{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-07-05_3_StR_605_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-07-05","aktenzeichen":"3 StR 605/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zur Frage der Rechtsbeugung durch DDR-Arbeitsrichter in Fällen der fristlosen Entlassung ausreisewilliger Lehrerinnen\n\nund Erzieherinnen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 336\nzur Frage der Rechtsbeugung durch DDR-Arbeitsrichter in Fällen der fristlosen Entlassung ausreisewilliger Lehrerinnen\n\nund Erzieherinnen.\n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 STR 605/94 - LG Dresden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3_StR_ 605/94\n\nvom\n5. Juli 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar CO m aus De, Jeboren and. >\n1954 in Hmm ,\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nVerhandlung vom 28. Juni 1995 in der Sitzung am 5. Juli\n1995, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nZschockelt\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt m bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 au: reiiHiEEkEn\n\nals Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung\nvom 28. Juni 1995,\n\nJustizamtsinspektor (zu\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwi\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Dresden vom 28. Juni\n1994 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Dresden hat den Angeklagten vom Vorwurf\nder Rechtsbeugung in acht Fällen freigesprochen. In sieben\nFällen des Freispruchs greift die Staatsanwaltschaft das\nUrteil mit der Revision an. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten; es hat keinen Erfolg.\n\nA.\n\n1. Der Angeklagte war von 1984 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Justizdienst im Jahre 1991 Direktor des Kreisgerichts Dresden Süd. Er war dort unter anderem als Vorsitzender der Kammer für Arbeitsrecht für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Verfahren zuständig. In dieser Eigenschaft\nwar er auch mit den acht Rechtsstreitigkeiten befaßt, die\nGegenstand des Anklagevorwurfs der Rechtsbeugung sind. In\njenen Verfahren erhoben in Dresden beschäftigte Lehrerinnen\n\nund Erzieherinnen - die Zeuginnen OB. HB. 5:\n\nBU. ©. BD. (em. <EB ın: - Senciıs\nEinspruch gegen ihre fristlose Entlassung. Der Angeklagte\nwies die Einsprüche durch Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR als offensichtlich unbegründet ab. Nach der Anschuldigung in der Anklage tat er dies, obwohl die fristlosen Entlassungen rechtlich nicht wirksam waren und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung nicht vorlagen.\n\n2. Den von der Anklage betroffenen Rechtsstreitigkeiten\nlagen weitgehend übereinstimmende Sachverhalte zugrunde.\nDas Landgericht hat dazu im wesentlichen festgestellt:\n\nDie Klägerinnen jener Verfahren stellten in der Zeit\nzwischen Juni 1986 und August 1988 beim Rat der Stadt Dresden Ausreiseanträge, mit denen sie um Genehmigung der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Westberlin und um Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR\nnachsuchten. Als Grund für ihr Ausreiseverlangen gaben sie\nden Wunsch nach einer Familienzusammenführung oder die Absicht der Eheschließung an, zum Teil beriefen sie sich aber\nauch offen auf ihre Unzufriedenheit mit den Lebensbedingungen in der DDR. Als Folge der Ausreiseanträge wurden die\nZeuginnen (mit einer Ausnahme) umgehend von ihrer pädagogischen Arbeit suspendiert, und es wurden ihnen niederrangige\nTätigkeiten im Schulbereich zugewiesen. Dies geschah, nachdem Gespräche mit dem Ziel, sie zur Rücknahme ihrer Ausreiseanträge zu veranlassen, ergebnislos verlaufen waren. Als\nsie auch in der Folgezeit an ihrem Ausreiseverlangen festhielten, lud sie der zuständige Bezirksschulrat jeweils zu\neinem weiteren Gespräch vor, in dessen Verlauf ein Diszi-\n\nplinarverfahren gegen sie eröffnet und mit Zustimmung des\nanwesenden Gewerkschaftsvertreters schließlich die fristlose Entlassung ausgesprochen wurde. Als Grund für diese Disziplinarmaßnahme wurde den Lehrerinnen und Erzieherinnen\ndie Stellung der Ausreiseanträge und zum Teil auch ausdrücklich die daraus folgende Unfähigkeit genannt, \"im Interesse des Staates\" als Pädagogin zu arbeiten. Über den\nGrund der Entlassung wurde lediglich ein schriftlicher Vermerk verfaßt und zur Disziplinarakte genommen. Im unmittelbaren Anschluß an die Entlassung bot die Behörde den Zeuginnen niederrangige Arbeitsstellen an, die deren beruflichen Qualifikation nicht entsprachen.\n\nDie entlassenen Lehrerinnen und Erzieherinnen legten\nentweder bei der Konfliktskommission beim Rat des Stadtbezirks Dresden Süd - Abteilung Volksbildung - oder unmittelbar beim Kreisgericht Dresden Süd Einspruch gegen ihre\nfristlose Entlassung ein. Soweit die Einsprüche nicht beim\nKreisgericht Dresden Süd angebracht worden waren, \"zog\" der\nAngeklagte auch diese Verfahren \"gemäß S 3 Abs. 1 der\n1. Durchführungsbestimmung zur ZPO\" zur Entscheidung \"heran\". In den Einspruchsbegründungen machten die Klägerinnen\nausdrücklich geltend, daß ihr Wunsch, in die Bundesrepublik\nDeutschland überzusiedeln, eine fristlose Entlassung nicht\nrechtfertige; zum Teil gingen sie auch auf die Motive für\nihre Ausreiseanträge näher ein, Auf der Grundlage der Einspruchsschreiben und der ihm entweder unmittelbar vorgelegten oder von ihm selbst beigezogenen Disziplinarakten wies\nder Angeklagte die Einsprüche gegen die fristlosen Entlassungen unter Berufung auf § 28 Abs. 3 ZPO-DDR durch knapp\nbegründete Beschlüsse als offensichtlich unbegründet ab.