{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-12-20_3_StR_245_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"3 StR 245/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BtMG $S 29 a Abs. 1 Nr. 2, S 30 Abs. 1Nr. 4,sS 30 aAbs. 1\n\nEnthält ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal \"nicht\ngeringe Menge\" in 8 29 a Abs. ı Nr. 2, $S 30 Abs. 1 Nr. 4\n\nund S 30 a Abs. 1 BtMG erfüllt (Bestätigung von BGHSt 33,\n8).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG $S 29 a Abs. 1 Nr. 2, S 30 Abs. 1Nr. 4,sS 30 aAbs. 1\n\nEnthält ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal \"nicht\ngeringe Menge\" in 8 29 a Abs. ı Nr. 2, $S 30 Abs. 1 Nr. 4\n\nund S 30 a Abs. 1 BtMG erfüllt (Bestätigung von BGHSt 33,\n8).\n\nBGH, Beschl. v. 20. Dezember 1995 - 3 StR 245/95 -\nSchleswig-Holsteinisches\nOLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 245/95\n\nvom\n\n20. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten. Handeltreibens mit Betäubungsmittein in\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Dezember 1995 gemäß 8 121 Abs. 2 cvc beschlossen:\n\nEnthält ein Cannabisprodukt mindestens\n\n7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist\n\ndas Tatbestandsmerkmal \"nicht geringe Menge\"\n\nin $S 29 a Abs. I Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und\nS 30 a Abs. 1 BtMG erfüllt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Lübeck hat den Angeklagten auf dessen\nBerufung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fäilen gemäß § 29 Abs. INr.ı BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Tatobjekte waren 1.010 g Haschisch (€2,3.q9 THC), in sieben Fällen 1 kg Haschisch (je 61,7 qg THC), zweimal 2 kg Haschisch\n(je 123,4 g THC) und einmal 3.kg Haschisch (185,1 qg THO).\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Nichtanwendung das 5 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG rügt, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte von der Senatsentscheidung,\nin der die \"nicht geringe Menge\" bei Cannabisprodukten auf\n7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), das sind 500 durch-\n\nschnittliche Konsumeinheiten A 15 mg THC, festgelegt worden\nist (BGHSt 33, 8), abweichen und die Revision der Staatsanwaltschaft jedenfalls hinsichtlich des Schuldspruchs verwerfen. Seiner Auffassung nach ist das Tatbestandsmerkmal\n\"nicht geringe Menge\" ins 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erfüllt, wenn der Täter mit 3 kg Haschisch, das einen wirkstoffgehalt von 185,1 9 Tetrahydrocannabinol (THC) hat, unerlaubt Handel treibt (NStZ 1995, 451).\n\nBei seinen Erwägungen geht das vorlegende Oberlandesgericht - ebenso wie der Senat in BGHSt 33, 8, 12 - davon aus,\ndaß sich die erforderliche \"wirkmenge\" für einen durchschnittlichen Cannabisrausch (\"Konsumeinheit\"), die auch von\nkeinem anderen Gericht ernsthaft in Frage gestellt worden\nsei, auf 15 mg THC belaufe.\n\nDas vorlegende Oberiandesgericht greift jedoch die\nFestlegung auf die Zahl von 500 Konsumeinheiten an. Es hält\ndie Orientierung des Senats an der Wertfestsetzung für Heroin (BGHSt 32, 162) wegen der bereits qualitativ unterschiedlichen Wirkung beider Betäubungsmittel für anfechtbar. \"Eine\nerhöhte Gefahr des Umsteigens (von Haschisch) auf harte Drogen (Fänne) heute als widerlegt ...: jedenfalls aber als nahezu überholt gelten\". Heroin sei gesundheitsgefährlich,\nCannabis aber nur \"nicht unbedenklich\". Die heutige Trennung\nvon Vergehen und Verbrechen sei als \"Regqulativ\" für eine Unterscheidung zwischen harten und weichen Drogen \"zumindest\nin Erwägung zu ziehen\". Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seien die Voraussetzungen für die Verbrechensstrafe nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur dann zutreffend bestimmt, wenn das Gefährdungspotential durch den uner-\n\nlaubten Umgang gerade mit einer nicht geringen Menge eines\nBetäubungsmittels gegenüber dem \"normalen\" Verhalten nach\n\nS 29 BtMG deutlich erhöht sei. Eine solche Gefahrerhöhung\nkönne nur mit einer Verdichtung der allgemeinen Gefahr wegen\nder Menge des Betäubungsmittels entweder zu einer ernstlichen Gefahr für Leib oder Leben einer Einzelperson oder \"zu\neiner (weniger schweren, aber immerhin) Gesundheitsgefahr\nfür viele Menschen\" begründet werden. Dabei sei zunächst zu\nbedenken, daß bislang Erkenntnisse dafür fehlen, ob überhaupt und von welcher Menge ab dieses \"genereil allenfalls\n\"richt unbedenkliche'\" Betäubungsmittel zu einer Gefahr für\ndie Gesundheit eines Menschen werden könne. Die damit bei\neiner Vielzahl von Personen: auslösbaren Erfolge minderen Gefahrenpotentials (Heranführen auch jugendlicher Personen an\nRauschmittel, Förderung der .Gewöhnung an berauschende Mittel) würden bei verfassungskonformer Auslegung jedenfalls im\nVorlegungsfali die Voraussetzungen des § 29 a Abs. 1iNr. 2\nBtMG nicht erfülien. Der Begriff der Vielzahl von Personen\nGürfe nicht einfach mit der Zahl der aus der Wirkmenge errechenbaren durchschnittlichen Konsumeinheiten gleichgesetzt\nwerden, weil eine Vielzahl von Personen eine Vielzahl von\nKonsumeinheiten benötige, um das genannte \"mindere Gefahrenpotential\" auszulösen. Das Übermaßverbot verlange auch eine\nvergleichende Berücksichtigung des Umstandes, daß der gleiche Strafrahmen wie in § 29 a Abs. 1 BtMG gemäß S 29 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 3 BtMG für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur für die 'konkrete Gesundheitsge“ährdung\nmehrerer Menschen normiert ist, |\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht sieht \"weder tatsäch--\nlich noch rechtlich\" eine Möglichkeit, die \"nicht geringe\nMenge\" des Wirkstoffs Cannabis näher zu beziffern. Es hat\ndeshalb diesen Begriff wertend und mit Rücksicht auf den\nEinzelfall ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß\nunerlaubtes Handeltreiben mit 185,1 g THC, also 12.340\ndurchschnittlichen Konsumeinheiten, nur nach S 29 Abs. 1\nNr. 1 BtMG zu bestrafen sei. Im Hinblick auf die in BGHSt\n33, 8 abgedruckte Senatsentscheidung hat es die Sache nach\nS 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über\n\nfolgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Erfüllt das (gemeint ist: unerlaubte) Handel-\n\ntreiben mit Cannabis den Verbrechenstatbestand\n\ndes § 29 a Abs. 1 Ziffer 2 BtMG, wenn der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels 185,10 g THC\n\nbeträgt?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hält trotz der nur auf eine Tat des\nAusgangsverfahrens bezogenen Vorlegungsfrage die Vorlegungsvoraussetzungen für gegeben. Er meint, daß die seit BGHSt\n33, 8 bis zum heutigen Tage in einer Vielzahl von Entscheidungen immer wieder ausdrücklich oder inzident bestätigte\nRechtsprechung nach wie vor zutreffend ist. Dementsprechend\n\nbeantragt er zu beschließen:\n\n.\"wer ohne Erlaubnis mit Cannabisprodukten, die\nmindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC} enthalten, Handel treibt, erfüllt den Tatbestand des $S 29 a\n\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG.\"\n\n‚\n\nSeiner Auffassung nach stimmen die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in dem in BVerfcE 90, 145 veröffentlichen Beschluß zur Rechtfertigung der strafrechtlichen Verfolgung des unerlaubten Ungangs mit Cannabisprodukten aufgestellt hat, weitgehend mit den Aspekten überein, die die\nGrundlage für die den Begriff der \"nicht geringen Menge\" definierende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden. Zu\nderen Änderung bestehe daher nicht etwa deswegen Anlaß, weil\ndie von Cannabis ausgehende Gefährdung heute wesentlich anders als seither zu beurteilen sei. Auch der sogenannte Um-Steigeeffekt lasse sich nach wie vor nicht in Abrede stelien, wenn auch nunmehr die Sefahr in dem notwendigen Kontakt\nder Konsumenten mit den Dealern gesehen werde, die auch mit\nharten Drogen ihr Geschäft machen.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GYG\nsind erfülit. Denn das Oberlandesgericht verneint in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine\n\"nicht geringe Menge\" des Betäubungsmittels Haschisch bei\neinem wirkstoffgehalt von 185,1 g THC.