{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-10-25_3_StR_225_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-10-25","aktenzeichen":"3 StR 225/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR 225/95\n\nvom\n\n25. Oktober 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCumhur Ismail I ED „cu: u, seboren\nam @. @EW 1955 in ı@B (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 9. November 1994 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin zwei Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig\nist.\n\n2, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Fälle II. 1 und 2\nder Urteilsgründe - § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 BtMG\na.F.) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge (Fall II. 3 der Urteilsgründe - S 29 a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG n.F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagte\nführt zur Änderung des Schuldspruchs, da die getroffenen\nFeststellungen zum Fall II. 3 der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens\nnicht tragen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststel\nlungen hatte der Angeklagte das bei ihm gefundene Kokain le\ndiglich kurzfristig für einen niederländischen Bekannten\nverwahrt, der seinen Abnehmer nicht angetroffen hatte und\ndie Betäubungsmittel nicht erneut über die Grenze zurückneh\nmen wollte. Bei dieser Sachlage war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 1995 im einzelnen dargelegten Gründen eine ausdrückliche Prüfung der\nFrage geboten, ob der Angeklagte bei der Verwahrung sich mit\nTäterwillen am unerlaubten Handeltreiben beteiligt hat oder\nob sich sein Tatbeitrag nicht in der Förderung fremden Tuns\nerschöpft hat,\n\nDer Senat sieht davon ab, die Sache insoweit aufzuheber\nund zurückzuverweisen, sondern ändert den Schuldspruch ab,\nda das festgestellte Verhalten des Angeklagten die angewandte Strafvorschrift des $S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jedenfalls\nin der Alternative des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge erfüllt und damit den gleichen Strafrahmen\neröffnet (vgl. zum Konkurrenzverhältnis BGH NStZ 1993, 44).\nDer Angeklagte wurde durch Verfügung des Senats vom 22. September 1995 auf die mögliche Änderung des Schuldspruchs hingewiesen; es ist auch auszuschließen, daß er sich anders als\ngeschehen verteidigt hätte, wenn dieser Hinweis bereits in\nder Hauptverhandlung vor dem Tatrichter erfolgt wäre. Der\n\nStrafausspruch wird hierdurch nicht berührt, da die neue\nrechtliche Bewertung den Unrechts- und Schuldgehalt des Tatgeschehens nicht verändert und auszuschließen ist, daß das\nTatgericht bei ihrer Zugrundelegung zu einer niedrigeren\nEinzelstrafe gelangt wäre. Es hat bei der Strafzumessung bestimmend berücksichtigt, daß der Angeklagte in die Verwahrung der Betäubungsmittel \"hineingerutscht\" sei und sie nur\nfür einen Tag verwahren wollte (UA S. 41/42).\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten. Auch die Ablehnung der Voraussetzungen des\n$S 31 Nr. 1 BtMG ist nicht zu beanstanden, da sich aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Strafkammer\ndie erst kurz vor der Hauptverhandlung gemachten Angaben des\nAngeklagten, mit denen er im Fall II. 3 der Urteilsgründe\neine Person mit Auslandsanschrift als Eigentümer des bei ihm\n\ngefundenen Kokains bezeichnete, lediglich als nicht widerlegte Einlassung und nicht als eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende Angabe zu weiteren Tatbeteiligten behandelt hat. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 31 Nr. 1\nBtMG nicht (vgl. BGHSt 31, 163, 166 £.).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-25/3-str-225-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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