{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-12-13_3_StR_578_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-12-13","aktenzeichen":"3 StR 578/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 578/95\n\nvom\n\n13. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFatih Serdar Fe aus Dei. seboren am\n© GBEEEE 1955 in (Türkei),\n\nwegen Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n13. Dezember 1995 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Februar\n1995 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg,\nweil die Beweiswürdigung nicht den rechtlichen Anforderungen\nentspricht.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte die Geschädigte Birgit CB, sie gelegentlich in\neinem \"Sauna-Club\" als sogenannte \"Thekenhilfe\" arbeitete,\nMitte Februar 1992 kennen. Am 28. Februar 1992 entschloß er\nsich anläßlich einer Verabredung mit der Zeugin, ihr das\nGeld, das sie bei sich trug, mit Gewalt abzunehmen, nachdem\ner in ihren Pkw gestiegen war. Er gab ihr mehrere Ohrfeigen,\nriß ihre Gürteltasche auf und entnahm rund 400 DM. Anschlie-\n\nBend fuhr er mit der Zeugin in das Stadtinnere von Duisburg.\nStrafanzeige erstattete die Zeugin erst am 16. März 1992,\nnachdem der Angeklagte ihr nach der Tat nachstellte und sie\nan diesem Tag im \"Sauna-Club\" angerufen und erklärt hatte:\n\"Sie solle um 21.oo Uhr herauskommen, wenn nicht, würde etwas passieren\".\n\nDer - nicht bestrafte - Angeklagte hat den Raub bestritten und sich dahin eingelassen: Er habe sich mit der\nZeugin etwa 40 Minuten im Auto unterhalten. Dann seien sie\netwa 1 1/2 Stunden \"herumgefahren\" und hätten anschließend\n\nim Hotel \"Ruin\" in Dem zusammen in einem\n\nZimmer übernachtet.\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten allein aufgrund\nder Aussage der Geschädigten für überführt. Es glaubt ihr,\nobwohl sie sich hinsichtlich des Nachtatverhaltens in Widersprüche verwickelt hat. So hat sie bei der Polizei angegeben, der Angeklagte habe sie in Duisburg mitten auf der\nStraße allein zurückgelassen. Vor dem Ermittlungsrichter dagegen hat sie bekundet, sie sei zum \"Club\" gefahren, wo sie\nin jener Zeit stets nachts geschlafen habe. In der Hauptverhandlung hat sie auf den Vorhalt, ob sie mit dem Angeklagten\nnach dem von ihr angezeigten Geschehen im Hotel \"Ri\n&B' übernachtet habe, geantwortet, sie wisse es nicht. Die\nStrafkammer schließt daher nicht aus, daß die Einlassung des\nAngeklagten, die Zeugin habe nach der Tat mit ihm gemeinsam\nim Hotel \"RCEEEEEEEEEEB <seschlafen, richtig ist, meint\naber: \"Wenn dies zutreffen sollte, nach der festen Überzeugung der Kammer aufgrund ausgeübten Zwanges durch den Angeklagten\" (UA S.5).\n\nDiese zu Lasten des Angeklagten gewertete Erwägung\nkann, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einer\nbloßen Vermutung beruhen und durfte daher bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden. Weder aus der in der Urteilsbegründung mitgeteilten Aussage der Geschädigten noch aus\nsonstigen in den Urteilsgründen geschilderten Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die Geschädigte zu einer gemeinsamen Übernachtung gezwungen habe.\nDie Strafkammer stellt auch nicht die näheren Umstände des\nangeblich ausgeübten Zwangs fest. Die Glaubwürdigkeit der\nTatzeugin muß daher neu geprüft werden.\n\nKutzer zschockelt Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-13/3-str-578-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-13/3-str-578-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.272642+00:00"}}