\n\nDe}\n\nDabei führte er, ohne auf den wahren Entlassungsgrund einzugehen, im Kern aus, daß die Beschäftigungsbehörde \"den\nKriterien\" der SS 54 ff des Arbeitsgesetzbuchs der DDR vom\n16. Juni 1974 (GBl-DDR I S. 185, im folgenden: AGB-DDR) genügt habe und gemäß S 15 Abs. 4 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November 1979 (GBl-DDR I S. 444)\ndie mündliche Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme ausreichend sei.\n\nGegen die Entscheidungen des Angeklagten legte die\nMehrzahl der entlassenen Lehrkräfte Beschwerde ein. Das Bezirksgericht Dresden wies die Rechtsmittel ebenfalls als\noffensichtlich unbegründet ab.\n\n3. Das Landgericht hat den Freispruch im wesentlichen\ndamit begründet, daß die Entscheidungen des Angeklagten dem\ndamals geltenden Recht der DDR entsprochen haben. \"Hilfsweise\" - so die Strafkammer - sei davon auszugehen, daß der\nAngeklagte von der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung überzeugt gewesen sei, so daß eine Rechtsbeugung jedenfalls aus\nsubjektiven Gründen ausscheide.\n\n4. Im Umfang der Anfechtung, von der der Fall der Zeugin a \\ ausgenommen ist, wendet sich die Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen den Freispruch.\n\nNach ihrer Meinung belegen die Feststellungen im Urteil, daß der Angeklagte in den Arbeitsrechtsverfahren gesetzwidrig und willkürlich entschieden hat. In allen Fällen, so macht die Staatsanwaltschaft geltend, habe der Ent-\n\nlassungsgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die\n\"sozialistische Arbeitsdisziplin\" nicht vorgelegen. Vielmehr sei den Pädagoginnen bis zu ihrer Entlassung ihre Befähigung zur Lehrtätigkeit in der DDR bestätigt worden. Anhaltspunkte dafür, daß sie ihrem \"sozialistischen Bildungsauftrag\" nicht nachgekommen seien, habe es nicht gegeben.\nDavon abgesehen habe der Angeklagte auch bei der verfahrensrechtlichen Behandlung der Einsprüche gegen das Gesetz\nverstoßen. Allein schon daraus, daß er mit der Beiziehung\nund Verwertung der Disziplinarakten der Klägerinnen eine\n\"erweiterte Schlüssigkeitsprüfung\" vorgenommen habe, ergebe\nsich, daß die Einsprüche nicht offensichtlich unbegründet\nim Sinne von § 28 Abs. 3 ZPO-DDR gewesen seien und nicht\nohne mündliche Verhandlung hätten abgewiesen werden dürfen,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\nDer Freispruch des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\nzutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\ndie Strafverfolgung ehemaliger DDR-Richter wegen Rechtsbeugung auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik\nDeutschland gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB in Verbindung mit\n§ 2 Abs. 3 StGB rechtlich möglich ist. Eine nach S 244\nStGB-DDR begründete Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung ist\nnicht infolge des Wegfalls dieser Strafnorm im Zuge des\nBeitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (Art. 8, 9\ndes Einigungsvertrages) aufgehoben, sondern durch die an\nihre Stelle getretene Strafvorschrift des § 336 StGB grund-\n\nsätzlich aufrechterhalten worden. Die dafür notwendige Unrechtskontinuität zwischen den Verbotsmaterien der beiden\nStrafbestimmungen ist trotz tiefgreifender Unterschiede in\nden Systemen der Rechtspflege in der Bundesrepublik\nDeutschland und in der DDR zu bejahen. Diese Rechtsauffassung ist in den bisher zur Frage der Rechtsbeugung durch\nDDR-Richter und DDR-Staatsanwälte ergangenen Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs einhellig vertreten worden (BGHSt\n40, 30, 34 ff; 40, 169, 176; BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 -\n4 StR 23/94 - zum Abdruck in BGHSt 40, 272 bestimmt, = NJW\n1995, 64, 65). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.\n\nDie unabhängig von der Prüfung des nach § 2 Abs. 3\nStGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB milderen Rechts zunächst zu\nbeantwortende Frage, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden\n§ 244 StGB-DDR erfüllte, hat das Landgericht zu Recht verneint.\n\nI. Die Strafbarkeit eines Richters wegen Rechtsbeugung\nwar nach § 244 StGB-DDR begründet, wenn er wissentlich bei\nder Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens \"gesetzwidrig\" zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Beteiligten entschied. Maßstab dafür, ob die Entscheidung des Richters gegen das Gesetz verstieß und daher gesetzwidrig war, kann\nentsprechend der logischen Struktur des Rechtsbeugungstatbestandes nur das im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung geltende Recht sein. Das war die Rechtsordnung der DDR\nin der jeweils zeitlich maßgebenden Gestalt (vgl. BCGHSt 40,\n30, 32; Schreiber ZStw 107 <1995> S. 157, 172). Eine ande-\n\nKH\n\nre, Rechtsnormen außerhalb der DDR einbeziehende Beurteilung würde den Sinn des Rechtsbeugungstatbestandes verfehlen. Ein Verstoß gegen das die Strafgerichte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtende, aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, daß die\nStrafbarkeit eines Verhaltens im Zeitpunkt des Handelns gesetzlich bestimmt sein muß und nicht rückwirkend begründet\nwerden darf, wäre die Folge (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl.\nBVerfGE 71, 108, 114 ff; 73, 206, 234 ff; BVerfG NJW 1995,\n1141).