{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-01-10_3_StR_583_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-01-10","aktenzeichen":"3 StR 583/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ax\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 583/95\n\nvom\n\n10. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUrsula ZEEm „aus Kg. geboren m EB 1953\nin NEED.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n10. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Februar 1995, soweit es sie betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren\nFührerschein eingezogen und bestimmt, daß ihr die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.\n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht, weil\nsich daraus nicht ergibt, daß die Angeklagte bei den drei\nTaten eigennützig handelte und damit die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des Handeltreibens erfüllte (vgl. BGHR BtMG\n§ 29 I Nr. 1 Handeltreiben 15 und 26). Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine\nsolche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell\noder immateriell bessergestellt wird (BGHSt 34, 124, 126;\nBGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 34). Auch wenn es naheliegen mag, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte von einem derartigen Gewinnstreben geleitet wurde\noder sich einen anderen Vorteil versprochen hat. Insoweit\nkann die Einlassung der Angeklagten, sie habe den Auftrag\nvom 16./17. August 1994 ausgeführt, weil sie gehofft habe,\neinen dem niederländischen Drogenhändler geliehenen Geldbetrag zurückzubekommen (UA S. 11/12), nicht herangezogen werden, da das Landgericht diese Einlassung für widerlegt erachtet hat.\n\nDie jeweils in Tateinheit stehende, im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellte Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von\nder Urteilsaufhebung miterfaßt.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-10/3-str-583-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-10/3-str-583-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.947055+00:00"}}