{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-02-07_3_StR_575_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-02-07","aktenzeichen":"3 StR 575/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A 4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 575/95\n\nvom\n\n7. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Josef R me aus CB. seboren un @. § 1952 in KB.\n\n2. Sven R EEE aus LEW. dort geboren am\n@. BB 1993.\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nA\n‚7?\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 7. Februar 1996 gemäß S 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. I Nr. 1,\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Juni 1995 wird\n\n1. hinsichtlich des Angeklagten Josef\n\nra\n\na) das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2\ni.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig\neingestellt, soweit der Angeklagte\nim Fall B. IV. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die\nAuslagen der Staatskasse und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last;\n\np) die Urteilsformel dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen gewerbsmä-Biger Hehlerei in 20 Fällen verurteilt ist;\n\n17\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten Sven\nREED der Urteilstenor dahingehend\nberichtigt, daß dieser Angeklagte der\ngewerbsmäßigen Hehlerei in acht Fällen, der Begünstigung, der Steuerhehlerei und der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig ist.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nIII. Die Beschwerdeführer haben die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Bezüglich des Angeklagten Josef REED stellt der\nSenat im Fall B. IV. der Urteilsgründe (Komplex HER) auf\nAntrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß S 154\nAbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziffer 1 StPO vorläufig ein. Dies hat\ndie Änderung der Urteilsformel dahin, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 20 Fällen verurteilt ist, und\nden Wegfall der in dem Fall B. IV. verhängten Einzelstrafe\nzur Folge.\n\nDurch die Teileinstellung wird der Gesamtstrafenausspruch nicht berührt; der Senat kann angesichts der verbliebenen Summe der Einzelfreiheitsstrafen und der die Höhe der\nGesamtstrafe bestimmenden Erwägungen ausschließen, daß das\n\nLandgericht eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt\nhätte, wenn es selbst die Teileinstellung vorgenommen hätte,\n\n2. Bezüglich des Angeklagten Sven ROEEB hat der Senat\nin entsprechender Anwendung des S 354 Abs. 1 StPo den\nSchuldspruch wie aus der Beschlußformel ersichtlich geändert. Im Fall B. III. 1. d. der Urteilsgründe (Komplex ce\nGEEB- WB schule) nat der Angeklagte dadurch, daß er die\nProjektoren, die sein Vater durch Hehlerei erlangt hatte,\n\"in der Absicht, die Gegenstände für seinen Vater und für\nsich zu sichern und sie möglichst nicht dem Zugriff der Polizei anheimzustellen\", bei der Familie HB in Lohne\nversteckt hat (UA S. 29), keine Handlungsmodalität des § 259\nAbs. 1 StGB, wohl aber den Tatbestand der Begünstigung\n(S 257 Abs. 1 StGB) erfüllt. Darüber hinaus hat er im Fall\nB. IV. der Urteilsgründe (Komplex HM) durch den Ankauf\nunversteuerter Zigaretten Steuerhehlerei (S 374 Abs. 1 AO)\nbegangen, nicht aber Hehlerei (S 259 Abs. 1 StGB), weil dieses Delikt eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat voraussetzt.\n\nDer Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte anders\nals geschehen hätte verteidigen können, wenn er zuvor von\nder Anwendbarkeit des § 257 StGB und $S 374 AO Kenntnis erhalten hätte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ändert die Korrektur des Schuldspruchs nichts am Unrechtsgehalt der dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalte. Da der Tatrichter die Höhe der Jugendstrafe ohnehin\nvornehmlich unter Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte bemessen hat (UA S. 55), ist die Möglichkeit auszu-\n\nschließen, daß die Höhe der Strafe durch die unzutreffende\nrechtliche Subsumtion zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt sein könnte.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-07/3-str-575-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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