{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-11-15_3_StR_433_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-11-15","aktenzeichen":"3 StR 433/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 433/95\n\nvom\n\n15. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMiodrag J U | aus SCHERE, Seboren am\n®. &:>52 in kW (Jusoslawien) ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Mai\n1995\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß\ndie Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1\nNr. 1 StGB) entfällt und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie\nüber die Verurteilung zur Zahlung eines\nSchmerzensgeldes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung sowie zur Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II 1 der\nUrteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in £fünf Fällen sowie wegen sexueller Nötigung in drei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Jahren sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in\nHöhe von 20.000 DM an die Nebenklägerin verurteilt.\n\nII. 1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten neben sexueller Nötigung auch wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen \"im Sommer 1987 oder 1988\"\nschuldig gesprochen. Diese Tat wurde neben den anderen abgeurteilten Delikten erst im November 1994 den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Unter dem Gesichtspunkt des S 174\nStGB war die Tat damit gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wegen\neingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar. Soweit die\nStrafkammer in diesem Fall zudem keine Einzelstrafe ausgeworfen hat, wird dies die zu erneuter Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen haben.\n\n2. Damit hat auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nkeinen Bestand. Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei der Festsetzung der Gesamtstrafe eine in der Urteilsberatung beschlossene, aber in den Urteilsgründen zum\nFall II 1 nicht mitgeteilte und zudem von dem weggefallenen\n\nDelikt beeinflußte Einzelstrafe berücksichtigt hat, die zu\neiner möglicherweise fehlerhaften Gesamtstrafenbildung geführt hat. Jedenfalls kann dies der Senat nicht nachprüfen.\n\n3. Die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes\nbegründet das Landgericht allein wie folgt: \"Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Angeklagte ihr als\nopfer der sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen\ngem. 38 823 Abs. 2, 847 BGB Schmerzensgeld schuldet. In Anbetracht der schweren und fortdauernden psychischen Beeinträchtigung der Geschädigten hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 20.000,-- DM für angemessen.\" Dies genügt den Anforderungen nicht; insbesondere ist nicht nachvollziehbar,\nwieso gerade dieser Betrag - auch unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Spruchpraxis - angemessen ist. Die nunmehr\nzuständige Strafkammer wird für den Fall, daß sie erneut zu\neiner Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld kommt, die\nsoweit einschlägigen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs zu beachten haben (z.B. BGHR StPO $S 403 Anspruch 3, 4; BGHR StPO\n8 404 I Entscheidung 3; BGH NJW 1995, 781).\n\nA\n\nIII. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nSchomburg Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-15/3-str-433-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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