{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-07-12_3_StR_366_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-07-12","aktenzeichen":"3 StR 366/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3_StR_ 366/93\n\nvom\n\n12. Juli 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen H aus Haı ‚ geboren am\n1952 in Wı ‚ Kreis B ‚\n\nGiovanni B aus Hal ‚ dort geboren am\n\n. 1955,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Juli 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nSchomburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ‚aus\nals Verteidiger für den Angeklagten H und\nRechtsanwalt aus Ha\n\nals Verteidiger für den Angeklagten B ‚\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nLübeck vom 11. Dezember 1992 werden mit der\nMaßgabe verworfen, daß hinsichtlich des Angeklagten H die Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 entfällt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hı wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall 1 der\nUrteilsgründe), schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 4), versuchten schweren Raubes\nin Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung\n(Fall 8), schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung (Fall 7) und wegen Schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei weiteren Fällen (2 und 9)\nunter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu\n\nfünfzehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und den Mitangeklagten\nB: wegen schweren Raubes (Fall 4), versuchten schweren\nRaubes (Fall 8) und schwerer räuberischer Erpressung (Fall\n9) zur Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und sie im übrigen freigesprochen.\n\nGegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit\nder Verfahrens- und Sachrüge.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf\ndie Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen 1, 4, 7 und 8\nsowie auf den Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafen. Sie\nbeanstandet mit der Sachrüge insbesondere, daß die Angeklagten Hi und B im Fall 4 nicht auch wegen versuchten\nMordes und der Angeklagte B im Fall 8 nicht wegen - in\nTateinheit begangener - versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner daß dem Angeklagten\nH im Fall 1 zu Unrecht eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs zugebilligt wurde und daß wegen der Zäsurwirkung des einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom\n1. November 1989 zwei Gesamtstrafen hätten gebildet werden\nmüssen.\n\n.Die Rechtsmittel führen zum Wegfall der einbezogenen\nFreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom\n1. November 1989 hinsichtlich des Angeklagten H ‚ im übrigen haben sie keinen Erfolg.\n\n3\n\nA. Revisionen der Angeklagten:\n\nI. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Hı ist nicht\nausgeführt und damit unzulässig.\n\nII. 1. Die Rüge des Angeklagten BE: ‚ nicht die Richter der Großen Strafkammer I, sondern die als Hilfsschwurgerichtskammer mit Beschluß des Präsidiums des Landgerichts\nLübeck vom 31. Oktober 1991 gebildete Große Strafkammer IX\nsei zuständig gewesen, weil der diesen Beschluß korrigierende erneute Beschluß des Präsidiums vom 2. Dezember 1991\nrechtswidrig gewesen sei, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Von dem Beschluß vom\n2. Dezember 1991 wird in der Revisionsbegründung nämlich nur\nein kleiner Auszug wiedergegeben. Der Senat kann ohne Kenntnis des vollständigen Inhalts nicht nachprüfen, ob der Beschluß vom 2. Dezember 1991 eine Berichtigung des Beschlusses vom 31. Oktober 1991 im Sinne des S 319 ZPO, die Zuteilung einer Sache an einen schon bisher damit befaßten\nSpruchkörper nach § 21 e Abs. 4 GVG oder eine erneute Änderung der Geschäftsverteilung nach $S 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG\ndarstellt und ob die Voraussetzungen der je nach Sachlage\neinschlägigen Vorschrift erfüllt sind.\n\n2. Die Teilvereidigung der Zeugen Heiko L: und\nChristine P. auf ihre Aussagen zu Fall 4 der Urteilsgründe verstößt nicht gegen S 60 Nr. 2 StPO.\n\nDer Umstand, daß die Zeugin P. vorübergehend für\nzwei Wochen eine Kassette mit Beutegeld in Verwahrung genommen hatte, begründet einen Verdacht der Begünstigung nach\n\n§ 257 Abs. 1 StGB nicht. Denn sie war davon ausgegangen, der\nAngeklagte H wolle das Geld vor dem Zugriff seiner Ehefrau in Sicherheit bringen (UA S, 424). Somit handelte sie\nnicht in der Absicht, ihm die Vorteile der Tat im Sinne des\n§ 257 Abs. 1 StGB zu sichern, nämlich eine Entziehung zugunsten des Verletzten zu verhindern (RGSt 60, 273, 278 £.;\nDreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. S 257 Rän. 9).