{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-10-31_3_StR_426_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-10-31","aktenzeichen":"3 StR 426/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 426/95\n\nvom\n\n31. Oktober 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz T um „cus CB. geboren an @. nm\n1960 in zB.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer\ndes\nfer\n\nAbs.\n\n3 auf dessen Antrag - am 31.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Zif-Oktober 1995 gemäß 8 349\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Görlitz vom 8. Mai\n1995 insoweit aufgehoben, als der Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten\nder erkannten Freiheitsstrafe vor Beginn\ndes Maßregelvollzugs (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angeordnet worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nmit der Maßgabe angeordnet, daß vor Beginn des Maßregelvollzuges zwei Jahre und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat nur geringen Erfolg. Die Urteilsgründe tragen\ndie Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe nicht.\n\nZur Begründung für eine Abweichung von der Regel des\nS 67 Abs. 1 StGB hat die Kammer lediglich ausgeführt, sie\nginge in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus,\n\"daß der nach einer Behandlungsdauer von 1 bis 1 1/2 Jahren\nzu erwartende Erfolg des Maßregelvollzuges gefährdet wäre,\nwenn der Angeklagte nach Beendigung der Maßregel zum Vollzug\nnicht unerheblicher Strafhaft - bis zum Erreichen des\n\n2/3-Zeitpunktes - in eine Justizvollzugsanstalt zurückkehrte\" (UA S. 60).\n\nNach der gesetzlichen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB verhält es sich umgekehrt. Im Regelfall ist zunächst die Maßregel zu vollziehen. Darin drückt sich die Auffassung des Gesetzgebers aus, daß mit der Behandlung des süchtigen oder\nkranken Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden\n\nsoll, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine verbleibende Freiheitsstrafe wird im Anschluß\nan die Maßregel vollstreckt, so daß die Entlassung grundsätzlich aus dem Strafvollzug erfolgt. Wenn der Tatrichter\nvon der der gesetzlichen Wertung entsprechenden Reihenfolge\nabweichen will, was ihm nach 8 67 Abs. 2 StCB gestattet ist,\ndann darf er dies nicht - wie hier - mit einer allgemeinen\nformelhaften Wendung, sondern muß dies mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR\nStGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4; vgl. auch BGH\nNStZ 1993, 437). Derartige einzelfallbezogene Feststellungen\nerscheinen noch möglich.\n\nKutzer Zschockelt Miebach\nwinkler Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-31/3-str-426-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-31/3-str-426-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.952021+00:00"}}