{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-09-27_3_StR_354_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-09-27","aktenzeichen":"3 StR 354/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR _ 354/95\n\nvom\n\n27. September 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas S HB zus SER. geboren an @\n1965 in np.\n\nwegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung\nu.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. September 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nSchomburg\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7 Ir?\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Chemnitz vom\n\n26, Januar 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Reviısiınn der\nStaatsanwaltschaft. Sie hat mit der Sachrüge Erfoig. Auf die\nVerfahrensrüge kommt es nicht an.\n\nDas angefochtene Urteil wird den Anforderungen an die\nBegründungspflicht bei einem freisprechenden Urteil nicht\ngerecht. Nach ständiger Rechtsprechung muß der Tatrichter\nbei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen zunächst därlegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtei, hevor er in der Beweiswürdigung ausführt, aus welcher Srunden\ner die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusäizlichen - Feststellungen nicht treffen konnte (BGHR Std S 267\nV Freispruch 2, 4, 5, 7, 10). Ein grundlegender sachlichrechtlicher Mangel des Urteils besteht schon darin, daß soi-\n\nche Feststellungen zum Tatgeschehen fehlen. Das Landgericht\ngibt nach der Darstellung des Anklagevorwurfs lediglich die\nEinlassungen des Angeklagten und die Aussagen von Zeugen\nwieder. Auch die sich anschließende würdigung der verschiedenen Bekundungen ist nicht so abgefaßt, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. So ergibt sich aus UA S. 5, daß die Einlassung\ndes Angeklagten Widersprüche zu seiner Vernehmung bei der\ntürkischen Polizei und zu seinen polizeilichen Angaben am\n17. Juni 1991 aufweist, und daß diese ihm vorgehalten worden\nsind. Welche Widersprüche dies sind, wird aber nicht dargelegt. Entsprechendes gilt für die Widersprüche zwischen der\nAussage des Geschädigten in der Hauptverhandiung und bei der\ntürkischen Polizei. Hierzu wird lediglich mitgeteilt, daß\nsie nach der Erklärung des Geschädigten auf Verständigungsschwierigkeiten beruhen müßten {VA S. 9). Ausführungen dazu.\num welche Widersprüche es sich handelt und ob sie den Aussagekern oder ein für die Glaubhaftigkeit der Aussage unbedentendes Randgeschehen betreffen, fehlen.\n\nKutzer Zschockelt Miebach\nwinkler Schcemburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-27/3-str-354-95-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-27/3-str-354-95-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.676003+00:00"}}