\n\nZwischen dem Fall 4 und den Fällen 8 und 9, in denen\nein Beteiligungsverdacht gegen beide Zeugen begründet ist,\nbesteht auch kein der Teilvereidigung entgegenstehender innerer Zusammenhang, wonach den Gegenstand der Aussage ein\nnicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden würde (vgl. BGHR StPO S 60 Nr. 2 Teilvereidigung 1, 3; BGH StV\n1983, 401). Hierbei kommt es auf einen Zusammenhang der Taten, nicht auf die Umstände der Zeugenaussage an (vgl. BGHR\nStPO S 60 Nr. 2 Teilvereidigung 3). Demnach spielt keine\nRolle, auf welche Weise der Zeuge sein Wissen von den Taten\nerlangt oder ob er bei der gleichen Vernehmung zu beiden\nFällen ausgesagt hat. Für die Annahme eines solchen Tatzusammenhangs reicht es auch nicht, daß sich der Angeklagte\nHı ein halbes Jahr nach dem erfolgreichen Überfall im\nFall 4 entschlossen hat, das gleiche Objekt auf entsprechende Weise erneut zu überfallen (Fall 8), auch wenn er durch\ndie Schilderung seines Erfolgs im ersten Fall den Zeugen\nHeiko L bewogen hat, sich bei dem zweiten Überfall als\nMittäter zu beteiligen und ihm so Kenntnis von dieser Tat\nj verschafft hat. Daß der Mißerfolg im Fall 8 die Täter veranlaßt hat, etwa eine Woche später einen nach Tatdurchführung\nund Tatobjekt anders gelagerten erneuten Überfall zu bege-\n\nhen, um doch noch zu Geld zu gelangen, vermag einen Tatzusammenhang im genannten Sinne ohnehin nicht zu rechtfertigen.\n\n3. Ob die Vereidigung des Zeugen Ki gegen S 60\n\nNr, 2 StPO verstoßen hat oder ob die Strafkammer die Aussage als unbeeidigt hätte werten und einen entsprechenden\nHinweis hätte erteilen müssen, kann offen bleiben, weil das\nUrteil auf einem etwa gegebenen Verstoß nicht beruht. Das\nLandgericht hat den Zeugen vereidigt, obwohl es seiner Aussage zur Gewährung eines Darlehens an den Angeklagten B\n\nnicht geglaubt hat. Es ist auszuschließen, daß es seine\nBekundung anders bewertet hätte, wenn der Zeuge unvereidigt\ngeblieben wäre. Nach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte Bı oder\nsein Verteidiger könnten auf Grund der Vereidigung darauf\nvertraut haben, das Gericht werde der entlastenden Aussage\ndes Zeugen Glauben schenken, und davon abgehalten worden\nsein, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit\ndieser Angaben zu benennen (vgl. BGHR StPO S 60 Nr. 2\nStrafvereitelung, versuchte 3).\n\nIII, Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat - abgesehen von der fehlerhaften Einbeziehung der\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 (vgl. dazu nachfolgend unter C) - keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die\nEinwendungen des Angeklagten B gegen die Strafzumessungserwägungen sind nicht begründet. Nach 5 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO ist es nicht erforderlich, sämtliche Erwägungen\ndarzustellen; es genügt, wenn die für die Zumessung der\n\nStrate bestimmenden Umstände aufgeführt werden (BGHR StPO\n\n8 267 III Satz 1 Strafzumessung 2). Danach stellt es keinen\nRechtsfehler dar, wenn die Strafkammer die straffreie Führung des Angeklagten zwischen der Vorverurteilung und der\nersten hier abgeurteilten Tat, die verbüßte Untersuchungshaft und die Dauer der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich\nerörtert hat. Die Schilderung des Tatortes im Fall 4 (UA\n\nSs. 921) dient der Beschreibung des Ausmaßes und der Art der\nGefährdung der Öffentlichkeit durch die Tatausführung und\nist ebensowenig zu beanstanden wie die Erwägung zu Fall 9,\ndaß nur neun Tage nach dem Überfall in Fall 8 das strafbare\nHandeln \"mit ungebrochener krimineller Energie\" fortgesetzt\nwurde (UA S. 929). Daß die Strafkammer dabei den engen motivatorischen Zusammenhang zwischen beiden Fällen übersehen\nhaben könnte, ist auszuschließen. Die Auswirkungen der hohen Freiheitsstrafen auf das künftige Leben des Angeklagten\nBöhmer hat das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung\nausdrücklich berücksichtigt (UA S. 935); daß es diesen Gesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafen übersehen\nhaben könnte, ist nicht zu besorgen. Die bisherige Verfahrensdauer von noch nicht ganz fünf Jahren seit Tatzeitende\nstellt angesichts der Aburteilung von mehreren Straftaten\naus dem Bereich der Schwerkriminalität mit umfangreicher\nBeweisaufnahme in einer etwa ein Jahr dauernden Hauptverhandlung noch keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot\ndes Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dar.