikts und ausschließlich hierauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen strafschärfend vorgehalten werden\ndürfen.\n\nDie bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nsteht dieser Auffassung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der ursprüngliche, weitergehende Vorsatz des Täters (BGH MDR 1965 mit abl. Anm.\nDreher; MDR (bei Holtz) 1980, 813; Urteil vom 11. Juni 1987\n- 4 StR 31/87; Urteil vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87 -\ninsoweit in BGHSt 35, 90 nicht abgedruckt; Urteil vom 3. August 1989 - 4 StR 380/89 - zitiert bei Detter NStZ 1990,\n173, 177; BGHR StGB 8 46 Abs. 2 Wertungsfehler 15; NStz\n1990, 490; Beschluß vom 23. November 1995 - 1 STR 626/95),\ndie Merkmale der ausscheidenden Gesetzesverletzung (BGH MDR\n(bei Dallinger) 1966, 726; Beschluß vom 9. März 1967 - 5 StR\n\n38/67, insoweit in BGHSt 21, 216 nicht abgedruckt) und die\nTatumstände, von deren Verwirklichung Abstand genommen wurde\n(BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 182/89 - zitiert bei\nDetter NStZ 1990, 173, 177), nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Es hat deshalb außer Betracht zu\nbleiben, daß der Angeklagte ursprünglich seine Ehefrau töten\nwollte. Hiergegen hat der Tatrichter nicht verstoßen. Ein\ngenerelles Verbot, nicht tatbestandsmäßige erschwerende Tatmodalitäten zu Lasten des Angeklagten zu verwerten, hat der\nBundesgerichtsho£f hingegen in diesen Entscheidungen nicht\nausgesprochen.\n\nDanach konnte die planmäßige Tatvorbereitung schulderhöhend gewertet werden. Auch die vom Angeklagten begangene\nschwere Körperverletzung wird geprägt davon, daß sich der\nAngeklagte nicht in einer spontanen Gemütsbewegung zu einer\nMißhandlung hat hinreißen lassen, sondern sich nach langen\nÜberlegungen zu einer Aggressionshandlung gegen seine Ehefrau entschloß und die Tat sorgfältig vorbereitete. Hieran\nhat der Rücktritt vom Mordversuch nichts geändert. Die planerische Sorgfalt ist Teil des Gesamtverhaltens des Angeklagten, an dessen Würdigung der Tatrichter nicht gehindert\nist (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 1995 - 1 StR\n626/95; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl.\n\nRdn. 248 a.E.).\n\nc) Sorgfältige Planung und vor der Tat unternommene\nVerschleierungshandlungen konnten entgegen den Bedenken der\nRevision bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten\ngewertet werden (vgl. Dreher/Tröndle 47. Aufl. § 46 StGB\nRdn. 20, 22 m.w.N.). Spurenbeseitigung als Nachtatverhalten,\n\ndas in der Regel keinen Anlaß zu Schlüssen auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters gibt (vgl.\nDreher/Tröndle aaO Rdn. 28 m.w.N.), ist dem Angeklagten\nnicht strafschärfend vorgeworfen worden.\n\nd) Die pauschale Bezugnahme bei der Strafzumessung im\nengeren Sinne auf die bei der Strafrahmenwahl angeführten\nUmstände gibt hier keinen Anlaß zu Bedenken. Sie erlaubt angesichts des Tatbilds und der Tatfolgen dem Senat in ausreichendem Maße die Prüfung, ob das Landgericht sich von\nrechtsfehlerfreien Erwägungen hat leiten lassen.\n\nKutzer Blauth Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-14/3-str-445-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-14/3-str-445-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.090312+00:00"}}