{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-06-21_3_StR_215_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-06-21","aktenzeichen":"3 StR 215/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 215/95\n\nvom\n\n21. Juni 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Nasser 5 ME 4 u zus Fo. Seboren am EB 1965 ir SE (CE) -\n\n2. Jaime Sid Ki 4 u aus Frog\nGEB / SEE 1m. seboren am m 1965 in can\n\n(VE) .\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nFOUR NEREEREN ELSE WEIS NINE DIR SERERER\n\nDer 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni 1995 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rüge verspäteter Urteilsbegründung (5 338\nNr. 7, 8 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO) greift durch.\n\nNach dreitägiger Hauptverhandlung wurde das Urteil am\n21. Dezember 1994 verkündet, so daß es gemäß S 275 Abs. 1\nSatz 2 StPO spätestens am 25. Januar 1995 zu den Akten zu\nbringen war. Am 17. Januar 1995 erkrankte die Berichterstatterin. Sie nahm am 30. Januar 1995 ihren Dienst wieder auf.\nDas Urteil gelangte am 13. Februar 1995 zu den Akten.\n\nDie Erkrankung der Berichterstatterin rechtfertigte unter den gegebenen Umständen eine Fristüberschreitung gemäß\nSs 275 Abs. 1 Satz 4 StPO. Jedoch hätte das Urteil vor dem\n13. Februar 1995 zu den Akten gelangen müssen.\n\nIm Hinblick darauf, daß die regelmäßige Frist am\n25. Januar 1995 nach Dienstantritt der Berichterstatterin\nbereits verstrichen war, war das Urteil nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung fertigzustellen (vgl. BGH NStZ\n1982, 519). Dies ist nicht geschehen.\n\nAus dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom\n19. Januar 1995 ergibt sich, daß die Belastung der Berichterstatterin durch die Berichterstattung und Teilnahme an einer mehrtägigen Hauptverhandlung in einem anderen Strafverfahren nicht erst nach ihrer Genesung eintrat, sondern bereits vor ihrer Erkrankung bestand und Hauptverhandlungstermine in dieser - wegen der Erkrankung der Berichterstatterin\nausgesetzten und ab dem 31. Januar 1995 neu terminierten -\nStrafsache ursprünglich auch für die Zeit zwischen dem\n17. Januar 1995 (Tag der Erkrankung) und dem 25. Januar 1995\n(Tag des Fristablaufs nach $S 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) vorgesehen waren. Nach ihrer eigenen Zeiteinteilung hätten der\nBerichterstatterin, wäre sie nicht erkrankt, sonach trotz.\nder Belastung mit Hauptverhandlungsterminen in der anderen\nStrafsache bis zum 25. Januar 1995 nur noch neun Kalendertäge (sieben Arbeitstage) zur Verfügung gestanden. Die Kammer\nging ersichtlich davon aus, in dieser Zeit das Urteil fertigstellen zu können. Die Belastung mit Hauptverhandlungsterminen nach dem 30. Januar 1995 stellte daher keinen unvorhersehbaren, unabwendbaren Umstand im Sinne des S 275\n\nAbs. 1 Satz 4 StPO dar. Vielmehr ist das Urteil nach Dienstantritt der Berichterstäatterin trotz vergleichbarer Belastung mit Hauptverhandlungsterminen unter Überschreitung der\nursprünglich - vor der Erkrankung - verbleibenden Frist von\nneun Kalender- bzw. sieben Arbeitstagen, nämlich erst nach\n15 Kalender- bzw. 11 Arbeitstagen zu den Akten gelangt.\n\nzschockelt Kutzer\nBlauth Miebach\n\nRissing-van Saan\n\nan,\nKa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-21/3-str-215-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-21/3-str-215-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.201789+00:00"}}