{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-12-13_3_StR_488_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-12-13","aktenzeichen":"3 StR 488/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 488/95\n\nvom\n\n13. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRingo GEM aus ze, geboren an G. mE\n1973 in Negginmm ,\n\nwegen Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.\nm\n\nFE\nI\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Zwickau vom 16. Mai 1995\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - gemeinschaftlich begangenen - Raubes zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Seine zulässig nur auf die Sachrüge\ngestützte Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder im\nSchuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß er nicht auch wegen tateinheitlich zum Raub begangener gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt worden ist. Anlaß zu näherer Erörterung besteht\nnur zur Frage, ob dem Angeklagten die von seinen Begleitern\nverübten Tätlichkeiten nach den Grundsätzen mittäterschaftlicher Begehung als eine zum Zwecke der Wegnahme eingesetzte\nGewaltanwendung im Sinne von § 249 StGB zuzurechnen sind.\nVoraussetzung dafür ist, daß der Angeklagte und seine Begleiter einen entsprechenden gemeinschaftlichen Tatentschluß\n\nzumindest schlüssig gefaßt hatten. Die Sachverhaltsschilderung und weitere Ausführungen im Urteil reichen jedenfalls\nihrem Zusammenhang nach aus, dies zu bejahen.\n\nDas Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß \"al\nlen Beteiligten\" klar war, daß den Personen in der Wohnung,\nin die man eindringen wollte, ein \"Denkzettel verpaßt werde\nsollte\" und daß man sich \"auch\" darüber einig war, daß\nbrauchbare Gegenstände mitgenommen werden sollten. Im Zusam\nmenhang mit der Schilderung des weiteren Tatgeschehens gese\nhen, ist diese Feststellung dahin zu verstehen, daß der Angeklagte damit einverstanden war, daß die sich in der Wohnung aufhaltenden Personen tätlich angegriffen wurden, um\nihm, dem Angeklagten, aber auch den anderen Beteiligten, die\nebenfalls Sachen aus der Wohnung an sich nahmen, Gelegenheit\nzur Entwendung von Gegenständen zu verschaffen. Damit stimmt\ndie Wertung im Rahmen der Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung überein, daß der Angeklagte \"arbeitsteilig\nmit den anderweitig Verfolgten\" handelte, \"indem die anderer\n\ndie Gewalt anwandten und er einen Teil der Wegnahmehandlungen tätigte\", Unter diesen Umständen liegt ein Fall, in dem\n\nein Täter ohne vorherige Absprache die von Dritten ausgeübte\nGewalt zum Diebstahl lediglich ausnutzt und in dem die Anwendung des Raubtatbestandes nicht möglich ist (vgl. BGHR\nStGB S 249 I Gewalt 3), nicht vor.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-13/3-str-488-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-13/3-str-488-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.250820+00:00"}}