\n\nAllerdings ist die im Vorlagebeschluß formulierte Frage\nbei Berücksichtigung der vom Oberlandesgericht auf die Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft zu entscheidenden Sachverhalt\n7\n\n“\nee 0\n\ngestaltungen, die Mengen von 61,7 g THC, 62,3 g TEC, 1 g\n\n- +;\n\nund 185,1 g THC betreffen, unzulänglich gefaßt. Würde nänlich der Senat der vorlegungsfrage folgend dahin erkennen,\n\nDEI EI\n\ndaß 185,1 g THC eine \"nicht geringe Menge\" ist, bliebe unklar, wie es sich mit 61 oder 123 9 THC verhält. Dies beeinträchtigt aber die zulässigkeit der Vorlage nicht.\n\nEine vom Oberlandesgericht wohl ins Auge gefaßte \"wertende Auslegung\" des die höheren Strafrahmen begründenden\nTatbestandsmerkmals \"nicht geringe Menge\" \"mit Rücksicht auf'\nden Einzelfall\" würde mit dem Bestimmtheitsgrundsatz\n(Art. 103 Abs. 2 06, 5 1 StGB} nicht im Einklang stehen;\ndenn Rechtsunterworfene und Rechtsanwendende müssen wissen,\nvon welchem Grenzwert an das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist\n(BGHSt 32, 162, 163; 33, 8, 9). Für die Strafzumessung ist\nes ebenfalls von bestimmender Bedeutung, ob die \"nicht geringe Menge\" im Einzelfall gerade erreicht ist oder ob sie\n- in welchem Ausmaß - um ein Vielfaches überschritten wird\n(BGHR BtMG S 30 II Eigenverbrauch 1 und Wertungsfehler 1, 2;\nBGH NStZ 1990, 84). |\n\nBeizupflichten ist dem Oberlandesgericht allerdings,\nsoweit es die für einen durchschnittlichen Cannabisrausch\nerforderliche \"Konsumeinheit\" in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung weiterhin mit 15 mg THC annimmt. Nach Über -\nprüfung hat der Senat trotz der stark variierenden Qualitäten im illegalen Cannabishandel und damit in der Konsumentenpraxis keinen Anlaß, einen anderen THC-Wert für eine\ndurchschnittliche Konsumeinheit zugrundezulegen. Er kann\nsich dabei nun auch auf die Zusammenstellung der in verschiedenen Veröffentlichungen mitgeteilten Werte für eine\nKonsumeinheit Tetrahydrocannabinol bei Winkler in Hügel/Junge (Deutsches Betäubungsmittelrecht 7. Aufl. 1995 S 29 a\nBtMG Ran. 4.3.6 S. 13) stützen, in denen die Angaben für ei-\n\nne Konsumeinheit zwischen 4 und 7 mg THC als unteren Wert\nbis zu 8, 10, 12, 14 und 15 mg THC als oberen Wert lauten.\nDie dort ebenfalis angeführten Werte von 5 - 2 mg THC und 6\n= 25 mg THC stehen dem Durchschnittswert von 15 mg THC nicht\nentgegen. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 15 mg THC hat der Senat in seinem Urteil vom\n18. Juli 1984 (BGHSt 33, 8) entschieden, daß 500 Konsumeinheiten A 15 mg THC, also 7,5 g THC, eine \"nicht geringe Menge\" im Sinne des Gesetzes sind.\n\nIn der Sache bleibt der Senat bei diesem Urteil. Den\nErwägungen des vorlegenden Oberlandesgerichts vermag er\nnicht folgen. Vielmehr ist an der ständigen Rechtsprechung\naller Senate des Bundesgerichtshofs {vgl. etwa BGH NStz\n1995, 350; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 223/95)\nund der herrschenden Rechtsprechung im übrigen (vgl. zuletzt\ngrundlegend OLG Düsseldorf StV 1995, 527) festzuhalten, daß\ndas in S 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. I Nr. 4 und § 30 a\nAbs. i BtMG enthaltene Tatbestandsmerkmal \"nicht geringe\nMenge\" bei Cannabisprodukten ab einem Grenzwert von\n7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC}) erfüllt ist (offen gelassen in BVerfGE 90, 145, 169/170, 193, 138/199).\n\nDen Folgerungen, die das vorlegende Cberlandesgericht\naus dem \"minderen Gefahrenpotential\" der Cannabisprodukte\nzieht, kann schon im Ansatz nicht zugestimmt werden. Nicht\nein Sericht, sondern der Gesetzgeber entscheidet, wenn ein\nbestimmtes Betäubungsmittel, etwa wegen nur geringer Gefährlichkeit, lediglich eingeschränkt dem Betäubungsmittelgesetz\nunterfallen soli oder wenn deswegen die Vorschriften, in denen eine \"nicht geringe Menge\" des Betäubunysmittels einen\n\nVerbrechenstatbestand begründet, nicht angewendet werden\nsollen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet nicht die Anwendung dieser Vorschriften\nauf Cannabisprodukte. Auch das Bundesverfassungsgericht hat\ngegen die Angemessenheit der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr im Fall des unerlaubten Handeltreibens mit einer\n\"nicht geringen Menge\" eines Cannabisproduktes keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 90, 145, 193, 198/199).