{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-11-10_3_StR_390_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-11-10","aktenzeichen":"3 StR 390/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 390/95\n\nvom\n\n10. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVolkan Nogay V ge zus KB, geboren am\n© @ 1970 in BEE (Türkei),\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer\ndes\nfer\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 10. November 1995 gemäß S 349\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 1995 im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist, wie der\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-\n\ngeführt hat, nicht zu beanstanden, daß das Landgericht,\n\nnachdem der Angeklagte das Tatopfer verletzt hatte, in des-\n\nsen Worten: \"Warte, bis ich wieder gesund bin, dann bringe\n\nich dich um\", keinen gegenwärtigen Angriff, sondern eine\n\n(ernstzunehmende) Androhung künftigen Vorgehens gesehen hat.\n\nDer Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Aus\nder Einzelstrafe wegen des Waffendelikts (Sommer 1992 bis\n9. Oktober 1992) und der - ausweislich des angefochtenen Urteils noch nicht vollstreckten - Strafe des Urteils vom\n25. März 1993 (UA S. 4) hätte nach den Feststellungen gemäß\nS 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Bei der\nBemessung dieser Einzelstrafe darf die genannte Verurteilung\nnicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (so UA\nS. 78), weil sie erst später erfolgt ist.\n\nHinsichtlich der Strafe wegen des Totschlags greift eine Aufklärungsrüge durch. Das Landgericht hat insoweit lediglich \"ein gewisses Bedauern\" des Angeklagten gegenüber\nder Familie des Tatopfers \"während der Hauptverhandlung\"\nfestgestellt (UA S. 79). Demgegenüber macht die Revision ZU-\ntreffend geltend, daß der Angeklagte sich ausweislich der\nAkten bereits wenige Wochen nach der Tat aus der Untersuchungshaft schriftlich an diese Familie gewandt und wiederholt um Verzeihung gebeten hat (Bl. 3392 bis 3395 d.A.). Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß sich die nach Aktenlage\nunrichtige Feststellung des Landgerichts zum Nachteil des\nAngeklagten ausgewirkt hat.\n\nDas Schreiben des Angeklagten vom 25. Oktober 1995 gibt\nzu Maßnahmen des Senats keinen Anlaß.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-10/3-str-390-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-10/3-str-390-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.166755+00:00"}}