{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-09-20_3_StR_402_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-09-20","aktenzeichen":"3 StR 402/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 402/95\n\nvom\n\n20. September 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Lothar K EEE | :us SO _P dort geboren am\n®. > 1960,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. September 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 2. Mai 1995 wird\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen,\ndaß der Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit\nder Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision führt\nlediglich zur Änderung des Schuldspruchs.\n\nIn seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt\nausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß dem Angeklagten bei der Brandstiftung bewußt war, daß seine Mutter\nals Inhaberin des Spielwarengeschäfts von der Brandversicherung entschädigt werden würde und er dies erreichen wollte\n(UA S. 8; vgl, auch S. 12, 13, 16). Zutreffend hat es auch\nausgeführt, daß der Mutter nach der Brandstiftung ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung nicht zustand, weil\nder Angeklagte hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem\nVersicherungsverhältnis als Prokurist ihres Unternehmens ihr\nRepräsentant war und sie sich sein schuldhaftes Verhalten\nzurechnen lassen mußte. Es fehlen aber Feststellungen zur\nFrage, ob der Angeklagte bei der Brandlegung wußte - oder\nirrig annahm -, daß die Versicherung in diesem Fall von ihrer Leistungspflicht gegenüber seiner Mutter frei sein werde.\n\nEin solches Wissen liegt hier nicht nahe. Angesichts\nder Einlassung des Angeklagten, auf die Erlangung der Versicherungssumme sei es ihm nicht angekommen, daran habe er gar\nnicht gedacht, sind in einer neuen Hauptverhandlung weitere\nFeststellungen nicht zu erwarten.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat vorliegend keine\nAuswirkungen auf den Strafausspruch. Die Strafkammer ist bei\nder Strafzumessung vom Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB\nausgegangen - einen minder schweren Fall hat sie verneint -\nund hat die ihrer Meinung nach tateinheitliche Begehung des\nS 265 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt. Unter diesen\nUmständen ist auszuschließen, daß das Landgericht auf eine\nmildere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten nur\nwegen Brandstiftung verurteilt hätte.\"\n\nBa E4\nPa ru\nvr\n\nNr\n\nDem tritt der Senat unter Berücksichtigung auch der\n\nweiteren Besonderheiten des Falles bei.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nwinkler Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-20/3-str-402-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-20/3-str-402-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.564509+00:00"}}