{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-01-31_3_StR_563_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-01-31","aktenzeichen":"3 StR 563/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"af\nwi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 563/95\n\nvom\n\n31. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Detlef R men aus Hp. Gort\ngeboren an. REED 1964.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bautzen vom\n19. April 1995, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Diebstahls in sieben\nFällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen\noder Hehlerei (in einem Fall) sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt\nwird,\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte zu Einzelgeldstrafen wegen Diebstahls oder Hehlerei in den Fällen 50 und 52 des Urteils und zur Einzelfreiheitsstrafe\nwegen Diebstahls im Fall 88 des Urteils verurteilt worden ist, sowie\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n4\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen Diebstahls oder Hehlerei in zwei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Au-Berdem hat es gegen ihn Maßnahmen nach den SS 69, 69 a StGB\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten ist nicht durch Rücknahme\nerledigt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, war die von der Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin m. erklärte Rechtsmittelrücknahme\nunwirksam, weil die dafür erteilte Ermächtigung des Angeklagten durch eine noch vor der Revisionsrücknahme bei Gericht eingegangene Erklärung des weiteren Wahlverteidigers,\nRechtsanwalts Heinemann, konkludent widerrufen worden war.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge dringt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht\ndurch.\n\n2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Teilaufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen hat\ndie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\na) Die Voraussetzungen einer zulässigen Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei sind zwar in den Fällen\n50 und 52 des Urteils bei isolierter Betrachtung dieser Fälle ausreichend festgestellt. Soweit es die Alternative der\nHehlerei angeht, hat das Landgericht jedoch nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte die Beute aus beiden Diebstählen durch ein und dieselbe hehlerische Handlung erworben haben kann. Da diese Möglichkeit nach Sachlage nicht auszuschließen ist, muß sie nach dem Zweifelssatz der rechtlichen\nwürdigung im Rahmen der Wahlfeststellung mit der Folge zugrundegelegt werden, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in\nzwei (besonders schweren) Fällen oder wegen Hehlerei in einem Fall zu verurteilen ist.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich\nim Fall 88 des Urteils des Diebstahls in sukzessiver Mittäterschaft schuldig gemacht, wird von den Feststellungen\nnicht getragen. Als der bei einem Einbruch in Neuwiese entwendete Tresor von den Tätern zum Grundstück des Angeklagten\nin Hoyerswerda transportiert worden war, war der Diebstahl\nnicht nur bereits vollendet, sondern auch beendet. Mittäter-\n\n—.\n\nschaft des Angeklagten am Diebstahl scheidet damit aus. Jedoch hat sich der Angeklagte durch das im Urteil zu Fall 88\nfestgestellte Verhalten der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig\ngemacht.\n\nSs 265 StPO steht der die Fälle 50, 52 und 88 des Urteils betreffenden Schuldspruchänderung, die der Senat in\nentsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vornehmen\nkann, nicht entgegen. Der Senat kann ausschließen, daß sich\nder Angeklagte auf einen entsprechenden Hinweis anders als\ngeschehen verteidigt hätte.\n\nb) Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche in den Fällen 50, 52 und 88 des\nUrteils sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Fall\nder Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung (Fälle 50 und\n52 des Urteils) ist der Strafzumessung die dem Angeklagten\ngünstigste Möglichkeit - Erwerb sämtlicher entwendeter Sachen durch eine hehlerische Handlung - zugrundezulegen, So\ndaß nur auf eine Einzelstrafe zu erkennen ist.\n\nDie übrigen Einzelstrafen sind rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden; die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat kann\nnach Sachlage ausschließen, daß diese weiteren Einzelstrafen\nvon der Bemessung der der Aufhebung unterliegenden Einzelstrafen beeinflußt worden sind. Sie können daher von der\nAufhebung ausgenommen werden.\n\nDer Maßregelausspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen; er kann ebenfalls bestehen\nbleiben.\n\n3. Da das weitere Verfahren nur den Angeklagten als Erwachsenen betrifft, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt 35, 267).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler\n\n.—-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-31/3-str-563-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-31/3-str-563-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.651120+00:00"}}