\n\nEs ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage im einzelnen festzulegen. ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist\nvon dem Gericht nicht zu prüfen (BVerfG aaO 173). Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Betäubungsmittelgesetz den Zweck,\ndie menschliche Gesundheit sowohl des einzelnen wie der Bevölkerung im ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren (BVerfG aao 174 m.w.N.). Diese Zielsetzung ist durch internationale Abkommen erheblich erweitert worden, in deren\nLicht sich das Betäubungsmittelgesetz als Beitrag Deutschlands zur internationalen Kontrolle der Suchtstuoffe und psychotropen Stoffe, zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Stoffen sowie zur Bekämpfung des illegalen Drogenmarktes und der\nan ihm beteiligten kriminellen Organisationen darstellt\n(BVerfG aao 175).\n\nZu den genannten Stoffen zählen auch Cannabisprodukte,\nbei denen die ursprüngliche Einschätzung der Gesundheitsgefahren durch den Gesetzgeber heute umstritten, jedoch die\n\nAnnahme mangelnder Gefährlichkeit ungesichert ist (BVerfG\naaO 177). Die Erwägungen des Senats zum Gefahrenpotential\nder Cannabisproäukte, die: zu seiner in BGHSt 33, 8 abgedruckten Entscheidung geführt haben, werden - mit einer noch\nzu erörternden Ausnahme - auch heute, wie die Ausführungen\ndes Bundesverfassungsgerichts (aaO 179 ff.) belegen, weitgehend bestätigt. Danach wird eine körperliche Abhängigkeit\nvon Cannabis wohl nicht hervorgerufen; die unmittelbaren gesundheitlichen Schäden bei mäßigen Genuß werden als eher gering angesehen. Jedoch wird die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit kaum bestritten, wenn auch das Sucnhtpotential der Cannabisproduk<e als sehr gering eingestuft\nwird. Allerdings kann der Dauerkonsum von Cannabisprodukten\nzu Verhaltensstörungen, Letrhargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsveriust und Depressicnen führen; gerade\ngas vermag die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen\nnachhaltig zu stören (BVerfG aaö 180: BGHSt 33, 8, 12/13).\n\nDem widersprechen auch nicht die Darlegungen des\nSchweizerischen BEundesgerichts (StV 1992, 18). Dieses ist\nbei der von ihm zu beurteilenden anderen Rechtslage, nämlich\ndem Erfordernis einer eng zu fassenden Gesundheitsgefahr gemäß Art. 19 Ziff. 2 Buchst. a) Schweizer BtMG, zu dem Ergebnıs gelangt, näct dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse\n(29. August 1991) lasse sich nicht sagen, daß Cannabis yeeignet sei, die körperliche und seelische Gesundheit vieler\nMenschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen, die Droge Cannabis sei aber nicht unbedenkiich (aaO\n19}.\n\nHinzu kommen die durch Cannabisgebrauch für die Sicherheit des Straßenverkehrs entstehenden Gefahren. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur\nÄnderung des Straßenverkehrsrechts, durch das das Führen von\nKraftfahrzeugen unter dem Einfluß von Drogen (Cannabis,\nHeroin, Morphin und Kokain) geahndet werden soll (Bundesrats-Drucks. 456/95), ist ausgeführt, daß Cannabis nach Alkohol das am häufigsten mißbrauchte berauschende Mittel ist.\nNeben typischen Rauschverläufen werden dort nach gesicherten\nErkenntnissen der medizinischen Wissenschaft auch atypische\nRauschverläufe beschrieben \"mit psychopathologischen Störungen wie z.B. Angst, Panik, innere Unruhe, Verwirrtheit, Halluzinationen, Größenverzerrungen\" (aa0 S. 6/7), die also\nschon bei einem einzigen Rausch auftreten können.\n\nAllerdings wird die Gefahr des Umsteigens von Haschisch\nauf harte Drogen, die \"Schrittmacherfunktion\", heute anders\nbeurteilt. Zwar ist die Annahme, der Gebrauch von Cannabis\nführe zwangsläufig zu dem gefährlicherer Stoffe, weder damals (BGHSt 33, 8, 12) vertreten worden noch heute zu ver\ntreten (Schweizerisches Bundesgericht StV 1992, 18, 19).\nFrüher ging man aber davon aus, der Konsum von Cannabis als\nsolcher bewirke die Gefahr der Verwendung härterer Drogen.