{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-02-07_3_StR_358_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-02-07","aktenzeichen":"3 StR 358/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 358/95\n\nvom\n\n7. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus F BB „zus CB. geboren am\n0 15:\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 7. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 20. Dezember 1994, soweit es den Angeklagten Finger betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg. Im übrigen ist es aus den in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet (8§ 349 Abs. 2 StPpo).\n\nMit der vom Landgericht (UA S. 28) gegebenen Begründung:\n\n\"Abgesehen davon, daß es unter Berücksichtigung des\nVorlebens des Angeklagten und seiner Persönlichkeit\nzweifelhaft erscheint, ob er auch ohne die Einwirkung\ndes Strafvollzugs künftig ein straffreies Leben führen\nwird, liegen jedenfalls besondere Umstände in der Tat\noder in seiner Person, die einen Verzicht auf die in\nder Strafverbüßung liegende Reaktion der Gesellschaft\nauf das Fehlverhalten rechtfertigen können, nicht\n\nvor.\"\n\ndurfte dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung nicht versagt werden. Zutreffend weist\nder Generalbundesanwalt darauf hin, daß diese formelhaften\nAusführungen nicht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Begründungsanforderungen genügen.\nIm Ergebnis offen gelassen hat die Strafkammer die Antwort\nauf die Frage nach einer günstigen Sozialprognose. Eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten,\nbei der auch das Zusammentreffen durchschnittlicher und\n\neinfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstän-\n\nde gewinnen kann (vgl. BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung,\nunzureichende 6, 7), hat sie nicht vorgenommen. Der neue\nTatrichter wird zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 56 Abs. 1 StGB prüfen müssen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-07/3-str-358-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-07/3-str-358-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.901546+00:00"}}