{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-11-22_3_StR_491_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-11-22","aktenzeichen":"3 StR 491/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 491/95\n\nvom\n\n22. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter S mE aus SCHNEE, dort geboren am\n®. BB :9:3.\n\nwegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. November 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nSchomburg,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE» in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BED aus Seien\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Dieter Sg»\ngegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n30. Dezember 1994 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dieter Sei»\nwegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe\nzum sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist\nunbegründet.\n\nDie auf die Verletzung des S 244 Abs. 2 StPO gestützte\nVerfahrensrüge ist unzulässig, weil sie den Anforderungen\ndes S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Dem Revisionsvorbringen ist schon nicht zu entnehmen, ob die zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeugin Tg für\ndas Gericht überhaupt ein erreichbares Beweismittel war.\n\nDie auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf lediglich der ursprüng-\n\nlich erhobene Einwand des Generalbundesanwalts, das Urteil\nkönne auf einer bloßen Vermutung beruhen, soweit es feststellt, der Angeklagte habe gewußt, daß die Geschädigte den\nBeischlaf mit ihm nur deshalb über sich ergehen ließ, weil\nsie wieder auf Befehl ihres Vaters - des Mitangeklagten Ralf\nSCHEEEEED - handelte und nur aus Angst vor Schlägen tat,\nwas der Vater von ihr verlangte.\n\nDer Senat teilt diese Bedenken nicht.\n\nNach den Feststellungen war es nicht erst zum Zeitpunkt\nder abgeurteilten Tat, sondern bereits bei früheren Aufenthalten des Angeklagten in der Wohnung seines Bruders Ralf\nSCHEEEEB zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten\nund seiner Nichte Claudia gekommen. Hierzu war die Geschädigte, die jeweils mit den Worten \"der Vater schickt mich\"\nzu dem Beschwerdeführer ins Bett gekommen war, von ihrem Vater durch Schläge oder Androhung von Gewalt gegen ihren Willen gezwungen worden. Dies hatte der Angeklagte Dieter\nSCHEEEEEB aufgrund der Beobachtungen des drohenden Umgangs\nseines Bruders mit Claudia und deren verängstigten Zustand\nauch jeweils erkannt (UA S. 14). Zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat lagen der Angeklagte Dieter see, sein\nBruder Ralf und die geschädigte Zeugin Claudia SC in\neinem Bett. Der Beschwerdeführer und Claudia schliefen, als\nRalf SCll seine Tochter weckte und von ihr verlangte,\nGaß sie mit Dieter Sie» den Geschlechtsverkehr ausführen solle. Als das Mädchen sich weigerte, versetzte Ralf\nSCHEEEEEEB ihm einen so heftigen Schlag gegen den Kopf, daß\nes vor Schmerz laut aufschrie. Sodann stieß die Geschädigte,\n\n7\n\nGie keine Möglichkeit sah, sich zu weigern, Dieter sm\nEB an una forderte ihn auf, mit ihr zu schlafen, was er\nin Gegenwart seines Bruders Ralf auch tat.\n\nZwar vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen, daß der Angeklagte die der Aufforderung zum Beischlaf\nvorangegangene Gewaltanwendung seines Bruders gegen die Geschädigte wahrgenommen hatte, weil das Mädchen nicht sicher\nbekunden konnte, ob der Angeklagte bereits durch ihren\nSchrei oder erst durch das Anstoßen aufgewacht war. Wenn die\nStrafkammer jedoch aufgrund der festgestellten Gesamtumstände, insbesondere auch derjenigen zu den früheren Vorkommnissen, zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe - zumindest - aus der Gemütsverfassung der Geschädigten erkannt,\ndaß diese zu dem Geschlechtsverkehr, den sie teilnahmslos\nüber sich ergehen ließ, wieder von ihrem Vater durch Schläge\noder Androhung von Gewalt gezwungen worden war, so ist dies\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nSchomburg Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-22/3-str-491-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-22/3-str-491-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.645274+00:00"}}