{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-09-15_3_StR_336_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-09-15","aktenzeichen":"3 StR 336/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 336/95\n\nvom\n\n15. September 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndre S EB zus Zwickau, geboren an @. WB 971\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ..a\n\n/\nLE\nEDEN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. September 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zwickau vom\n3. März 1995, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung. auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Dig weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat in bezug auf den Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat die Anwendung des S 250 Abs. 2\nStGB nach Abwägung der vom Angeklagten erbrachten Tatbeiträge mit der geringen Geldforderung abgelehnt und sodann den\nRegelstrafrahmen gemäß 5 49 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 StGB\ngemildert. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nKommt eine Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens\neines vertypten Strafmilderungsgrundes (z.B. §§ 21, 23\nAbs. 2, 27, 30 StGB, 8 31 BtmG) in Betracht, so ist zunächst\ndie Frage zu entscheiden, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falles ausreichen. Ist das zu bejahen, so ist zu prüfen, ob der vertypte\nStrafmilderungsgrund zu einer Milderung des Strafranmens des\nminder schweren Falles Anlaß gibt.\n\nReichen die allgemeinen Strafmilderungsgründe nicht zur\nAnnahme eines minder schweren Falles aus, so ist der vertypte Strafmilderungsgrund in die erforderliche Gesamtbewertung\neinzubeziehen. Führt sein Hinzutreten zur Annahme eines minder schweren Falles, kommt gemäß § 50 StGB eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB nicht mehr in Beracht.\n\nNur dann, wenn die allgemeinen Strafmilderungsgründe\nzusammen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund nicht zur\nAnnahme eines minder schweren Falles führen, kann der Regelstrafrahmen gemäß S 49 StGB gemildert werden (vgl. BGH NStZ\n1987, 72; BGH, Beschluß vom 5. April 1995 - 3 StR 110/95 -.,\njeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nZe\n\nDer dargelegte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten,\nweil der Strafrahmen des $S 250 Abs. 2 StGB milder als Ger\nnach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafranhmen ist.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit naben, die wegen § 55 StGB erforderlichen Feststellungen zur\nVerbüßung der wegen versuchter Gefangenenmeuterei erkannten\nFreiheitsstrafe von einem Monat (vgl. UA S. 5! zu treffen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nwinkler Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/3-str-336-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-15/3-str-336-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.151529+00:00"}}