{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-07-05_3_StR_213_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-07-05","aktenzeichen":"3 StR 213/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 213/95\n\nvom\n\n5. Juli 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartina FB geborene Diilb aus ip,\ngeboren am &. a 1955 in og.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juli 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n6. Dezember 1994\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit unerlaubtem Besitz\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf\nFällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, verurteilt und im übrigen\n(Vorwurf, in der Zeit von Ende 1991 bis\nAnfang April 1992 unerlaubt Betäubungsmittel erworben und mit ihnen gewerbsmäßig Handel getrieben zu haben) freigesprochen wird, sowie\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die durch den Teilfreispruch verursachten\n\nAuslagen der Staatskasse und die insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die (verbleibenden) Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nläßt sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, nicht ausschließen, daß die\nAngeklagte die letzte der insgesamt fünf Fahrten zur Beschaffung von Betäubungsmitteln in Aachen noch vor dem\n22. September 1992 und damit vor Inkrafttreten des durch\nArt. 2 Nr. 3 OrgKG eingeführten Verbrechenstatbestandes des\n5 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG unternommen hat. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist diese Tat daher nur als Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. in Täateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu beurteilen. Damit\nhat sich die Angeklagte entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in drei, sondern nur in zwei Fällen (Ankauf von\n50 Gramm Heroin Ende April 1993 und von 100 Gramm Heroin im\nMai 1993 jeweils von Bambo TB. in der Absicht, die Be-\n\nN,\n\ntäubungsmittel zum Teil gewinnbringend weiterzuveräußern)\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig\ngemacht. Soweit die jeweils bezogene Menge Heroin für den\nEigenverbrauch bestimmt war, ist Jede der beiden Taten\nrechtlich zugleich (5 52 StGB) als unerlaubter Besitz von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1\nNr. 2 BtMG und nicht, wie dies das Landgericht getan hat,\nlediglich als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zu\nbewerten (vgl. BGH NStZ 1994, 548). Zwar hat das Landgericht\nzum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel keine näheren Fest-Stellungen getroffen. Angesichts der Schilderung des Umfangs\ndes schwunghaften Handels mit Betäubungsmitteln (UA S. 10),\nden die Angeklagte ersichtlich ohne Beanstandung durch ihre\n\"Kundschaft\" betrieben hat, kann der Senat jedoch ausschlie-Ben, daß eine hinreichend genaue Ermittlung des Wirkstoffgehalts, die für den (der Aufhebung unterliegenden) Strafausspruch notwendig ist, die Annahme nicht geringer Mengen an\nHeroin in den beiden Fällen des Ankaufs von Bambo IB in\nFrage stellen wird.\n\nMangels anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten steht\nder gebotenen Schuldspruchänderung § 265 Abs. 1 StPo nicht\nentgegen. Da das Verschlechterungsverbot den Schuldspruch\nnicht erfaßt (8 358 Abs. 2 StPo), ist die Änderung auch insoweit zulässig, als die Angeklagte durch sie nicht begünstigt wird (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge).\n\nWegen des weitergehenden, den Zeitraum von Ende 1991\nbis April 1992 betreffenden Anklagevorwurfs, zu dem die\nStrafkammer keine konkreten, für eine Verurteilung der Angeklagten ausreichenden Feststellungen treffen konnte, bedarf\nes entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts des\nTeilfreispruchs.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung im Schuldspruch keine Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nHingegen kann der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben. Unabhängig von der Auswirkung der Schuldspruchänderung unterliegt durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel, die Gegenstand der der Angeklagten zur Last gelegten Taten waren,\nnicht festgestellt hat. Solche Feststellungen, auf die für\neine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen\nim Betäubungsmittelstrafrecht regelmäßig nicht verzichtet\nwerden kann (st. Rspr., vgl. für viele BGH NJwW 1994, 1885,\n1886 mit Nachw.), sind - unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes - mit hinreichender Genauigkeit auch dann möglich,\nwenn die Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher für eine Untersuchung durch Sachverständige\nnicht zur Verfügung stehen. Grundlage können in einem solchen Fall insbesondere die Angaben beteiligter Beweispersonen über Qualität und Preis der Betäubungsmittel sowie kriminalistische Erfahrungen mit dem verbotenen Betäubungsmittelhandel sein. Zu beanstanden ist neben den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten weiteren Gesichtspunkten auch, daß das Landgericht zwar die schuldmin-\n\ndernden Voraussetzungen nach $S 21 StGB bejaht und auch einen\nFall des § 31 BtMG angenommen, jedoch die Entscheidungen zur\nStrafrahmenwahl nicht deutlich gemacht hat (vgl. BGHR StGB\n8491 Strafrahmenverschiebung 3 und $S 49 II Ermessen 1).\n\nZschockelt Rissing-van Saan Blauth\nwinkler Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-05/3-str-213-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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