\n\n1. Beurteilungsgrundlage für die Feststellung, ob der\nAngeklagte bei seinen Entscheidungen gesetzwidrig handelte,\nsind daher zunächst die im fraglichen Zeitraum für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltenden materiell-rechtlichen\nund verfahrensrechtlichen Gesetze der DDR sowie die einschlägigen (untergesetzlichen) \"anderen Rechtsvorschriften\"\n(vgl. Art. 96 Abs. 1 Satz 2 DDR-Verfassung 1968). Bei der\nRechtsanwendung waren von den Gerichten der DDR ferner die\nvom Obersten Gericht zur Anleitung der Gerichte erlassenen\nRichtlinien (seines Plenums) und Beschlüsse (seines Präsidiums) zu beachten. Unbeschadet ihrer selbst in der Staatsrechtslehre der DDR nicht geklärten Rechtsnatur waren diese\nim Gesetzblatt der DDR zu veröffentlichenden \"normativen\nWeisungen\" aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung\n(5 20 Abs. 2, S 39 Abs. 1, S 40 Abs. 1 GVG-DDR) für alle\nGerichte bindend (vgl. Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, hrsg.\nv. d. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR,\n2. Aufl. S. 363, 365, 385; Jacobi in Festschrift für Apelt,\n1958, S. 203, 208 ff; Müller-Römer ROW 1968, 151, 153 £f£;\nMampel, Das Recht in Mitteldeutschland, 1966, S. 245). Bei\n\nder im Recht der DDR häufig festzustellenden Weite und Unbestimmtheit der in den Rechtsnormen verwendeten Begriffe\nkam diesen Richtlinien und Beschlüssen des Obersten Gerichts der DDR bei der Gesetzesauslegung wesentliche Bedeutung zu. Diese Auslegung selbst wies allerdings wegen der\nauch den Gerichten zur Pflicht gemachten Aufgabe, an der\nVerwirklichung der sozialistischen Staatsziele der DDR mitzuwirken, erhebliche inhaltliche Unterschiede zur\nrechtsstaatlichen Gesetzesauslegung in der Bundesrepublik\nDeutschland auf; in der (formalen) Auslegungsmethodik ergaben sich dagegen keine wesentlichen Abweichungen (vgl. BGH,\nUrt. v. 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, UA S. 13 - zum Abdruck in BGHSt 40, 272 bestimmt = NJW 1995, 64; ferner\nPfarr, Auslegungstheorie und Auslegungspraxis im Zivil- und\nArbeitsrecht der DDR, 1972, S. 68; Mück ROW 1978, 14, 15).\nDanach war die an Sinn und Zweck der Rechtsnorm ausgerichtete Auslegung an die Schranken der möglichen Wortbedeutung\ngebunden (vgl. Pfarr a.a.O. S. 63, 68 f; Rechtslexikon,\nerschienen im Staatsverlag der DDR, 1988, Stichwort \"Auslegung\" <8S. 45>). Auch in der DDR wurde betont, daß die\nRichtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts nur in den\nGrenzen der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften ergehen durften (vgl. Toeplitz NJ 1979, 392, 394). Für die\npraktische Rechtsanwendung der Gerichte war jedoch entscheidend, daß die rechtliche Macht, diese Grenzen zu definieren, dem Obersten Gericht zukam. Zu seinen verfassungsrechtlich aus dem Prinzip der Gewalteneinheit abgeleiteten\nAufgaben gehörte es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die einen weitaus höheren Stellenwert als in der\nBundesrepublik einnahm, durch vielfältige Methoden des sogenannten demokratischen Zentralismus sicherzustellen. Die-\n\nse \"Leitungsfunktion\" führte dazu, daß auch andere Meinungsäußerungen dieses Gerichts zu bestimmten Rechtsfragen,\nwie sie in unveröffentlichten Entscheidungen, in teilweise\nmit anderen Justiz- und Sicherheitsorganen abgestimmten\n\"Rechtsstandpunkten\" und \"Orientierungen\" sowie in sonstigen Hinweisen und Verlautbarungen zur Rechtsanwendung zum\nAusdruck kamen und intern als Informationsmaterial - zum\nTeil sogar nur mündlich auf Fachrichtertagungen - weitergegeben wurden, als verbindlich für die nachgeordneten Gerichte angesehen wurden (vgl. BGHSt 40, 30, 37 £; Arnold in\nLampe (Hrsg.) Deutsche Wiedervereinigung, Bd. II, 1993,\n\nSs. 85, 94; Schroeder ROW 1987, 291, 293 £; OG NJ 1961,\n104). Die im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland insgesamt sehr viel weiter gehenden Präjudizienwirkungen in\nder DDR (vgl. Mampel, Die sozialistische Verfassung der\nDDR, 2. Aufl. Art. 93 Rdn. 31) hatten zudem auch im Verhältnis der Bezirksgerichte zu den nachgeordneten Kreisgerichten zur Folge, daß eine vergleichbare Bindung der\nKreisgerichte jedenfalls an die in Entscheidungen des übergeordneten Bezirksgerichts verlautbarten Rechtsstandpunkte\nanzunehmen ist.\n\nNicht außer Betracht bei der Beurteilung der Wirklichkeit der Rechtsanwendung in der DDR dürfen auch die Einflußnahmen des Ministeriums der Justiz bleiben, des weiteren \"zentralen Leitungsorgans\" innerhalb der Rechtspflege\nder DDR (vgl. BGHSt 40, 30, 37; Schroeder ROW 1987, 291,\n292). Ihm standen die in S 20 Abs. 3 und § 21 GVG-DDR näher\nbezeichneten Mittel zur Verwirklichung des demokratischen\nZentralismus im Bereich der Rechtspflege zur Verfügung (Revisionen der Tätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte,\n\nRechtsprechungsanalysen und deren Auswertung für die Qualifizierung der Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisgerichte,\nMitwirkung beim Erlaß von Richtlinien und Normativbeschlüssen des 0G). Nach $S 1 Abs. 2 a) und h) des \"Statuts des Ministeriums der Justiz\" (Beschluß des Ministerrats vom\n\n25. März 1976, GB1-DDR I S. 185) trug das Ministerium im\nRahmen seiner Aufgaben u.a. die Verantwortung für die \"Anleitung\" der Bezirks- und Kreisgerichte sowie für die \"zentrale Anleitung zur Erläuterung des sozialistischen\nRechts\". S 2 Abs. 3 des Statuts sah ferner vor, daß der Minister im Rahmen seiner Zuständigkeit Anordnungen und\nDurchführungsbestimmungen erließ. Zur \"Anleitungstätigkeit\"\ndes Ministeriums der Justiz gehörte insbesondere die Herausgabe von sog. Schulungsmaterial (vgl. Schroeder aa0) und\nvon Kommentaren (vgl. Grundlagen der Rechtspflege, Lehrbuch, hrsg. v. einem Autorenkollektiv unter der Leitung v.