{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-12-13_3_StR_276_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-12-13","aktenzeichen":"3 StR 276/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR_ 276/95\n\nvom\n\n13. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander Ko geborener Sie aus Aue\nEmm Se. sehoren an @. GUED 1973 in voii.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Miebach,\nwinkler,\n\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt MB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt MP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Zwickau vom\n\n19. Dezember 1994 im Strafausspruch gegen den\nAngeklagten KB nit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDer Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils\nwird dahin klargestellt, daß der Angeklagte\ndes erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung\nschuldig ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen\n\"der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung und des gemeinschaftlich begangenen erpresserischen\nMenschenraubes\" und ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich\ndie ersichtlich auf den Strafausspruch beschränkte, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß\nes auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.\n\nDer Schuldspruch bedarf allerdings der Klarstellung,\nweil die Verknüpfung der beiden vom Angeklagten verwirklichten, in Tateinheit stehenden (so zutreffend die rechtliche\nwürdigung UA S. 34) Straftatbestände in der Urteilsformel\nmit dem Wort \"und\" den falschen Eindruck vermittelt, der Angeklagte habe - tatmehrheitlich - zwei Straftaten begangen.\nZur Vermeidung von Mißverständnissen sollten in der Urteilsformel mehrere tateinheitlich verwirklichte Tatbestände mit\nden Worten \"in Tateinheit mit\", gegebenenfalls \"und mit\",\nverknüpft werden, mehrere in Tatmehrheit stehende Delikte\nstets mit den Worten \"wegen ... und wegen\". Die in der Urteilsformel überflüssigen Worte \"gemeinschaftlich begangen\"\n(vgl. BGHSt 27, 287, 289) hat der Senat weggelassen und den\nTatbestand, aus dem die Strafe entnommen wurde, an den Beginn gestellt.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nund seine Mittäter den Banküberfall am Vorabend besprochen\nund die jeweiligen Tatbeiträge festgelegt haben. Dabei\nschnupfte der Angeklagte zweimal 0,5 Gramm Kokain. Am Morgen\ndes 23. März 1994 gegen 6.00 Uhr fuhren sie zum Tatobjekt,\ngegen 8.15 Uhr betraten sie den Flur und setzten ihre Perükken und Masken auf. Absprachegemäß begaben sich der Angeklagte und ein Mitangeklagter in den Kassenraum, bedrohten\ndort die Angestellten mit Pistolen und ließen sich die mitgebrachten Plastiktüten mit Geld füllen. Ein weiterer Mitangeklagter begab sich in den Tresorraum, wohin der andere\nMitangeklagte aus dem Kassenraum nach dem Füllen der Tüten\nmit einer Angestellten folgte, während der Angeklagte mit\nder auf eine Angestellte gerichteten Pistole im Kassenraum\n\nblieb. Die Täter flohen dann mit der Beute von über\n443.000 DM in einem am Eingang mit laufendem Motor stehenden\nPkw.\n\nDie zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörte Sachverständige hat ausgeführt (UA S. 28 f.), daß bei dem Angeklagten \"Zeichen eines Abhängigkeitssyndroms zu erkennen\"\nseien, es sei \"deshalb davon auszugehen, daß er drogenabhängig gewesen sei\" und daß er \"stets unter dem Drang gestanden\nhabe, Geld für seine Drogen zu beschaffen\". Aus dem Verhalten des Angeklagten bei der Tat \"und der relativ kurzen Wirkung des eingenommenen Kokains von einer Stunde\" hat sie gefolgert, daß der Angeklagte zwar zum Zeitpunkt des Tatentschlusses, nicht jedoch bei der Tatausführung (gemeint ist:\nerheblich) vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Das Landgericht hat sich der Sachverständigen angeschlossen und angenommen, daß \"eine zumindest psychische Abhängigkeit von\nKokain bestand\" (UA S. 29). Es ist aber der Auffassung, \"daß\neine Abhängigkeit von Drogen im Stadium der Sucht generell\ngegeben und nicht zu einzelnen Zeitpunkten unterschiedlich\nzu beurteilen ist\", deshalb ging es \"von einer allgemein gegebenen Einschränkung\" (gemeint ist: erheblichen Verminde-\n\nrung) der Steuerungsfähigkeit aus.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet\ndie Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch\nnicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im\nsinne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger\n\nBetäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsverände-\n\nrung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich\nmittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter\nUmständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206;\nNStZ 1989, 17; BGHR StGB S 21 BtM-Auswirkungen 2, 6, 8).\nHierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen,\ninsbesondere fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß der Angeklagte unter starken Entzugserscheinungen gelitten habe. Die\nbloße Behauptung, viel Geld für Drogen (welche ?) benötigt\nund das Kokain immer sehr schnell aufgebraucht zu haben, genügt den Anforderungen nicht. Ein Sachverständiger hat auch\nvon einer Drogenabhängigkeit nicht lediglich \"auszugehen\",\nsondern er muß prüfen, ob sie tatsächlich vorliegt oder\nnicht vorliegt oder dies nicht sicher ausgeschlossen werden\nkann. In einem zweiten Schritt ist dann festzustellen, ob\ndie von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit erfüllt sind.\nBei der Tat des Angekla.:ten, der jedenfalls noch im Besi'z\nvon zwei Briefchen Kokain war (UA S. 22), scheidet auch der\nSonderfall aus, daß die Angst vor nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die der Täter schon \"grausamst\" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ermöglicht (vgl. BGH NStZ 1989,\n430; BGHR StGB S 21 BtM-Auswirkungen 11).\n\nDa nach allem der Strafrahmen rechtsfehlerhaft gemäß\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist, muß der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nKutzer zschockelt Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-13/3-str-276-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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