{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-07-26_3_StR_694_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-07-26","aktenzeichen":"3 StR 694/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 694/93\n\nvom\n\n26. Juli 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im wesentlichen, insbesondere zu Ziffer II, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juli 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n29. April 1993\n\n1. bei den Beschwerdeführern im Schuldspruch teilweise geändert und insgesamt\nwie folgt neu gefaßt:\n\nEs sind schuldig\n\nder Angeklagte F. des unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln sowie des\ntateinheitlichen unerlaubten Ausübens\nder tatsächlichen Gewalt über eine\nkriegswaffenähnliche halbautomatische\nSelbstladewaffe, über halbautomatische\nSelbstladekurzwaffen, über Schußwaffen\nund über verbotene Gegenstände im Sinne\nvon § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG in weiterer\nTateinheit mit unerlaubtem Führen einer\nhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe;\n\nder Angeklagte G. des uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des tateinheitlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen\nGewalt über eine vollautomatische\nSelbstladewaffe, über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, über eine\nSchußwaffe und über einen verbotenen\nGegenstand im Sinne von § 53 Abs. 3\nNr. 3 WaffG in weiterer Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen der halbautomatischen Selbstladekurzwaffe;\n\nder Angeklagte St. der schweren\n\nräuberischen Erpressung in Tateinheit\nmit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe, mit unerlaubtem\nSichverschaffen von Betäubungsmitteln\nin sonstiger Weise und mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen;\n\nder Angeklagte R. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des tateinheitlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, über eine Schußwaffe und\n\nüber verbotene Gegenstände im Sinne von\n§ 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG in weiterer\nTateinheit mit unerlaubtem Führen einer\nhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe;\n\nder Angeklagte S. des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln;\n\nim übrigen werden die Beschwerdeführer\nfreigesprochen;\n\ndie durch den Teilfreispruch verursachten Auslagen der Staatskasse und die\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen dieser Angeklagten trägt die\nStaatskasse;\n\ndas Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na)\n\nsoweit der Angeklagte S. wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen\nSelbstladekurzwaffe in Tateinheit mit\nunerlaubtem Ausüben der tatsächlichen\nGewalt über diese Waffe und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über verbotene Gegenstände im Sinne von § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG verurteilt worden ist (Fall II 3 e, richtig\nf der Urteilsgründe);\n\n. II.\n\nb)\n\nim Strafausspruch, soweit die Angeklagten\n\nF, wegen der Waffendelikte (Fall II\n3b),\n\nG. wegen der Waffendelikte\n(Fall II 3c),\n\nSt. wegen der schweren räuberi-\n\nschen Erpressung in Tateinheit mit Waffen- und Betäubungsmitteldelikten (Fall\nII 4 b. bb und Fall II 3 d) und\n\nR. wegen der Waffendelikte (Fall\n\nII 3 e)\nverurteilt worden sind,\n\nc)\nim Ausspruch über die Gesamtstrafen gegen die vorbezeichneten Angeklagten,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nsoweit diese nicht der Staatskasse auferlegt sind, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden als\nunbegründet verworfen,\n\nGründe:\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nist zu bemerken:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, sämtlich Mitglieder eines organisierten Rocker-Motorradclubs, wegen einer\nReihe von Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die\nVerbrechen und Vergehen gegen das Waffengesetz hat es mit\nAusnahme der Taten des Angeklagten St. als selbständige Straftaten bewertet, soweit es sich nicht \"um Waffen\ngleicher waffenrechtlicher Einordnung\" handelte, also etwa\nden unerlaubten Besitz einer Maschinenpistole als eine Tat,\nden von Pistolen, Gewehren und Schlagringen jeweils als\nselbständige Taten abgeurteilt. Wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausgeführt hat, stellt das gleichzeitig unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen,\nauch wenn diese nicht unter dieselbe Strafvorschrift fallen,\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen\nVerstoß gegen das Waffengesetz dar. Daran ist in Fällen des\nAusübens der tatsächlichen Gewalt - wie hier - in engem\nzeitlichen und räumlichen Zusammenhang (z.B. Garage und Wohnung), verknüpft durch das unerlaubte Führen einzelner Waffen, festzuhalten. Die Schuldsprüche sind dementsprechend zu\nändern, die Strafen sind neu zuzumessen. Eines rechtlichen\nHinweises bedarf es nicht, weil die Angeklagten sich nicht\nanders als geschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten S. wegen der Waffendelikte, die wie dargelegt auch bei diesem Beschwerdeführer in Tateinheit stehen, hat keinen Bestand. Zutreffend\nrügt dieser Angeklagte, daß die Ablehnung seines Hilfsbeweisamtrages auf Einholen eines Sachverständigengutachtens\nzu der Behauptung, der \"Colt Peacemaker\" sei keine halbautomatische Selbstladewaffe, sondern eine einfache Schußwaffe,\ndurch das Landgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 88)\nrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Die lediglich den\nGesetzeswortlaut wiedergebende Begründung des Landgerichts\ngenügt nicht für eine Verurteilung gemäß § 53 Abs. 1Nr. 3a\nWwaffG. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß das\nUrteil keine Ausführungen enthält, die die Prüfung gestatten, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei die erforderliche\nSachkunde in Anspruch genommen hat. Der Generalbundesanwalt\nhat hierzu in seiner Antragsschrift ergänzend dargelegt:\n\n\"Bei sachgerechter Auslegung ging die unter Beweis gestellte Behauptung dahin, daß die Waffe 'Colt Peacemaker'\nsowohl in der Version 'Single-Action' als auch in der Ausführung 'Double-Action' existiert. Der - ohne weitere Erörterung des Beweisthemas erfolgten - Verurteilung des Angeklagten wegen Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe (vgl. UA S. 120) ist zu entnehmen, daß die Strafkammer diese Behauptung als widerlegt erachtet hat und davon\nausgegangen ist, die Waffe sei nur in der Ausführung 'Double-Action' erhältlich (vgl. hierzu BGHSt 32, 300). Es ist\nkeineswegs selbstverständlich und hätte deshalb näherer Darlegung bedurft, daß das Gericht die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderliche waffentechnische Sachkunde besaß.\nDabei ist in Betracht zu ziehen, daß der sog. 'Colt Peacema-\n\nker' im 19. Jahrhundert entwickelt wurde, heute nicht mehr\ngebräuchlich ist und ursprünglich unter der Bezeichnung\n'Single-Action-Army-Frontier-Colt' in den Handel gebracht\nwurde (vgl. Meyers enzyklopädisches Lexikon, Bd. 5 <1972>,\nStichwort 'Colt').\"\n\nHinsichtlich der Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz sind die Beschwerdeführer fortgesetzter Handlungen\nangeklagt und bei für jeden deutlich verminderter Schuldfeststellung teils wegen nur einer Tat, teils wegen \"fortgesetzter\" Taten abgeurteilt worden. Nach dem Beschluß des\nGroßen Senats für Strafsachen (BGHSt 40, 138) zur fortgesetzten Handlung ist eine Reihe solcher Straftaten nicht\nmehr zu einer einzigen Tat zusammenzufassen, sondern jede\ngesondert zu beurteilen. Soweit sich das Landgericht von den\nangeklagten Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz\nnicht überzeugen konnte, sind die Angeklagten wegen der\nnicht abgeurteilten selbständigen Taten freizusprechen. Der\nAngeklagte G. ist zutreffend wegen eines Falles\ndes unerlaubten, wenn auch nicht \"fortgesetzten\", Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden, weil er\ndie vielen Kleinmengen aus einer einmal erworbenen nicht geringen Menge gewinnbringend veräußert hat (vgl. Zschockelt\nNStZ 1995, 324 m.w.Nachw.). Die verhängte Einzelstrafe\nbleibt bestehen. Das gilt auch für den Angeklagten S. . Er\nist durch die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nur einem Fall statt in drei Fällen\nnicht beschwert.\n\nFerner ändert der Senat den Schuldspruch bei dem Angeklagten St. .„ Im Fall II 4 b) aa) der Urteilsgründe\n(UA S. 47 £.) hat das Landgericht einen einfachen Raub angenommen. Tatsächlich handelt es sich um eine schwere räuberi-\n\nsche Erpressung, weil der Geschädigte nach den Faustschlägen\nund der Bedrohung mit den Messern das Geld \"überreichte\",\nDie Schuldspruchänderung vermindert nicht den Schuldgehalt,\nso daß die hierfür verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben\nkann. Im Fall II 4 a) (UA S. 43 ff.) hat das Landgericht das\nlang dauernde Erpressungsgeschehen mit nachhaltigen Morddrohungen unter Vorzeigen einer Pistole in seinem Wohnbereich\nund auch mit Verfolgungen durch andere Motorradrocker lediglich als Erpressung statt als schwere räuberische Erpressung\nbeurteilt. Die Schuldspruchänderung hat keinen Einfluß auf\ndie verhängte Einzelstrafe, die aufrechterhalten wird. Durch\ndie Annahme nur eines tateinheitlichen Waffendelikts (vgl. |\nBGHSt 36, 151) ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nAufzuheben ist allerdings die im Fall II 4 b) bb) (UA\nSs. 48 ff.) verhängte Strafe, weil das Landgericht den\nSchuldumfang unzutreffend beurteilt hat. Nach den Feststellungen hielt der Angeklägte St. zunächst seine Pistole an den Kopf des Zeugen Sch. und schoß dann auf den\nBoden, um zu zeigen, daß es sich tatsächlich um eine scharfe\nWaffe handelte, Daraufhin händigte der Zeuge dem Angeklagten\nSt. sofort die 600 g Haschisch aus. Mit Recht hat\ndas Landgericht diese Straftat als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 53 Abs. 1\nNr. 3 a Buchst. a) und b) abgeurteilt. Keinen Bestand hat\nJedoch die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte\nSt. in weiterer Tateinheit unerlaubt mit den 600 g\n\n- 10 -\n\nHaschisch Handel getrieben habe. Diese Wertung wird nämlich\nvon den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat\nnicht festgestellt, daß der Angeklagte die Gesamtmenge gewinnbringend veräußern wollte. Im Gegenteil: Die Hälfte der\nBeute übergab er nach Tatbeendigung dem Mittäter, der die\nTatgelegenheit arrangiert hatte, 300 g Haschisch behielt er\nselbst. Lediglich 200 g Haschisch verkaufte der Angeklagte,\nder. die Tat ersichtiich auch aus seiner Geldnot heraus begangen hat, um mit der später verkauften Menge unerlaubt\nHandel zu treiben. Demgemäß ist der Angeklagte St.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit den\nWaffendelikten und mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise (400 g Haschisch) sowie\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (200 g\nHaschisch) zu bestrafen.\n\nDie wegen der Betäubungsmittelstraftaten gegen die Angeklagten F. - und R. verhängten Einzelstrafen sind\naufrechtzuerhalten, weil der Senat bei ihnen ebenfalls aus-\n\nschließen kann, daß sich die unzutreffende Konkurrenzbeur-\n\nteilung bei den Waffendelikten auf deren Bemessung ausgewirkt hat.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-26/3-str-694-93","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-26/3-str-694-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.686881+00:00"}}