{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-11-10_3_StR_412_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-11-10","aktenzeichen":"3 StR 412/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 412/95\n\nvom\n\n10. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHoang Viet SGB aus Sci. seboren an &. un\n1960 in HB (Vietnam),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. November 1995 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Chemnitz vom 4. Mai 1995\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird dahin\nklargestellt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in fünf tateinheitlichen Fällen und\nwegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist noch zu entnehmen, daß sich der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fäl-\n\nlen schuldig gemacht hat.\n\nGemäß § 5 267 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzli-\n\nchen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die gesetzlichen\nMerkmale ergeben sich aus dem Straftatbestand des Strafgesetzbuches; sie sind - jeweils vollständig - für jede Tat\nfestzustellen. Nach $S 177 StGB wird eine Vergewaltigung entweder mit Gewalt (vgl. BGH NStZ 1985, 71; BGHR StGB 8 1771\nGewalt \\, 2, 4) oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8, 12),\nbegangen.\n\nIm Fall 1 haben der Angeklagte und ein Mittäter die\nHände der sich weigernden Geschädigten festgehalten, also\nGewalt angewendet, um vier Mittätern und anschließend dem\nAngeklagten den außerehelichen Beischlaf zu ermöglichen. Aus\ndem Gesetz ergibt sich, daß Vergewaltigung begeht, wer zum\nBeischlaf mit sich oder einem Dritten nötigt. Daraus folgt,\ndaß sich der Angeklagte bei dieser Tat nicht der Vergewaltigung in zwei, sondern in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat. Eines Hinweises gemäß $S 265 StPO bedurfte\nes insoweit nicht, weil sich der Angeklagte nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nBei den beiden weiteren Taten kann der Senat im Hinblick auf das Vorgeschehen, die große Zahl der anwesenden\nMänner und die rechtlich unscharfe Umschreibung der Tathandlung des Angeklagten, daß er die Geschädigte \"zwang\" (UA\nS. 15, 17), den Urteilsgründen noch entnehmen, daß der Geschädigten konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben gedroht wurde. Die subjektive Tatseite ist hinreichend\ndamit festgestellt, daß der Angeklagte wußte, daß die Geschädigte \"nicht mehr konnte und wollte\" und daß sie \"derma-\n\nBen eingeschüchtert war und es keiner weiteren Bedrohung\nmehr bedurfte\" (UA S. 10).\n\nDie Urteilsformel ist klarzustellen. Die unnötig umständlichen Formulierungen sollten vermieden werden (BGH NJW\n1986, 1116 = NStZ 1986, 40). Der Zusatz, daß eine Tat \"vorsätzlich\" begangen wurde, ist überflüssig (BGH NSt2 1992,\n546).\n\nKutzer Zschockelt winkler\nSchomburg Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-10/3-str-412-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-10/3-str-412-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.181752+00:00"}}