{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-04-12_3_StR_495_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-04-12","aktenzeichen":"3 StR 495/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3_StR 495/94\n\nvom\n\n12. April 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jörg B EB aus Ne, dort geboren am\nGERD :>°>.\n\n2. Arne M Ü aus NEE, dort geboren am\n0. @8®@ 1970,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. April 1995, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nZzschockelt\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @B aus Lg»\n\nals Verteidiger des Angeklagten BB.\n\nRechtsanwalt EB au: mie\n\nals Verteidiger des Angeklagten MB,\n\nJustizamtsinspektor un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nC\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 9. Mai 1994\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge den Angeklagten BED zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten, den Angeklagten MB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Aus nichtigem Anlaß begannen die Angeklagten in der Wohnung der Zeugin FD\nnach reichlichem Alkoholgenuß gegen 23.00 Uhr mit dem späteren Tatopfer Stefan B@ einen Streit. Der Angeklagte Bm\nED hatte maximal 3,2 %0, der Angeklagte MD maximal\n2,5 %o Alkohol im Blut, auch Stefan Bg® war erheblich alkoholisiert. Sie schlugen und traten gemeinsam auf das sich\nnicht wehrende Opfer ein, das von Tritten und Schlägen am\nKopf und am gesamten Körper getroffen wurde. Beide Angeklagten waren dem später Getöteten körperlich weit überlegen.\nZumindest ein Tritt der Angeklagten war mit solcher Wucht\n\nTV TEENGERECHELE TE\n\ngeführt, daß das Opfer einen Abriß der Mesenterialwurzel\nkurz vor dem Rückgrat erlitt. Die Zeugin Fr» versuchte\nvergeblich mehrfach, die beiden Angeklagten von weiteren\nSchlägen abzuhalten; sie wurde jedes Mal mit einem heftigen\nStoß zurückgeworfen. Stefan BB war zwischenzeitlich bewegungsunfähig geworden. Auch das genügte den Angeklagten noch\nnicht. Sie brachen die hölzernen Tischbeine des Couchtisches\nab und droschen damit wahllos - jeder wenigstens vier- bis\nfünfmal - auf das Tatopfer ein. Dabei lachten sie. Schließlich sagte der Angeklagte Mi: \"Das reicht jetzt\". Der Angeklagte BB erwiderte: \"Ach was, der muß auf die Beine\ngestellt werden, der kann noch ein paar ab!\". Dennoch schlugen sie ihn nicht mehr. Ihnen war bewußt, Stefan I] schwer\nverletzt zu haben. Mit seinem Tode rechneten sie nicht. Sie\nsahen, was sie angerichtet hatten. Blut des Opfers befand\nsich auf dem Teppich des verwüsteten Wohnzimmers, an der\nWand, auf dem Sofa und an weiteren Stellen. Nunmehr verlie-Ben beide Angeklagte fluchtartig die Wohnung. Sie hatten\nein schlechtes Gewissen. Um zu verhindern, daß die Zeugin\nFo die Polizei verständigte, schloß der Angeklagte\nBe, vom Angeklagten “> unbemerkt, mit dem Wohnungsschlüssel von außen die Wohnung ab. Er wußte, daß sich in\nder Wohnung kein Telefon befand. Der Zeugin FD gelang es\nerst am nächsten Tag, nachdem die Angeklagten die Wohnung\nerneut aufgesucht und wieder verlassen hatten, ärztliche\nHilfe herbeizuholen. Stefan BB, der das Bewußtsein nicht\nwiedererlangte, verstarb am nächsten Tag an den Folgen der\nvon den Angeklagten erlittenen Schläge und Tritte.\n\n2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 212 StGB verneint, hal-\n\n1\n-ıf\n\nten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat\nausgeführt (UA S. 26):\n\n\"Sodann zeigt das Verhalten der Angeklagten unmittelbar\nnach der Tat, daß diese nicht vom Tod des Opfers ausgingen; andernfalls hätte es wenig Sinn gemacht, die Zeugin\nFW einzusperren. Gingen sie aber nicht vom Tod des\nOpfers aus, so können sie vorher nicht mit Tötungsvorsatz auf dieses eingeschlagen haben, andernfalls müßten\nsie während der Tat anderen Sinnes geworden sein. Dafür\ngibt es keinen Anhaltspunkt.\"\n\nDiese Überlegung ist zu beanstanden. Denn die bei Beendigung der Mißhandlungen bei den Tätern vorhandene Vorstellung, daß das Opfer noch lebe, besagt nichts darüber,\nob die Täter während der Mißhandlungen den Tod des Opfers\nbilligend in Kauf genommen haben. Mit der vom Landgericht\ngegebenen Begründung konnte daher ein bedingter Tötungsvorsatz nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGHSt 36, 1,\n\n9£.).\n\n3. Zur Berechnung des Tatzeit-Blutalkoholwertes des\nAngeklagten BED (UA Ss. 19/29) bemerkt der Senat, daß\nes der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widerspricht,\neine Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme auf den\nZeitpunkt der Tat mit einem Wert von 0,2 %0/Std ohne einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 %o vorzunehmen. Im übrigen gewinnt bei längeren Rückrechnungszeiträumen das Gesamt-Leistungsverhalten des Täters für die Beurteilung der\nSchuldfähigkeit zunehmend an Gewicht.\n\nSollte sich die neu entscheidende Strafkammer von dem\nVorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht überzeugen\n\nkönnen, so wird zu prüfen sein, ob eine Strafbarkeit wegen\n(versuchten) Totschlags durch Unterlassen in Betracht\nkommt, weil die Angeklagten das von ihnen schwer verletzte\nTatopfer gegen Mitternacht bewußt- und hilflos zurückließen\n(vgl. BGHSt 7, 287, 288/289; 11, 353, 355; BGH bei Holtz\nMDR 1982, 102, 103).\n\nZzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-12/3-str-495-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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