{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-10-09_3_StR_324_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-10-09","aktenzeichen":"3 StR 324/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Jedenfalls in Fällen nacheinander eingehender und unterschiedlich begründeter Ablehnungsgesuche gebietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG eine sukzessive Entscheidung in der Reihenfolge der Ablehnungsgesuche.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nSstPpo S 27\n\nJedenfalls in Fällen nacheinander eingehender und unterschiedlich begründeter Ablehnungsgesuche gebietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG eine sukzessive Entscheidung in der Reihenfolge der Ablehnungsgesuche.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Oktober 1995 - 3 StR 324/94 - OLG\nDüsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 324/94\n\nvom\n\n9. Oktober 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus WER aus Bi. geboren an. mp 1923 in\nii 7\n\nwegen Ländesverrats u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1995 beschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Bi von\n14. September 1995 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers\nvom 14, September 1995, eingegangen am selben Tage, den zur\nMitwirkung im Revisionsverfahren zuständigen Richter am Bundesgerichtshof Dr. 3 5) wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt. Noch bevor über dieses Gesuch entschieden werden\nkonnte, hat der ebenfalls zur Mitwirkung berufene Richter am\nBundesgerichtshof sn» mit Schreiben vom 19. September\n1995, eingegangen am 20. September 1995, gemäß $S 30 StPO Umstände angezeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten,\ndie jedoch mit dem Ablehnungsgrund gegen RiBGH Dr. I )\nnicht in Zusammenhang stehen.\n\nDer Senat entscheidet über beide Vorgänge nicht in einem gemeinsamen, einheitlichen Beschluß, sondern nacheinander in der Reihenfolge ihres Eingangs und in der jeweils zuständigen Besetzung.\n\nIn Literatur und Rechtsprechung ist streitig, in welcher Reihenfolge über mehrere vorliegende Ablehnungsgesuche\nzu entscheiden ist (vgl. zum Streitstand Voormann, NStZ\n1985, 444). In Fällen, in denen Ablehnungsgesuche gegen meh-\n\nrere erkennende Richter gleichzeitig eingereicht und auf den\ngleichen Grund gestützt werden, hält die überwiegende Meinung eine einheitliche Entscheidung für geboten (OLG Frankfurt StV 1984, 499; OLG Hamburg MDR 84, 512; LG Münster NStz\n84, 472 m. abl. Anm. Frohne; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n42. Aufl. 8 27 Rdn. 4; Voormann, NStZ 1985, 444 f.; a.A.:\nOLG Schleswig NStZ 1981, 489; Wendisch in Löwe/Rosenberg,\nStPO 24. Aufl. S 27 Rdn. 36; Pfeiffer in KK, 3. Aufl. $S 27\nRdn. 6). Sie beruft sich auf Gründe der Prozeßökonomie und\nVerfahrensbeschleunigung, insbesondere aber auf die Gefahr\nwidersprechender Entscheidungen über gleichgelagerte Sachverhalte und die mögliche Befassung eines zunächst abgelehnten Richters mit der Entscheidung über den gleichen Ablehnungsgrund, der bereits gegen ihn selbst vorgebracht worden\nwar. Der Senat kann offenlassen, ob diesen beachtlichen Argumenten in Fällen gleichzeitig eingereichter und gleich begründeter Ablehnungsgesuche gefolgt werden kann. Jedenfalls\nin Fällen nacheinander eingehender und unterschiedlich begründeter Ablehnungsgesuche gebietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG eine sukzessive Entscheidung in der Reihenfolge der Ablehnungsgesuche. Die Frage nach dem gesetzlichen Richter bedarf einer Beantwortung,\nsobald sie in Erscheinung tritt. Ein Richter, der abgelehnt\nwird oder eine Selbstanzeige nach § 30 StPO erstattet,\nscheidet nur vorläufig bis zur Entscheidung hierüber aus. Ob\ner wieder in der Sache mitzuwirken oder ob sein Vertreter\nfür ihn tätig zu werden hat, muß feststehen, ehe er wieder\noder an seiner Stelle der Vertreter tätig wird (vgl. BGHSt\n25, 122, 125). Die Mitwirkung des Vertreters ist somit auf\ndas durch das Ablehnungsverfahren sachlich gebotene Maß zu\nbeschränken. Erweist sich nämlich die zuerst angebrachte Ab-\n\num.\n\nlehnung als unbegründet, ist die Mitwirkung dieses Richters\nbei den Entscheidungen über weitere Ablehnungsgesuche als\ngesetzlicher Richter geboten. Die durch die sukzessive Entscheidung bedingte Verfahrensverzögerung ist nicht so bedeutsam, daß sie die Einschränkung der sich aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters ergebenden Erfordernisse\nrechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 21, 334, 338). Die für einen gemeinsamen Beschluß bei gleichzeitig eingereichten und\ngleich begründeten Ablehnungsamträgen angeführten Gründe der\nVermeidung widersprechender Entscheidungen und der Befassung\neines Richters mit einem ursprünglich gegen ihn selbst angebrachten Ablehnungsgrund kommen bei dieser Sachlage nacheinander und unterschiedlich begründeter Anträge ohnehin nicht\nzum Tragen.\n\nDer Ablehnungsamtrag gegen RiBCH Dr. BB ist nicht\nbegründet. Weder der Umstand, daß der abgelehnte Richter\nsich auf Veranlassung des Vorsitzenden am 24, September 1991\nüber die üblichen Dienststunden hinaus bereithielt, um gegebenenfalls an einer nach Einschätzung des Vorsitzenden besonders eilbedürftigen, eine Haftfrage betreffenden Beschwerdeentscheidung mitzuwirken, noch seine Mitwirkung als\n\nBeisitzer an den Haftentscheidungen des Senats vom 4. und\n\n28. Oktober 1991 (vgl. BCGHR StPo $S 26 a Unzulässigkeit 3;\n\nBGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492), vermögen aus der\nSicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.\n\nKutzer Foth Zzschockelt\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-09/3-str-324-94-2","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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