{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-11-15_3_StR_367_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-11-15","aktenzeichen":"3 StR 367/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 367/95\n\nvom\n\n15. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmet AB aus VE. geboren am @. a 1:\nin ge: (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3.\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. November 1995 gemäß S 154 a Abs. 1 und 2, S 349\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n\n7. Februar 1995 wird das Vergehen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine\nhalbautomatische Selbstladekurzwaffe im\nFall II. 4. der Urteilsgründe (Besitz einer Selbstladepistole Crvena Zastava) von\nder Verfolgung ausgenommen (5 154 a Abs. 1\nund 2 StPO).\n\nIn dem Urteilstenor wird das Wort \"Verfall\" durch die Worte \"erweiterter Verfall\" ersetzt; in der Liste der angewendeten Vorschriften \"§ 73\" durch \"8 73 d\".\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird als\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 58 Fällen,\ndavon in einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe sowie wegen unerlaubten Besitzes einer weiteren Schußwaffe unter\nEinbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur”\nteilt. Ein Geldbetrag in Höhe von 1.919,14 DM wurde für verfallen erklärt.\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang gemäß S 154 a StPO beschränkt. Der Senät kann ausschließen, daß bei Fortfall der für den Waffenbesitz ausge\nworfenen (niedrigsten) Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe - neben 59 Einzelstrafen von jeweils zwischen\neinem Jahr und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe,\nwobei zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen\nzu je 10,-- DM einbezogen wurde, - auf eine andere als die\ngebildete Gesamtstrafe erkannt worden wäre.\n\n2. Die Änderung des Urteilstenors paßt diesen an die\nUrteilsgründe (UA S. 27) an.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nSchomburg Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-15/3-str-367-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-15/3-str-367-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.329524+00:00"}}