{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-01-10_3_StR_493_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-01-10","aktenzeichen":"3 StR 493/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 493/95\n\nvom\n\n10. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSven WEB aus SEE. sevoren mg. m 1970 in\nKB.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Januar 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor (>\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Flensburg vom\n\n27. Juni 1995, soweit der Angeklagte I 1 wegen Diebstahls in 19 Fällen, wegen versuchten\nDiebstahls in vier Fällen und wegen Betruges\nverurteilt worden ist, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ve wegen 23 Diebstahlstaten sowie wegen Betruges unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Schleswig vom 16. September 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat\nes gegen ihn wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Diebstahls eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verhängt. Die Vollstreckung beider Gesamtstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie zuungunsten des Angeklagten vw. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, soweit dieser Angeklagte\nhinsichtlich des ersten Tatkomplexes unter Einbeziehung der\ngesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Antsgerichts Schleswig vom 16. September 1993 zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin - trotz des weiterreichenden Wortlauts des Revisionsamtrages - die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und die dieser zugrundeliegenden Einzelstrafaussprüche ausdrücklich von\nder Anfechtung ausgenommen.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision hat schon mit\nder Beanstandung Erfolg, das Landgericht habe zu Unrecht die\nVoraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit\nim Sinne des § 21 StGB angenommen. Die Wertung der Strafkammer, der vom Angeklagten geltend gemachte Alkoholgenuß vor\njeder Tat lasse im Zusammenwirken mit seiner \"besonderen\nPersönlichkeitsstruktur\" eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht\nausschließbar erscheinen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage.\n\nBei dem ersten Tatkomplex hat das Landgericht lediglich\nfür eine Tat (Fall II 22 der Urteilsgründe) eine konkrete\nBlutalkoholkonzentration (1,84 %0 zur Tatzeit) festzustellen\nvermocht. In allen übrigen Fällen hat es noch nicht einmal\nungefähre Feststellungen zu den Mengen des vor den Tatausführungen genossenen Alkohols treffen können, weil selbst\nder Angeklagte nicht in der Lage war, die Mengen auch nur in\n\ngroben Zügen zu erinnern (vgl. UA S, 5). Ebensowenig hat das\n\nLandgericht konkrete, auf erheblichen vorherigen Alkoholgenuß des Angeklagten we» hindeutende Ausfallerscheinungen\nbei den einzelnen Tatausführungen festgestellt. Wenn die\nStrafkammer unter diesen Umständen dennoch der dem Umfang\nnach unbekannten Alkoholbeeinflussung - wenn auch im Zusanmenwirken mit der Persönlichkeit des Angeklagten - Bedeutung\nim Sinne einer zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbaren erheblich verminderten Schuldfähigkeit beimißt, so liegt\ndieser Wertung eine Verkennung des Grundsatzes in dubio pro\nreo zugrunde. Der Zweifelsgrundsatz bedeutet nämlich nicht,\ndaß der Tatrichter von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen hat, wenn dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (BGH NJW 1995, 2300 £.;\nHürxthal in KK 3. Aufl. StPO S 261 Rdn. 56; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 261 Rdn. 26). Solche konkreten\nUmstände, die für einen erheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat sprechen könnten, sind dem Urteil mit\nAusnahme für den Fall II 22 der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet auch die weitere Annahme\ndes Landgerichts, die nicht ausschließbare erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten Will folge vor allem\nauch aus dessen \"besonderer Persönlichkeitsstruktur\" (vgl.\nUA S. 26). Zu beanstanden ist schon, daß das Landgericht an\nkeiner Stelle des Urteils darlegt, welchem Merkmal der\n$Ss§ 20, 21 StGB die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten wenigstens nach der Art der Störung zuzuordnen\nsein soll. Zwar weist der Angeklagte will nach den in den\nUrteilsgründen wiedergegebenen Ausführungen des psychiatri-\n\nschen Sachverständigen \"für das Persönlichkeitsbild eines\nHeimkindes\" typische Zuwendungsdefizite auf. Welche Relevanz\ndiese Defizite - so sind genannt das Stottern und das Streben des Angeklagten nach Anerkennung - für die Frage der\nSchuldfähigkeit haben sollen, bleibt jedoch unklar. Andererseits ist dem Urteil aber zu entnehmen, daß der Angeklagte\ntrotz fehlender familiärer Einbindung in Kindheit und Jugend, wenn auch mit Hilfestellung durch Dritte, sämtliche\nBildungschancen wahrgenommen, den Hauptschulabschluß erreicht und eine Kfz-Mechanikerlehre erfolgreich absolviert\nhat. Er hatte während der Bundeswehrzeit keine Einordnungsprobleme. Erst Ende 1992/Anfang 1993 geriet er infolge seiner Arbeitslosigkeit, seiner Schulden und durch die während\nder Bundeswehrzeit erworbenen Alkoholgewohnheiten in eine\nernsthafte persönliche Krise und wurde deshalb straffällig.\nDiese krisenhaften Umstände mögen Strafzumessungsgründe von\nGewicht zugunsten des Angeklagten darstellen, daß sie Einfluß auf seinen aktuellen seelischen Zustand im Sinne einer\nerheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung\nder einzelnen Diebstahlstaten gehabt haben sollen, versteht\nsich nicht von selbst. Da der Sachverständige bei dem Angeklagten im übrigen weder einen Schwachsinn noch irgendwelche\nAnhaltspunkte für einen psychopathologisch relevanten Defekt\nfestzustellen vermochte, fehlt es für die Annahme einer\nnicht ausschließbar erheblich verminderten Schuldfähigkeit\nauch in dieser Hinsicht an konkreter Substanz.\n\name.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß gemäß S 55 Abs. 2 Satz 1 StGB zu prüfen sein wird,\nin welchem Umfang der Maßregelausspruch nach SS 69, 69 a\nStGB des Urteils des Amtsgerichts Schleswig vom 16. September 1993 aufrechtzuerhalten ist.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-10/3-str-493-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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