\nwünsche, 2. Aufl. S. 108). Die Hinweise in solchen Kommentaren waren für die Rechtsprechung \"zwar nicht verbindlich,\naber von weitreichend orientierender Wirkung\" (Grundlagen\nder Rechtspflege, Lehrbuch aa0).\n\n2. Das geschriebene Recht der DDR in der durch die damals herrschende Auslegungspraxis festgelegten Gestalt ist\njedoch nicht ausschließlicher und letzter Maßstab für die\nBeurteilung, ob eine richterliche Entscheidung gesetzwidrig\nim Sinne des § 244 StGB-DDR war. Das richterliche Handeln\nwar auch dann gesetzwidrig, wenn die Rechtsanwendung in einem offensichtlichen und unerträglichen Widerspruch zu elementaren Geboten der Gerechtigkeit und zu völkerrechtlich\ngeschützten Menschenrechten stand (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, UA S. 9/10, 14 - zum Abdruck in\n\nBGHSt 40, 272 bestimmt = NJW 1995, 64, 65; ferner BGH, Urt.\nv. 20. März 1995 - 5 StR 111/94 UA S. 15/16 - zum Abdruck\nin BGHSt vorgesehen, jeweils m.w.N.). Dieser Widerspruch\nmuß so schwerwiegend sein, daß er eine Verletzung der Mindestanforderungen bedeutet, die nach der Rechtsüberzeugung\nder Völkergemeinschaft an die staatliche Achtung von Wert\nund Würde des Menschen zu stellen sind und die durch Dokumente des internationalen Menschenrechtsschutzes Ausdruck\nund Konkretisierung gefunden haben (vgl.: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom\n\n19. Dezember 1966 - IPbürgR). \"In einem solchen Fall muß\ndas positive Recht der Gerechtigkeit weichen\" (BGH, Urt. v.\n20. März 1995 - 5 StR 111/94, UA S. 16 - zum Abdruck in\nBGHSt vorgesehen). Diese unter der Bezeichnung der sog.\nRadbruch'schen Formel zusammengefaßten Rechtsgrundsätze\nsind zunächst bezogen auf das Unrecht des Nationalsozialismus vertreten worden (vgl. BGHSt 2, 234, 237); sie müssen\nunbeschadet der Tatsache, daß das \"Systemunrecht\" durch das\nin der DDR herrschende Regime nicht mit den Untaten des Nationalsozialismus gleichzusetzen ist, auch bei der Beurteilung der unter der Geltung der Rechtsordnung der DDR begangenen Taten Beachtung finden. Das hat der 5. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs mit der besonderen Ausprägung dieser\nGrundsätze im Gebot sog. menschenrechtsfreundlicher Auslegung des DDR-Rechts in seiner Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Tötungen durch DDR-Grenzsoldaten an der innerdeutschen Grenze eingehend dargelegt (vgl. BGHSt 39, 1; 39,\n168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40,\n241; BGH NStZ 1993, 488; BGH, Beschl. v. 7. Februar 1995 -\n5 StR 650/94 = NJW 1995, 1437; Urt. v. 20. März 1995 -\n\n5 StR 378/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) und\nauch bei seinen Entscheidungen zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter und DDR-Staatsanwälte berücksichtigt (vgl. BGHSt\n40, 30; 40, 169). Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nist dem der Sache nach gefolgt (BGH, Urt. v. 6. Oktober\n1994 - 4 StR 23/94, UA S. 9/10 - zum Abdruck in BGHSt 40,\n272 vorgesehen = NJW 1995, 64). Auch der Senat tritt dieser\nRechtsprechung bei. Er ist mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Meinung, daß die nicht gegen Art. 103\nAbs. 2 GG verstoßende Annahme, die Anwendung von Normen des\nDDR-Rechts habe im konkreten Fall in einem offensichtlichen\nund unerträglichen Widerspruch zu den auch in der DDR verbindlichen Geboten der Gerechtigkeit und zu völkerrechtlich\ngeschützten Menschenrechten gestanden, wegen des hohen Wertes der Rechtssicherheit allerdings auf extreme Ausnahmen\nbeschränkt bleiben muß (vgl. BGHSt 39, 1, 15; BGH, Urteil\nvom 20. März 1995 - 5 StR 111/94, UA S. 20 - zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt). Das gilt auch im Bereich des Rechtsbeugungstatbestandes. Die dafür notwendigen Voraussetzungen\nsind nicht schon immer dann gegeben, wenn die zu beurteilende Entscheidung eines DDR-Richters nach dem Maßstab des\nRechts der Bundesrepublik Deutschland gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstieß. Im Bereich des Rehabilitierungsrechts (im weitesten Sinne) ist es zwar zulässig, richterliches Handeln in der DDR nach den Regeln des Grundgesetzes\nzu bewerten und Unvereinbarkeiten zum Grund zu nehmen,\nRechtsfolgen dieses richterlichen Handelns nachträglich zu\nbeseitigen oder nicht anzuerkennen. Die damit angestrebte\nWiedergutmachung des Unrechts, das gemessen an den tragenden Grundsätzen eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats durch das Rechtssystem des in der DDR herrschenden\n\n\"real existierenden Sozialismus\" verursacht wurde, stimmt\naber in den Zielen und in den Voraussetzungen nicht mit denen strafrechtlicher Ahndung überein (vgl. Schreiber ZStW\n107 <1995> S. 157, 160). Vielmehr ist die Strafverfolgung\nbei der Beurteilung solchen \"Systemunrechts\" durch das verfassungsrechtliche Verbot einer nachträglichen Begründung\nder Strafbarkeit begrenzt. Diese Schranke wäre durchbrochen, wenn § 244 StGB-DDR in dem Sinne ausgelegt würde, daß\ndie Gesetzwidrigkeit der richterlichen Entscheidung allein\nschon wegen der aus der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz\nabgeleiteten Rechtsstaatswidrigkeit des DDR-Rechts begründet wäre.\n\nII. Die Rechtsanwendung des Angeklagten in den zu überprüfenden Verfahren hielt sich in materiell-rechtlicher\nHinsicht (II 1) und in verfahrensrechtlicher Hinsicht (II\n2) in den Grenzen der einschlägigen positiv-rechtlichen\nVorschriften des DDR-Rechts. Sie verstieß auch nicht im\ndargelegten Sinne gegen die in der DDR ebenfalls verbindlichen Werte überpositiven Rechts (II 3).\n\n1. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Annahme des\nAngeklagten, die Stellung und Aufrechterhaltung von Übersiedlungsamträgen durch die Lehrerinnen und Erzieherinnen\nseien nach dem Rechtssystem der DDR ein Grund für die\nfristlose Entlassung gemäß $S 56 Abs. 1 i.V.m. § 254 Abs. 1\nAGB-DDR, ist noch vertretbar.\n\na) Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR konnte ein Werktätiger bei schwerwiegender Verletzung der \"sozialistischen\nArbeitsdisziplin\" oder der \"staatsbürgerlichen Pflichten\"\n\nfristlos entlassen werden, wenn eine Weiterbeschäftigung im\nBetrieb nicht mehr möglich war. Nach §§ 56 Abs. 2 Satz 2\nAGB-DDR war die fristlose Entlassung zudem davon abhängig,\ndaß Erziehungs- bzw. Disziplinarmaßnahmen erfolglos geblieben waren. Die \"disziplinarische Verantwortlichkeit\" war in\n§ 254 AGB-DDR dahin geregelt, daß gegen einen Werktätigen,\nder seine Arbeitspflichten schuldhaft verletzte und gegen\nden andere Formen der Erziehung nicht ausreichten, die Disziplinarmaßnahme des Verweises, des strengen Verweises oder\nder fristlosen Entlassung ausgesprochen werden konnte.\nDurch die SS 14, 15 der gemäß 5 80 Abs. 2 AGB-DDR erlassenen Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November\n1979 (GBl-DDR I S. 444) wurden die Vorschriften der\n\nss§ 252 £f£f AGB-DDR über die \"disziplinarische Verantwöortlichkeit\" allerdings abgeändert. So war insbesondere in\n\n8 15 Abs. 4 der Verordnung geregelt, daß die Entscheidung\nüber die Disziplinarmaßnahme und damit auch über die fristlose Entlassung dem Betroffenen anders als im Regelfall lediglich mündlich bekanntzugeben war.\n\nwährend die fristgemäße Kündigung nach den Rechtsvorstellungen in der DDR dazu diente, Arbeitsverhältnisse mit\nnicht mehr benötigten oder ungeeigneten Arbeitskräften zu\nlösen (Arbeitsrecht, Lehrbuch, hrsg. v. einem Autorenkollektiv unter der Leitung v. Kunz, 1986, S. 142), stellte\ndie fristlose Entlassung nach § 56 Abs. 1 AGB-DDR \"ein Mittel zum Schutz des Betriebs und seiner Belegschaft\" dar\n(OGE <in Arbeitsrechtssachen> Bd. 4, 179; Arbeitsrecht,\nGrundriß, erschienen im Staatsverlag der DDR, 1990, S. 90;\nGaum ROW 1990, 77, 87). In diesem Sinne war sie eine von\nder fristgemäßen Kündigung grundlegend verschiedene Diszi-\n\nplinarmaßnahme, die nur zulässig war, wenn sie bei der gegebenen Sachlage für den Betrieb unumgänglich war (vgl. Arbeitsrecht, Lehrbuch, S. 145). Bezogen auf eine solche gegen einen Lehrer gerichtete Maßnahme stellte das Oberste\nGericht dementsprechend fest (NJ 1973, 588), daß \"eine\nfristlose Entlassung als Disziplinarmaßnahme dann gerechtfertigt (ist), wenn das schuldhafte, arbeitspflichtverletzende Handeln des Lehrers ... die Erfüllung der Erziehungsaufgaben der Einrichtung so beeinträchtigt bzw. der Fürsorge- und Aufsichtspflicht den anvertrauten Kinder und Jugendlichen gegenüber derart widerspricht, daß eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Funktion mit der Bildungsund Erziehungspolitik des sozialistischen Staates nicht\n\nvereinbar wäre\",\n\nSoweit es um arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Arbeitnehmer ging, die Ausreiseanträge gestellt hatten und weiterverfolgten, wurde die anhand politisch neutraler arbeitsgerichtlicher Verfahren herausgebildete Rechtspraxis\nallerdings nach den Feststellungen des Landgerichts ergänzt\nund modifiziert durch eine am 10. Oktober 1983 ergangene\nOrientierung des Obersten Gerichts (des Generalstaatsanwalts, des Vorstands des FDGB und des Staatssekretariats\nfür Arbeit und Löhne) zur \"einheitlichen Behandlung arbeitsrechtlicher Probleme, die sich bei Versuchen von Bürgern der DDR, die Übersiedlung nach nichtsozialistischen\nStaaten und West-Berlin zu erreichen, ... ergeben können\".\nDanach war die fristlose Entlassung des ausreisewilligen\nArbeitnehmers eine rechtlich mögliche, wenn auch keineswegs\nzwingende Folge der Bemühungen um eine Ausreise. Diese\n\nOrientierung des Obersten Gerichts lehnte sich im wesentli-\n\nchen an eine denselben Fragenbereich betreffende Verfügung\ndes Vorsitzenden des Ministerrats der DDR vom 27. September\n1983 (Nr. 143/83) an, durch die unter I Abschnitt 11 Abs. 2\nfestgelegt wurde, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere zu prüfen war bei Beschäftigten, die in\nihrer Tätigkeit Verantwortung für die Ausbildung und Erziehung trugen.\n\nBereits in der Orientierung von 1983 war vorgesehen,\ndaß der in den Ausreisebemühungen bestehende Grund für arbeitsrechtliche Maßnahmen in schriftlichen Unterlagen, Abschlußbeurteilungen usw., die Dritten zugänglich waren,\nnicht angegeben werden sollte, um der \"Möglichkeit einer\nmißbräuchlichen Verwendung ... im Ausland\" vorzubeugen.\nDiese Hinweise wurden bekräftigt und weiter konkretisiert\ndurch die Orientierung des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 1988 zum gleichen Fragenbereich, die Anfang 1989 in\nKraft trat. Danach sollten nicht nur Einsprüche der Beschäftigten gegen betriebliche Maßnahmen von der Konfliktskommission an das Kreisgericht durch Verfügung des Direktors \"herangezogen\" werden, sondern es wurden auch Beschlußentscheidungen nach $S 28 Abs. 3 ZPO-DDR ausdrücklich\nals möglich bezeichnet (Abschnitt 15.1 und 15.3). Nach den\nFeststellungen des Landgerichts bestand darüberhinaus seit\nMitte der 80-er Jahre eine weitere an die Gerichte gerichtete Orientierung des Ministeriums der Justiz, in der bereits der \"Hinweis\" enthalten war, in entsprechenden Fällen\nausreisewilliger Pädagogen nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR zu verfahren, deren Inhalt sich jedoch nicht weiter klären ließ.