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß\nsich das Landgericht im Fall 4 nicht die Überzeugung verschaffen konnte, der Angeklagte H habe bei der Abgabe\ndes Schusses auf den Geldtransportbegleiter Bo mit\nwenigstens bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Die Strafkammer hat bedacht, daß die Combatstellung des Angeklagten\nH für eine gezielte Schußabgabe spricht, daß er sofort\nnach dem Ruf \"Geld her\" geschossen hat und daß das Geschoß\nknapp oberhalb der rechten Brustwarze eingedrungen ist.\nWenn sie andrerseits angesichts der Schußentfernung von etwa 9,5 m und mangelnder Feststellungen zu seiner Zielsicherheit nicht auszuschließen vermochte, daß er möglicherweise \"weniger empfindliche Körperteile, wie z.B. die Beine\" (UA S. 560) hat treffen wollen und der Schuß fehlgegangen ist, hält sich dies im Rahmen des vom Revisionsgericht\nnoch hinzunehmenden tatrichterlichen Ermessens. Die nach\nden getroffenen Feststellungen zwischen dem Schützen und\ndem Opfer befindlichen drei geparkten Kraftfahrzeuge stehen\neiner solchen Annahme nicht zwingend entgegen. Das Landgericht hat als Position des Opfers den Bereich der Spur\nNr. 9 in der in Bezug genommenen Tatortskizze 1:100 festgestellt (UA S. 557, 559). Damit befand sich das Opfer in einer Entfernung von etwa 2 m vom nächststehenden Fahrzeug in\nder ersten Parkbox, so daß der 1,85 m große Angeklagte H\n\nbei einem schräg nach unten gerichteten Blickwinkel\ndurchaus auch den unteren Körperbereich des Opfers einsehen\nkonnte. Dagegen hat das Landgericht die Position des Schützen H angesichts widersprechender Zeugenaussagen nicht\ngenau, sondern nur ungefähr im Bereich der Spur 7 (\"engerer\n\n- 10 -\n\nTatortbereich\" UA S. 559) eingrenzen können, wobei die den\nFeststellungen zugrunde gelegte Darstellung des Zeugen Bo\n\n‚ er habe \"Blickrichtung über drei Motorhauben\" zum\nSchützen gehabt (UA S. 553) dafür spricht, daß auch er für\ndiesen sichtbar war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,\ndaß die Strafkammer nicht nur die Beine, sondern insgesamt\nandere. \"weniger empfindliche Körperteile\" in ihre Überlegungen einbezogen hat. |\n\nDie Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb lückenhaft,\nweil die Strafkammer Parallelen zu den Fällen 7 und 8 nicht\nausdrücklich erörtert hat. Abgesehen davon, daß spätere\nHandlungsweisen nur bedingt Rückschlüsse auf frühere Vorfälle zulassen, beweist weder der Fall 7 noch der Fall 8\neine hohe Zielsicherheit des Angeklagten Hı .„ Im Fall 8\nist nicht feststellbar gewesen, wohin der Angeklagte gezielt hat, so daß auch die Lage der Einschußlöcher nicht\nviel besagt. Der Umstand, daß beide Einschüsse nahe beieinanderliegen, läßt bei zwei schnell hintereinander abgegebenen Schüssen noch nicht auf hohe Treffgenauigkeit schlie-Ben. Der Fall 7 erlaubt einen Vergleich bei einer Schußentfernung von lediglich drei Metern auf einen unbewaffneten\nGegner ohnehin nicht. Im übrigen hat der Angeklagte Hı\nim Fall 7 auf die Beine seines Opfers geschossen und im\nFall 8 deutet die Höhe der Einschußlöcher von 54 bzw. 48 cm\nüber Teerdecke ebenfalls auf tiefgezielte Schüsse, was für\ndie Berechtigung der von der Strafkammer gesehenen Zweifel\nsprechen könnte.\n\n- 11 -\n\n2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer in den Fällen\n4 und 8 in der Schußabgabe durch den Angeklagten H einen dem Mitangeklagten B “nicht anzulastenden Exzeß gesehen, weil sie eine Abrede, nicht zu schießen, nicht auszuschließen vermochte. Anhaltspunkte hierfür hat sie dem\nBeweisergebnis zu den Fällen 8 und 9 entnommen, wobei im\nFall 9 zur Überzeugung des Landgerichts eine solche Abrede\ndurch die Zeugen Li und P. erwiesen und im Fall 8\nauf Grund entsprechender Bekundungen des Zeugen L ZU-\nmindest nicht widerlegt und damit als nicht ausschließbar\nzugrunde gelegt worden ist. Der anders gelagerten Situation\neines Überfalls auf unbewaffnete Kunden und Angestellte im\nFall 9 hat es dadurch Rechnung getragen, daß es diese Indizwirkung nur als schwaches Beweisanzeichen gewertet hat\n(UA S. 746). Es hat bei seinen Erwägungen auch bedacht, daß\nder Angriff auf einen geschulten, bewaffneten und grundsätzlich verteidigungsbereiten Wachmann erfolgt ist (UA\nS. 542), wobei dieser Umstand entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerin einer Abrede, nicht zu schießen, nicht\nzwingend entgegensteht. Es ist durchaus möglich, daß die\nTäter angenommen hatten, der durch den Angriff überraschte\nWachmann werde eine Gegenwehr mit der Waffe dann für sinnlos halten, wenn er erkennt, daß der Angreifer bereits\nschußbereit ist, während er selbst die Waffe erst ergreifen\nund auf das Ziel richten müßte.