\nHeute steht demgegenüber die Erkenntnis im Vordergrund, daß\nweniger die Rauschgewöhnung als vielmehr die Einheitlichkeit\ndes Drogenmarktes - der Haschischkonsument bezieht seinen\nStoff bei Dealern, die auch mit härteren, für sie einträglicheren Drogen ihr Geschäft machen - für eine nicht näher bestimmte Zahl von Haschischkonsumenten zum \"Umsteigen\" führt\n(vgl. BVer£GE 90, 145, 181).\n\nZu einseitig ist es allerdings, wenn die Aussage Cannabis sei keine \"Einstiegsdroge\" lediglich mit der fehlenden\nstoffgebundenen Kausalität und dem Hinweis auf den dem Cannabisgebrauch regelmäßig vorausgehenden Genuß legaler Suchtmittel begründet wird (LG Lübeck StV 1994, 659, 661, 663).\nDas gilt auch für die These des vorlegenden Oberlandesgerichts, eine erhöhte Gefahr des Umsteigens auf harte Drogen\nkönre heute \"als widerlegt\" gelten. Sicher gibt es \"keine\neinlinige kausale Verknüpfung zwischen dem Konsum von Easchisch und dem Entstehen einer .Heroinsucht\" {BGHSt 38, 2339,\n342). Aber die Erfahrungstätsache, daß jugendliche Cannabiskonsumenten in einem gesundheitspolitisch nicht zu vernachlässigenden Ausmaß später zu harten Drogen greifen, darf\nnicht übersehen werden. Nach den Dariegungen von Geschwinde,\nder hinsichtlich der Gefahren, die dem einzeinen und der Gsmeinschaft durch den Cannabiskonsum rohen, eine \"mittlere\nPosition\" vertritt (BVerfGE 90, 145, 180), wird geschätzt,\ndaß \"ca. 5 $ aller Jugendlichen mit (Carnabis-)Konsumerfahrung auf 'härtere' Drogen, zumeist vom Opiattyp, umsteigen,\nwobei die Zahl der Umsteiger unter den habituellen Cannabi:skonsumenten höher ist ais bei Gelegenheitskonsumenten\" I(Ceschwinde, Rauschdrogen, 2. Aufl. 1990, S. 44 Rdn. 166). Diese Schätzung hat auch das Schweizerische Bundesgericht seı-\nner Entscheidung zugrunde gelegt (StV 1992, 18, 19). Nach\nder Überzeugung von Geschwinde ist es \"evident, daß vieie,\nwenn nicht sogar die ganz überwiegende Zahl (etwa 71 $)\nder Heroinkonsumenten ihre ersten Drogenerfahrungen bei uns\nmit Haschisch gemacht haben (Geschwinde aaCc). Dem entspricht, daß in den dem Senat vorgelegten Strafsachen immer\nwieder \"Drogenkarrieren\" festgestellt worden sind, in denen\nvor einer Abhängigkeit von einer anderen Droge und der Sucht\n\nHaschisch genommen worden ist (vgl. auch BGHSt 38, 339,\n342). Dabei ist zu bedenken, daß gerade Jugendliche in die\nVersuchung kommen, Haschisch zu konsumieren, und daß bei ihnen die Gewöhnung an den Umgang mit einer gesetzlich verbotenen Droge zur Herabsetzung natürlicher Hemmschwellen gegenüber gefährlicheren Betäubungsmitteln führen kann. Auch\nwenn die stoffliche Eigenschaft von Cannabis nicht zur körperlichen Abhängigkeit führt, ist dessen Sozialschädlichkeit\nnicht zu verkennen (vgl. Graßhof BVerfGE 90, 199, 208).\n\nDas Gesetz will verhindern, daß es zu Opfern der Drogensucht komnt. Der Durchsetzung dieses Zieles ist die\nRechtsanwendung verpflichtet. Der Senat muß dabei beachten,\ndaß der Gesetzgeber in Kenntnis der Diskussion um die Lockerung der Strafverfolgung bei Cannabis und in Kenntnis der\nRechtsprechung zur \"nicht geringen Menge\" ab 7,5 Gramm THC\nden unerlaubten Umgang mit der weichen Droge Cannabis trotz\nverschiedener Gesetzesänderungen unverändert mit Strafe bedroht und auch bei neu in das Gesetz eingefügten Vorschriften keine Ausnahmen für Cannabis vorgesehen hat. Da von dem\nunerlaubten Handeltreiben mit einer größeren Menge von Cannabisprodukten auch erheblich größere Gefahren ausgehen und\nden kriminellen Organisationen in ihrem gemeinschädlichen\nwirken mit den Mitteln des Strafrechts zu begegnen ist, ist\ninsbesondere aus Gründen des vorrangigen Jugendschutzes von\neiner Erhöhung der \"nicht geringen Menge\" von 500 durchschnittlichen Konsumeinheiten für Cannabisprodukte abzusehen. Gegen die Angemessenheit der höheren Mindeststrafen in\nden an eine \"nicht geringe\" Menge\" anknüpfenden Verbrechenstatbeständen bestehen - unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufeinander abgestimmten \"nicht geringen Mengen\"\n\nfür die verschiedenen Betäubungsmittel - nach