\n\nb) In diesem vorgegebenen Rahmen stellt die den Entscheidungen des Angeklagten zugrundeliegende Beurteilung,\ndaß die Lehrkräfte und Erzieherinnen durch die Weiterverfolgung ihrer Ausreiseanträge schwerwiegend gegen die Sog.\nsozialistische Arbeitsdisziplin verstoßen hätten und deswegen die Disziplinarmaßnahme der fristlosen Entlassung gerechtfertigt gewesen sei, eine nach dem Maßstab des DDR-Rechts noch vertretbare Auslegung und Rechtsanwendung dar.\n\naa) Nach der in der DDR herrschenden Staatsrechtspraxis\nstand ihren Bürgern selbst nach der Ratifizierung des eine\nentsprechende Garantie enthaltenden Internationalen Pakts\nüber bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember\n1966 ein Rechtsanspruch auf Ausreise nicht zu. Zwar bestand\ndie Möglichkeit staatlicher Ausreisegenehmigungen; ihre Erteilung war jedoch weitgehend durch Gründe der Zweckmäßigkeit und Opportunität bestimmt (vgl. v. Hoerschelmann ROW\n1988, 344 ff). Angesichts der im \"realen Sozialismus\" das\ngesamte Leben prägenden und bestimmenden marxistisch-leninistischen Staatsdoktrin galten diejenigen Bürger der DDR,\ndie dieses System freiwillig auf Dauer verlassen wollten,\nals Verräter an der eigenen Sache, zumindest aber als Personen, die durch Einflüsse des feindlichen \"Kapitalismus\"\nund \"Imperialismus\" irregeleitet waren. Sie erschienen nach\nden Regeln \"sozialistischer Moral\" als unzuverlässig; ihnen\nbegegnete man mit Mißtrauen. Sie wurden, zumal, wenn sie\neine kostspielige staatliche Ausbildung durchlaufen hatten,\nals undankbar angesehen.\n\nbb) Nach einer solchen Betrachtung mußte es besonders\nins Gewicht fallen, wenn Angehörige einer Berufsgruppe der\n\nDDR den Rücken kehren wollten, die eine staatsnahe Stellung\ninnehatten, zu der sie auf Kosten des Staates ausgebildet\nworden waren. Zu einer derartigen Gruppe zählten die Klägerinnen der vom Angeklagten entschiedenen Einspruchsverfahren. Den in Erziehung und Ausbildung pädagogisch Tätigen\nwaren in der ehemaligen DDR besondere Pflichten auferlegt,\ndurch die sie in herausgehobener Weise in die politischen\nZielsetzungen der DDR eingebunden waren. Das Bildungssystem, in dem sie tätig waren, sollte wesentlich dazu beitragen, den Bürger zu befähigen, die \"sozialistische Gesellschaft\" zu gestalten, und bei den Menschen \"Charakterzüge im Sinne der Grundsätze der sozialistischen Moral\"\nherauszubilden (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965,\nGBl-DDR I S. 83; S 2 Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte). Den Lehrkräften kam es als \"vorrangige Aufgabe der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft\" zu,\n\"alle jungen Menschen zu Staatsbürgern zu erziehen, die den\nIdeen des Sozialismus treu ergeben sind\" (vgl. S 1 Abs. 1\ndes Jugendgesetzes der DDR vom 28. Januar 1974, GBl-DDR I\nSs. 45).\n\nDaraus erhellt, daß eine Aufspaltung in politisch neutrale Bildungsinhalte und politische Erziehung im Rechtssystem der DDR ausgeschlossen war. Die politisch-ideologischen Anforderungen an die Pädagogen waren daher hoch und\nerfaßten nicht nur den beruflichen, sondern auch den persönlichen Bereich. So wurde als besondere Verpflichtung in\ns 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte ausdrücklich festgelegt, daß Pädagogen auch \"in ihrem\ngesellschaftlichen und persönlichen Leben der Jungen Gene-\n\nration stets Vorbild sein\" mußten. Diese rechtlich geregelten Besonderheiten im Bildungs- und Erziehungswesen ließen\nes nach dem damaligen Rechtssystem nicht als unvertretbar\nerscheinen, die einschlägigen Rechtsvorschriften und die\nhierin enthaltenen \"offenen Rechtsbegriffe\" nach den\nRechtsvorstellungen der DDR dahin auszulegen, daß eine uneingeschränkte politische Zuverlässigkeit Voraussetzung für\ndie Ausübung des Berufs eines Pädagogen im sozialistischen\nSystem der DDR war, und das Verhalten eines Pädagogen, aus\ndem sich offensichtliche Zweifel an seiner politisch-ideologischen Zuverlässigkeit ergaben, als Verstoß gegen seine\nspezifischen Arbeitspflichten zu bewerten.\n\ncc) Bei Berücksichtigung dieses politisch-ideologischen\nHintergrunds in der DDR war die damalige Beurteilung des in\ndas sozialistische System eingebundenen Angeklagten noch\nvertretbar, bereits die Stellung und die konsequente Weiterverfolgung von Übersiedlungsamträgen durch Pädagogen\nseien eine schwerwiegende Verletzung der sozialistischen\nArbeitsdisziplin im Sinne des 8 56 Abs. 1 i.V.,m. 8 254 AGB-DDR und nicht bloß eine allein die fristgerechte Kündigung\nrechtfertigende Ungeeignetheit für pädagogische Aufgaben.\nDie Annahme, ein solches Verhalten bedeute, unabhängig vom\nGrund des Ausreisebegehrens, bereits eine Abkehr, jedenfalls eine Distanzierung von den politischen Zielsetzungen\nder DDR, so daß die im Rahmen des Bildungssystems der DDR\ngeforderte unbedingte Regimetreue des Pädagogen in diesen\nFällen nicht mehr gewährleistet sei, entsprach der damals\nherrschenden Vorstellung. In Anbetracht der zentralen Bedeutung der Vorbildfunktion der Pädagogen in beruflicher\nund persönlicher Hinsicht hielt sich auch die weitere Wer-\n\n- 22 -\n\ntung des Angeklagten, der Schutz des Bildungssystems der\nDDR erforderte die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ohne Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Schuljahresende (5 9 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November 1979) - jedenfalls für solche Pädagogen, die nachdrücklich eine Übersiedlung in das westliche Ausland anstrebten, in den Grenzen einer unter Berücksichtigung der Rechtsvorstellungen\nder DDR noch zulässigen Auslegung der 88 56, 254 AGB-DDR.