\n\n3. Die im Fall 1 der Urteilsgründe vorgenommene Milderung des Strafrahmens für versuchten Mord nach SS 23\nAbs. 2, 49 Abs. 1 StGB ist aus Rechtsgründen ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die in ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte Gesamt-\n\n- 12 -\n\nschau angestellt, die neben der Persönlichkeit des Täters\ndie Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere\ndie versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht, wie Nähe\nzur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB S 23 II Strafrahmenverschiebung 12 m.w.N.). Sie durfte hierbei berücksichtigen, daß der Tod des Opfers nicht das Ziel, sondern nur\neine in Kauf genommene - möglicherweise auch ausbleibende -\nFolge seines Handelns war (vgl. BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 5) und daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht wegen\nAggressionsdelikten vorbestraft war (vgl. BGHSt 35, 347,\n355). Die nach der Tat abgegebenen Äußerungen des Angeklagten H über die Verletzungen des Opfers sind nicht von\nsolchem Gewicht, daß ihre ausdrückliche Erörterung unverzichtbar gewesen wäre. Eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen (BGHR\nStGB $S 23 II Strafrahmenverschiebung 11 m.w.N.).\n\ncC. Dagegen hat die Einbeziehung der Freiheitsstrafe\nvon vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg\nvom 1. November 1989 in die für den Angeklagten H gebildete Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, ob\ndie einbezogene Strafe nicht bereits vor Urteilsverkündung\nam 11, Dezember 1992 erlassen war und damit nicht mehr Gegenstand einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach\n§ 55 Abs. 1 StGB sein konnte (UA S. 37, 931). Eine solche\nErörterung drängte sich auf, da die Bewährungszeit von drei\nJahren einige Wochen vor Erlaß des angefochtenen Urteils\nabgelaufen war. An sich würde diese Lücke in den Feststellungen zur teilweisen Aufhebung und zur Zurückverweisung\n\nder Sache führen. Das Revisionsgericht hat jedoch von Amts\nwegen zu prüfen, ob nicht der nach Erlaß des angefochtenen\nUrteils vergangene lange Zeitraum einer solchen Sachbehandlung entgegensteht, weil eine Zurückverweisung Zu einer mit\ndem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbarenden weiteren\nVerfahrensverzögerung führen würde (vgl. BGHR StGB § 46 II\nVerfahrensverzögerung 8). Um diese zu vermeiden, hat der\nSenat Unterlagen, aus denen sich der Erlaß der einbezogenen\nStrafe mit Wirkung vom 8. Dezember 1992 ergibt, beigezogen,\nzum Gegenstand der Revisionshauptverhandlung gemacht und\nauf den Wegfall der Einbeziehung selbst erkannt. Dies hat\nzur Folge, daß die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 entfällt und daher\nnicht zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, sondern\ndie vom Landgericht ohne Rücksicht auf die Zäsur gebildete\nGesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren Bestand hat.\n\nBei dieser Verfahrenslage kann offenbleiben, ob der\nSenat auch nach den Grundsätzen von BGHSt 20, 292, 293 (von\nAmts wegen zu berücksichtigendes Verbot der Doppelbestrafung) im Revisionsverfahren hätte klären können, ob die im\nangefochtenen Urteil einbezogene Freiheitsstrafe bereits\nvor dessen Verkündung erlassen worden war.\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren wird durch den\nWegfall der Einbeziehung nicht berührt. Der Senat schließt\nangesichts der Vielzahl und der Schwere der übrigen Einzelstrafen (Summe über 54 Jahren Freiheitsstrafe) aus, daß die\n\n- 14 -\n\nStrafkammer den Angeklagten H ohne die einbezogene\nFreiheitsstrafe von vier Monaten zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt hätte.\n\nKutzer Zschockelt Miebach\nWinkler Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-12/3-str-366-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-12/3-str-366-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.479317+00:00"}}