Überzeugung\ndes Senats auch bezüglich der illegalen Cannabishändler keine Bedenken. Diese wecken und unterhalten die Nachfrage,\nbeuten die Schwäche und psychische Abhängigkeit anderer aus\nund tragen - allein aus eigennützigen Gründen - zu einer unkontrollierten Verbreitung der Droge Cannabis bei. Im Kern\nnichts anderes gilt für die gefahrintensiven Formen der unerlaubten Herstellung, Abgabe oder Einfuhr \"nicht geringer\nMengen\" von Cannabisprodukten. Im besonderen Maße ist dem\n\n- nicht selten in den Härden des international organisierten\nVerbrechens liegenden - Banderhandel mit Cannabisprodukten\nin \"nicht geringen Menger\" entgecenzutreten. Auch bei biotem\nunerlaubten Besitz einer \"nicht geringen Menge\", also 500\ndurchschnittlichen Konsumeinheiten, eines Cannabisproduktes\nist die Mindestfreiheitssträafe von einem Jahr nicht unangemessen, wenn man die Funktıon dieser Vorschrift als Auffangratbestand für Fälle bedenkt, in denen außer dem unerlaubten\nBesitz.einer größeren Menge Rauschgift zur Überzeugung des\nTatgerichts ein Straftatbetand nicaz festgestellt werden\nkann oder etwa in dem Aufbewahren Beihilfe zum unerlaubten\nHanrdeltreiben eines anderen liegt.\n\nIm Schrifttum wird allerdings der Einwand erhober, die\nundifferenzierte Eincrdnung des unerlaubten Besitzes eirer\n\"nicht geringen Menge\" eines Betäubungsmittels als Verbrechen werde der erfahrungstatsache nicht gerecht, daß \"Drogendauerkonsumenten und \"abhängige des öfteren über saizhe\nMengen verfügen, zumal, wenn sie sich auf Vorrat ir anderen\nLändern versorgen für den Figenbedarf\" (Kreuzer in OS fir\nMiyazawa, Baden-Saden 1995, S. 192). Auf der Grundlage der\nRechtsprechung können damit bei Cannabis nur solche Konsu-\n\nTER\n\nmenten gemeint sein, die sich bei einem Auslandsaufenthalt\nmit mindestens 500 durchschnittlichen Konsumeinheiten Cannabis versorgen. Ist ein solch großer Vorrat vorhanden, gibt\nder Besitzer nach den Erfahrungen des Senats davon auch unerlaubt an Freunde und Bekannte - durchaus auch an Jugendliche - ab oder überläßt ihnen davon unerlaubt zum unmittelbaren Verbrauch {vgl. auch BVerfGE 90, 145, 186). Ein gewisses\nGefährdungspotential ist also insoweit zu beachten; der ausschließliche Eigenkonsum einer \"nicht geringen Menge\" dürfte\neher selten sein. Dennoch hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Fallgestaltungen nicht \"undifferenziert\neingeordnet\", sondern wiederholt ausdrücklich entschieden,\ndaß die unerlaubte Einfuhr einer \"nicht geringen Menge\" zum\nEigenverbrauch, wenn sie den Grenzwert nicht erheblich überschreitet, die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere\nFälle nahelegt {(BGHR BtMG S 30 II Eigenverbrauch 1); die Annahme des Regelstrafrahmens in einem Fall der unerlaubten\nEinfuhr von 15,2 Gramm -Tetrahydrocannabinol (also über 1000\n\"Konsumeinheiten\") überwiegend zum Eigenverbrauch hat der\nBundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft aufgehoben (BGHR BtMG\ns 30 II Wertungsfehler 1).\n\nDie \"nicht geringe Menge\" eines Betäubungsmittels kann\nwegen der in illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte nicht anders festgesetzt werden als\ndurch ein Vielfaches des zum Erreichen eines Rauschzustandes\nerforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (\"Konsumeinheit\"). Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts muß\ndie Festlegung der \"nicht geringen Menge\" für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer \"qualitativ unterschiedlichen wirkung\" aufeinander abgestimmt sein. Dem \"qua-\n\nlitativen Unterschied\" kann bei Mengenbestimmungen nicht anders als durch Zahlen Rechnung getragen werden. Das ist im\nVerhältnis zwischen Heroin und Cannabisprodukten durch 150\nzu 500 \"Konsumeinheiten\" geschehen (BGHSt 33, 8, 12 ££.;\nvgl. auch BVerfGE 90, 145, 169).