\n\nEin Widerspruch zur Orientierung des Obersten Gerichts\naus dem Jahre 1983 bestand entgegen der Auffassung der Revisionsführerin selbst bei Berücksichtigung der mit der Revision wiedergegebenen, im Urteil allerdings nicht mitgeteilten Regelung unter Abschnitt 2.2.5 dieser Orientierung\nnicht. Danach war vorgesehen, daß eine fristlose Entlassung\nnur erfolgen sollte, wenn der Werktätige seine Versuche,\neine Übersiedlung zu erreichen, mit schwerwiegenden Verletzungen der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der\nstaatsbürgerlichen Pflichten verband. Daraus läßt sich zwar\nschließen, daß im Regelfall, die Versuche, eine Übersiedlungsgenehmigung zu erhalten, für sich allein eine fristlose Entlassung noch nicht rechtfertigten. Aus dem weiteren\nInhalt dieser Regelung ergab sich jedoch, daß Ausnahmen für\ndie Bereiche bestimmt waren, für die durch besondere\nRechtsvorschriften Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten festgelegt waren. Dies traf wegen der durch § 9 der\nArbeitsordnung für pädagogische Kräfte jeweils erst für das\nSchuljahresende zugelassenen fristgemäßen Kündigungen auf\nLehrer und Erzieher zu.\n\n223 -\n\nSchließlich waren die Entscheidungen des Angeklagten\nauch nicht etwa deshalb gesetzwidrig, weil er eine Verfälschung des Sachverhalts vorgenommen hätte. Grundlage der\nfristlosen Entlassungen wie auch der gerichtlichen Verfahren war, selbst wenn dies in den Beschlüssen des Angeklagten nicht angesprochen wurde, in allen Fällen das nach-Grückliche Festhalten der Lehrkräfte und Erzieherinnen an\nihrem Ziel, in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Eine Verfälschung von Tatsachen dergestalt, daß fiktive Entlassungsgründe zur Verschleierung der tatsächlichen\nEntscheidungsgrundlage vorgeschoben worden wären, ist dem\nangefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.\n\n2. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht war die Entscheidung des Angeklagten nicht gesetzwidrig im Sinne von\n§ 244 StGB-DDR.\n\nNach der Regelung des S 28 Abs. 3 ZPO-DDR, auf die der\nAngeklagte sein verfahrensrechtliches Vorgehen jeweils\nstützte, bestand die Möglichkeit, eine aufgrund des dargelegten Sachverhalts offensichtlich unbegründete Klage ohne\nmündliche Verhandlung durch Beschluß abzuweisen. Nach der\nRechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR galt 8 28\nAbs. 3 ZPO-DDR für Ausnahmefälle und war nur dann anwendbar, wenn die aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung festgestellte Unbegründetheit der Klage so offensichtlich war,\ndaß auch bei Eintritt in die mündliche Verhandlung ein\nDurchdringen des Anspruchs auszuschließen war; die Unbegründetheit der Klage mußte \"direkt ins Auge fallen\" (vgl.\n0G NJ 1985, 342; BG Dresden NJ 1980, 142; zivilprozeßrecht\nLehrbuch, hrsg. v. einem Autorenkollektiv unter der Leitung\n\ny\n\n- 24 -\n\nv. Kellner, 1980, S. 215; Zivilprozeßrecht der DDR, Kommentar, hrsg. v. Justizministerium der DDR, 1987, S. 61). Bei\nbloßen Zweifeln an der Schlüssigkeit, bei offensichtlicher\nUnbegründetheit nur eines Teils des Klaganspruchs oder auch\ndann, wenn das Gericht Beweise erhoben hatte, war eine\nKlagabweisung nicht zulässig (Zivilprozeßrecht der DDR,\nKommentar, S. 61; BG Gera NJ 1977, 279).\n\nIn der den Entscheidungen des Angeklagten zugrundegelegten Auffassung, daß § 28 Abs. 3 ZPO-DDR trotz seines\nAusnahmecharakters anwendbar sei, ist eine (wissentliche)\nÜberschreitung der Grenze zu einer (selbst) bei Berücksichtigung des Rechtssystems der DDR nicht mehr vertretbaren\nAuslegung noch nicht zu sehen. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge entsprach die - wie dargelegt, nach den\nRechtsvorstellungen in der DDR noch vertretbare - Beurteilung, daß Pädagogen, die sich nachdrücklich um ihre Ausreise bemüht hatten, für die Anstellungsbehörde nicht mehr\ntragbar seien und eine deswegen ausgesprochene fristlose\nEntlassung gerechtfertigt sei, der durch obergerichtliche\nEntscheidungen gebilligten Gerichtspraxis (vgl. auch Wichert ROW 1980, 236, 239) und war in diesem Sinne offensichtlich. Die von den damaligen Klägerinnen wiederholt erhobene Beanstandung, daß die fristlose Entlassung nicht\nschriftlich erklärt worden war, konnte nach S 15 Abs. 4 der\nArbeitsordnung für pädagogische Kräfte keinen Erfolg haben.\nDarüber, daß die zusätzlich zum Entlassungsgrund erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (wie die Mitwirkung des\nGewerkschaftsvertreters oder die Beachtung des Schwangerenschutzes) vorlagen, vergewisserte sich der Angeklagte allerdings durch Verwertung der ihm vorgelegten oder von ihm\n\n- 25 -\n\nbeigezogenen Disziplinarakten. Die in seinem weiteren Vorgehen zum Ausdruck gebrachte Meinung, in der Verwertung der\nDisziplinarakten sei keine Beweisaufnahme in dem Sinne zu\nsehen, daß sie ein Verfahren nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR nach\nder obergerichtlichen Rechtsprechung zu politisch neutralen\nFällen ausgeschlossen hätte, war ebenfalls nicht unvertretbar. Das Fehlen solcher zusätzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen war nämlich nicht behauptet worden, und im Rahmen\ndes § 28 Abs. 2 und 3 ZPO-DDR stand die vorausschauende\nPrüfung in Frage, ob insoweit auf Grund der Erörterung in\neiner mündlichen Verhandlung mit ergänzendem, die Klage\nstützendem Vortrag zu rechnen oder dies auszuschließen war.