{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-10-31_3_StR_405_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-10-31","aktenzeichen":"3 StR 405/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 405/95\n\nvom\n\n31. Oktober 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNicolas 2 dm zus He, geboren am\n®@. &D ::72 in oo.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGen\n\neralbundesanwalts und nach Anhörung des BeschwerdeführersS\n\nam 31. Oktober 1995 einstimmig beschlossen:\n\n10.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aurich vom 23. Mai 1995 wird\nmit folgender Klarstellung des Schuldspruchs als\nunbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in vier Fällen schuldig ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(sS 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nZur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\nAugust 1995 ist lediglich ergänzend zu bemerken:\n\nDer Angeklagte hat in allen vier Fällen eine nicht ge-\n\nringe Menge Haschisch unerlaubt eingeführt und damit uner-\n\nlaubt Handel getrieben. Nach den Grundsätzen der Bewer-\n\ntungseinheit werden alle im Rahmen ein und desselben Güter-\n\numsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte des Handeltreibens\nvom Erwerb über die Einfuhr bis zur Veräußerung der ursprünglich erworbenen Gesamtmenge zu einer einzigen Tat\nverbunden (BGHSt 30, 28). Auf den Umstand, daß ein Teil einer zum Verkauf bestimmten Menge später weggeworfen oder\ngestohlen wurde, kommt es für den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der schon mit dem\nErwerb des Betäubungsmittels zur gewinnbringenden Veräußerung erfüllt ist, ebensowenig an, wie darauf, daß durch den\nzugriff der Zollbeamten bei der unerlaubten Einfuhr Haschisch nicht mehr verkauft werden konnte (vgl. auch BGH,\nBeschluß vom 6. Oktober 1995 - 3 StR 346/95).\n\nzur Strafrahmenwahl ist neben den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts auf BGH NStZ 1987, 72 hinzuweisen.\n\nKutzer Zschockelt Miebach\nwinkler Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-31/3-str-405-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-31/3-str-405-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.938019+00:00"}}