\n\nWenn auch der gelegentliche Eigenverbrauch geringer\nMengen von Cannabisprodukten nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVer£cE 90, 145) nun\nanders zu beurteilen ist, sc hat der Senat keinen Anlaß, die\n\"nicht geringe Menge\" von Cannabisprodüukter im Hinblick Garauf anders zu definieren als 1984, Wenn man rıcht die These\nvertritt, die \"geringe Menge\" belaufe sich auf 10 % der\n\"nicht geringen Menge\" {vgl. Körrer BtMG 4. Aufl. 1994\nS 31 a Rdn. 16), vielmehr bei der Festisegung des Bruttogewichts der \"geringen Menye\" wegen der regelmäßig fehlenden\nWirkstoffbestimmung zugunsten des Konsumenten von einer\nrecht schlechten Qualität des Hascnischs ausgeht, würden\nnacn Auffassung des Senats 10 Gramm Haschisch, nämlich 15\nKonsumeinheiten bei 1,5 %& ZAC, eine \"geringe Merge\" sein.\nDer Abstand zur \"nicht geringen Menge\" mit 500 Konsumeinheiten ist so groß, daß die durch die \"nicht geringe Menge\" beeründeten höheren Regelstrafrahmen angemessen sind. Die nach\ndem Zweifelsatz zugunsten der Konsumenten anzunehmende hohe\nBruttogewichtsmenge kommt den illegalen Cannabishändlern allerdings nicht zugute, weil sich bei ihnen Ger Schuläumfang\nausschließlich nach dem festgestellten oder zu schätzenden\nwirkstoffgehait bestimmt. Eine Menge, die ausreicht, sich\ns00mal einen Rausch zu verschaffen, ist beträchtlich. Ps\nnicht urverhältnismäßig insbesondere das unerlaubte Handel-\n\ntreiben mit einer solchen \"nicht geringen Menge\" im Regelfall mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu ahn-\n\nden.\n\nDie auf einer Vielzahl von Konsumeinheiten beruhende\nGewichtsangabe eines Wirkstoffs als Grenzwert für einen gesetzlich nicht genau umschriebenen Mengenbegriff ist zwangsläufig nicht \"sachlich-rechnerisch überprüfbar\" (so wohl die\nForderung des vorlegenden Oberlandesgerichts) zu begründen,\nsondern notwendig \"dezisionistisch\" (vgl. für andere Betäubungsmittel BGHSt 32, 162; 33, 169; 35, 43; 35, 179). Der\nGrenzwert muß aber zur eindeutigen Gesetzesanwendung dureh\ndie Rechtsprechung festgelegt werden. Auch wenn andere\n- nach oben oder unten geringfügig veränderte - Grenzziehungen denkbar sein mögen, sieht sich der Senat nicht zu einer\nÄnderung des Grenzwertes veranlaßt. Das gilt um so mehr, als\ner nicht nur von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs,\nsondern \"allgemein als praktikabel anerkannt und akzeptiert\nworden ist\" (OLG Düsseldorf StV 1995, 527, 528).\n\ns 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BtMG, der die konkrete Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen unter erhöhte Strafarohung stellt, ist bei der Auslegung des Begriffs der\n\"nicht geringen Menge\" in den hier in Rede stehenden abstrakten Gefährdungsdelikten nicht 'in dem vom vorlegenden\nOberlandesgericht gewollten Sinne vergleichend zu berücksichtigen. Denn nach dem Willen des Gesetzes dienen die abstrakten Gefährdungsdelikte dem Schutz vor einer durch die\nMenge verursachten Erhöhung aller sozialschädlichen Risiken,\nnicht nur vor einer konkret festzustellenden Gesundheitsgefährdung.\n\nAuch die Thesen des Oberlandesgerichts zur Bewertung\nder von einer \"nicht geringen Menge\" ausgehenden Gefahrerhöhung sind nicht stichhaltig. Wenn die unmittelbare Gefahr\nfür Leib oder Leben einer Einzelperson entscheidend wäre,\nkönnte schon eine einzige Dosis Hercin den Mengenbegriff erfüllen. Es ist offensichtlich, daß nur eine Bosis nicht eine\n\"nicht geringe Menge\" sein kann.\n\nDas vom Oberlandesgericht geforderte Kriterium der Verdichtung der allgemeinen Gefahr wegen der Menge der Betäubunsmittel \"zu einer (weniger schweren, äber immerhin) Gesundheitsgefahr Lür viele Menschen\" wird der Zielsetzung des\nGesetzes nur zu einem Teil gerecht, wenn mar mit dem Cberlandesgericht davon ausgeht, daß eine Vielzahl von Personen\neine Vielzahl von Konsumeinheiten benötige, um Jas \"mindere\nGefahrenpotential\" auszulösen. Das Gesatz bezweckt den Ger\nsunrdheitsschutz des einzelnen urd der Bevölkerung, insbeson -\ndere aber auch den Schutz der Jugendlichen vor Drogenabhänvıgkeit. Es gent um die Gestaltung des sozialen Zusammen]le-\n\n'bens irn einer Weise, die es von sozialschädlichen Wirkungen\n\ndes Umgangs mit Drogen freihält (BVerfGE 99, 145, 174), Die\nGesetzgebung muß darüber hinaus internationale Abkommen umsetzen, die auch Cannabisprodukte als Drogen erfassen (vgi.