\nDabei durfte aus damaliger Sicht letztlich auch nicht außer\nBetracht bleiben, daß die Entscheidungen des Angeklagten\nmit der in Beschwerdebeschlüssen zum Ausdruck gebrachten\nständigen Rechtsprechung des übergeordneten Bezirksgerichts\nDresden im Einklang standen und daß seine Vorgehensweise\nden Hinweisen und Auslegungsregeln in der Orientierung des\nObersten Gerichts vom 10. Dezember 1988 entsprach, die nach\nden Feststellungen des Landgerichts inhaltlich auch Teil\neiner schon Mitte der 80-er Jahre ergangenen \"speziellen\nOrientierung\" des Ministeriums der Justiz für die Gerichte\nwaren. Darin heißt es: \"Bei herangezogenen Verfahren können\nsich Aussprachen gemäß § 28 Abs. 2 ZPo erforderlich machen\nund Beschlüsse gemäß S 28 Abs. 3 ZPO, falls offensichtlich\nunbegründete Klagen nicht zurückgenommen werden ... Eine\nmündliche Verhandlung kann erforderlich werden, wenn die\nEinhaltung von Wirksamkeitsvoraussetzungen auf andere Weise\nnicht zu klären bzw. wenn nur durch Beweiserhebung zu sichern ist, ob ein arbeitsrechtlicher Vertrag zustandegekommen ist\" (UA S. 95). Die \"Einhaltung von Wirksamkeitsvor-\n\n- 26 -\n\naussetzungen\" hatte der Angeklagte im Sinne dieser Anweisung durch Verwertung der Disziplinarakten geklärt.\n\n3. Nach dem Maßstab des Rechts der Bundesrepublik\nDeutschland - aber auch schon nach den nach der sog. Wende\nin der DDR geltenden Rechtsvorstellungen - standen die vom\nAngeklagten getroffenen Entscheidungen sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht im\nWiderspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. Aus diesem\nGrunde waren zugunsten der betroffenen Klägerinnen Maßnahmen beruflicher Rehabilitierung geboten (vgl. 5 37 Abs. 2\nNr. 3, Abs. 3 des Rehabilitierungsgesetzes der DDR vom\n6. September 1990, GBl-DDR IS. 1459). Die demgegenüber\nstrengeren Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 244\nStTGB-DDR in den Fällen, in denen die Rechtsanwendung sich\nim Rahmen der positiv-rechtlichen Bestimmungen des DDR-Rechts und der weiteren daraus abgeleiteten Bindungen der\nDDR-Gerichte hielt, liegen jedoch nicht vor. Die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Behandlung der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch den Angeklagten stand nämlich nicht in dem Sinne in einem offensichtlichen und unerträglichen Widerspruch zu den auch in der DDR Geltung beanspruchenden elementaren Geboten der Gerechtigkeit und den\nvölkerrechtlich geschützten Menschenrechten, daß die einschlägigen positiv-rechtlichen Normen in der vorgenommenen\nAnwendung ihre bindende Kraft verloren hätten. Dabei war\nabwägend zu bedenken:\n\nDie von höchster staatlicher Stelle gesteuerte besondere arbeitsrechtliche Behandlung ausreisewilliger Bürger in\nder DDR (vgl. Limbach in Lampe <Hrsg.> Deutsche Wiederver-\n\neinigung, Bd. II, 1993, S. 99, 105 f) war diskriminierend\nund brachte erhebliche berufliche Nachteile für die betroffenen Personen mit sich, Sie war Glied in einer Kette von\nstaatlichen Maßnahmen, die dazu dienten, die Bevölkerung\nvon Ausreisebemühungen von vornherein abzuschrecken. Diese\nPraxis widersprach dem völkerrechtlich anerkannten, in\n\nArt. 12 IPbürgR konkretisierten Recht auf Ausreisefreiheit.\nGemessen an rechtsstaatlichen Elementarforderungen bedenklich ist auch, daß die besondere arbeitsrechtliche Behandlung ausreisewilliger Pädagogen wesentlich durch Anweisungen bestimmt war, die vor den letztlich Betroffenen geflissentlich verborgen gehalten wurden (vgl. Schroeder ROW\n1987, 291, 293 £: \"Schubladenrecht\") und daß die Arbeitsgerichtsprozesse in ihrer auf Verheimlichung des Entlassungsgrundes gegenüber Unbeteiligten ausgerichteten Verfahrensgestaltung Merkmale eines Geheimverfahrens trugen. Jedoch\nfolgt daraus nicht zwangsläufig auch schon die Unerträglichkeit des Gerechtigkeitsverstoßes (im Sinne der sog.\nRadbruch'schen Formel). Wesentlich dafür ist das Gewicht\nder Folgen, die sich aus den Rechtsbeeinträchtigungen für\ndie Betroffenen ergaben. Diese waren im Fall der Pädagoginnen zwar fraglos einschneidend, Jedoch nicht existenzbedrohend. Bei der Abwägung darf ferner nicht völlig außer Betracht bleiben, daß einem politisch und rechtlich grundlegend anders als ein demokratischer Rechtsstaat westlicher\nPrägung verfaßten Staat wie der DDR nicht schlechthin eine\nBerechtigung abgesprochen werden kann, die Beschäftigung in\nstaatsnahen, als besonders wichtig eingeschätzten Stellungen wie denen der Lehrer und Erzieher von einer besonderen\nideologischen Zuverlässigkeit im Sinne der herrschenden\nStaatsdoktrin abhängig zu machen. Von Bedeutung ist auch,\n\n>\n\\\n\\\n\nn\nns\n\ndaß der wahre Entlassungsgrund zwar vor der Öffentlichkeit,\nnicht aber vor den betroffenen Lehrerinnen und Erzieherinnen geheimgehalten wurde. Dieser wahre Entlassungsgrund und\nnicht etwa ein vorgeschobener anderer Grund war es, der im\narbeitsgerichtlichen Verfahren nachgeprüft wurde. Es wurden\ndabei auch, soweit es den tatsächlichen Sachverhalt angeht,\nkeine Umstände verwertet, von denen die damaligen Klägerinnen keine Kenntnis hatten. Mit der Geheimhaltung des wahren\nEntlassungsgrundes nach außen hin war nicht eine materielle\nBenachteiligung der damaligen Klägerinnen bezweckt; diese\nVerfahrensweise war vielmehr Folge der notorischen Angst\nder staatlichen Stellen in der DDR vor Ansehensverlusten in\nder westdeutschen und der ausländischen Öffentlichkeit\n\n(vgl. Schroeder ROW 1987, 291, 294),\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-05/3-str-605-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-05/3-str-605-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.435987+00:00"}}