{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-01-10_3_StR_467_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-01-10","aktenzeichen":"3 StR 467/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 467/95\n\nvom\n\n10. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd M En Aaus RE. seboren am 8. «>\n1968 in vB.\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n31. März 1995 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die besondere Schwere der\nSchuld gemäß SS 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB\nfestgestellt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, \"daß\nder Regelfall des $S 57 a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB überschritten\nwird, wobei sich die Schwere der Schuld im Sinne der Vorschrift im mittleren Bereich hält\".\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet. In diesem Umfang hat die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu der auf die\nVerletzung der 8S 244 Abs. 2, 245 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m.\n8 171 b GVG gestützte Verfahrensrüge bemerkt der Senat er-\n\ngänzend:\n\nGemäß S 171 b Abs. 3 GVG sind Entscheidungen nach den\nAbsätzen 1 und 2 dieser Vorschrift unanfechtbar. Das gilt\ninsbesondere auch in bezug auf solche Entscheidungen des Gerichts, mit denen der Ausschluß der Öffentlichkeit ganz abgelehnt oder in einem geringeren Umfang als beantragt beschlossen worden ist (Mayr KK 3. Aufl. $S 171 b GVG Rän. 7;\nKissel GVG 2. Aufl. § 171 b Rän. 17 i.V.m. 8 172 GVG Rdn. 3\nund 13). Der nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des\nGesetzgebers (BT-Drucks. 10/5305 S. 24) eindeutigen Vorschrift des § 171 b Abs. 3 GVG kann nicht mit der auf SS 244\nAbs. 2, 245 StPO gestützten Behauptung der Boden entzogen\nwerden, ein nach S 52 Abs, 1 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge, der nicht Verletzter ist, hätte\nbei vollständigem Ausschluß der Öffentlichkeit von seinem\nZeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und so\nweiter zur Sachaufklärung beigetragen.\n\n2. Die Entscheidung über die besondere Schwere der\nSchuld nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hat hingegen\nkeinen Bestand. Das Landgericht wollte ersichtlich die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten feststellen, wie\nsich aus dem Umstand ergibt, daß es den Regelfall des 5 57 a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für überschritten erachtet hat, und\nnach seiner Auffassung die Schwere der Schuld im Sinne dieser Vorschrift \"eine Verbüßung in einem Rahmen bis zu 17\nJahren erforderlich macht\". Dabei hat das Landgericht allerdings die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994\n- GSSt 2/94 - (BGHSt 40, 360 = NStZ 1995, 122) nicht beachtet; auch hat es Erwägungen angestellt, die - wie bereits\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken begegnen.\nDas Urteil ist deshalb in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl.\nBGHSt 39, 208; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1994 - 1 StR\n337/94).\n\nZschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-10/3-str-467-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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