\netwa dıs in BVerfGE aaO 164 genannten Abkommen). Das Gefährdungspotential der Cannabisprodukte ist oben im einzelnen\nbeschrieben. Körner spricht in Kenntnis der Literatur und\nder gewandelten Auffassungen zur Gefährlichkeit von Cannabis\nzusammenfassend von \"der gesundheitsschädlichen Rauschdrog\nCannabis\" (StV 1995, 531, 533;.\n\nNach ellem ist der Senat davon überzeugt, daß auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die\nFestlegung auf 500 durchschnittliche Konsumeinheiten eines\nCannabisproduktes, das sind 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol\n(THC)., zur Begründung der Strafrahmen für die Verbrechenstatbestände der § 29 a Abs. 1 Nr. 2, S 30 Abs. 1 Nr. 4 und\ns 30 a Abs. 1 BtMG bei dem derzeitigen Erkenntnisstand sachgerecht ist, zumal wenn zusätzlich beachtet wird, daß in allen genannten Vorschriften dem unterschiedlichen Unrechtsund Schuldgehalt im Einzelfall und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch durch Strafrahmen für minder schwere Fälle\nRechnung getragen werden kann.\n\nDie Vorlegungsfrage wird wie aus der Beschlußformel ersichtlich beantwortet.\n\nDer Senat hat insbesondere im Hinblick auf den heutigen\nStand der Analysetechnik Abstand genommen von einer hilfsweisen oder ergänzenden Festlegung der \"nicht geringen Menge\" Haschisch nach einer Bruttomenge (vgl. Fritschi/Megges/Rübsamen/Steinke NStZ 1991, 470; schon zurückhaltender\nSteinke ZRP 1992, 413). Er ist sich dessen bewußt, daß eine\n\"nicht „neringe Menge\" Haschisch, dessen wirkstoffgehalt\nnicht durch Analyse ermittelt werden kann, sondern durch\nSchätzungen aufgrund von Qualitätsangaben festgestellt werden muß, bei der häufig geltend gemachten \"schlechten\" Qualität etwa 250 Gramm, bei Durchschnittsqualität etwa 150\nGramm und bei guter Qualität etwa 100 Gramm Haschisch beträgt. Dabei berücksichtigt er neben früheren statistischen\n\nErkenntnissen und seiner Erfahrung aus einer großen zahl von\nBetäubungsmittelstrafsachen insbesondere das neue statistische Material des Bundeskriminalamtes.\n\nSeit 1993 werden die Ergebnisse der von den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt auf ihren Wirkstoffgehalt untersuchten Proben von Cannabisharz (Haschisch) zentral gesammelt und (auch) unter dem Gesichtspunkt der prozentualen Verteilung des Gehalts an Tetrahydrocannabinol\n(TAT) in Gewichtsprozent statistisch ausgewertet. Von den\nPrcben der Jahre 1993 und 1994 hatten\n\n1593 1994\nbis zu 1 % THC 2,0% 2,0%\n1-2 % THC 3,2% 2.11%\n2-3 % THC 5,0% 4,0%\n3-4 % THC s.,6% 5,4%\n\n4-5 % TAT 8,0% 9,4%\n\n5-6 % TEC 10,9% 13,0%\n6-7 % TAC 16,6 % 23,4 %\n7-8 % THC 19,3% 17,1%\n8-9 % THC 15,5% 8.8 %\n\n9-10 % THC 7,4% 3,9 »\n10-11 % THC 3,0% 2,0%\n11-12 % THC 0,6% 1,2%\n12-13 5 THC 0,3% 1,2%\nmehr als 13 % TEC 2,1% 1.7 %\n\nEs bestehen keine Sedenken, daraus zu folgern, Sa% - unter\nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfaijls - bei\n\nZarnabisharz (Haschisch) der THC-Gehalt in Gewicntsprozenten\n\n- 21 -\n\naufgrund von Qualitätsangaben der Verbraucher im Zweifel für\nden Angeklagten wie folgt geschätzt werden kann (vgl. auch\nBVerfGE 90, 145, 179; Körner BtMG 4. Aufi. 1994, C 1\n\nRan. 232):\n\nNicht wirkende Qualität (ggfs. Imitat) - 0 % THC\n(1993: 2 % / 1994: 2 % der Proben bis zu 1% THC)\n\nsehr schlechte Qualität - 1 % THC\n(1993: 8,2 % / 1994: 6,1 % der Proben\nmehr als 1 bis zu 3 % THC)\n\nschlechte Qualität - 3 % THC\n(1993: 13,6 % / 1994: 14,8 % der Proben\nmehr als 3 bis zu5 % THC)\n\nDurchschnittsqualität - 5 % THC\n(1993: 46,8 % / 1994: 58,5 % der Proben\nmehr als 5 bis zu8 % THC)\n\ngute Qualität - 8 % THC\n(1993: 22,9 % / 1994: 12,7 % der Proben\nmehr als 8 bis zu 10 % THC)\n\nsehr gute Qualität - 10 % THC\n(1993: 6,5 % / 1994: 5,9 % der Proben\nmehr als 10 % THC).\n\nDer THC-Gehalt von Cannabiskraut (Marihuana) schwankt so erheblich (bis zu über 14 % THC), daß keine signifikanten Häu-\n\nfungen zu erkennen sind.\n\nKutzer zscnockelt Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-20/3-str-245-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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